60 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. 8 23.
müssen, für deren Verwaltung eine der schwerinschen Landes-Rezeptur-Kasse entsprechende,
von einer landesherrlich-ständischen Central-Steuer-Direktion verwaltete Central-
Steuer-Kasse in Neubrandenburg ins Leben gerufen wurde !). Dagegen hoffte man
zunächst, daß den landesherrlichen Anforderungen für dauernd erhöhte Bedürfnisse des
Landesregimentes durch eine Modifikation bez. Erhöhung der ordentlichen Kontribution
des L.G.G.E.V. genügt werden könne. Demzufolge wurden durch eine Verein barung
vom 24. Mai 1810 die gleichen Aenderungen der ordentlichen Kontribution beliebt,
welche in Mecklenburg-Schwerin auf dem Konvokationstage von 1808 eingeführt waren:
Beseitigung der Steuerfreiheit der ritterschaftlichen Hofhufen, der städtischen Bauhülfsgelder
und der Steuerfreiheit der Eximirten. Da sich jedoch schon im Laufe der nächsten Jahre
ergab, daß es dem ordentlichen Kontributions-Modus an der für die wesentlich erhöhten
Bedürfnisse erforderlichen Elastizität durchaus fehlte, so fügte man sich der Nothwendig-
keit, auch für dauernde Zwecke die Steuerkraft aller Landeseinwohner gleichmäßig heran-
zuziehen. Es geschah dies zuerst durch eine Vereinbarung vom 14. Novem-
ber 1822, betreffend die Erhaltung des Bundes-Kontingentes, welche zunächst nur für
die Zeit vom 1. Juli 1822/23 abgeschlossen, in der Folge aber beständig prolongirt wurde.
Diese Vereinbarung bezielte zunächst nur die Aufbringung eines Beitrages zu den Kosten
der fraglichen Unterhaltung zum jährlichen Betrage von 24 000 Rthlr. Gold, und es
wurde dabei bestimmt, daß dieser Beitrag durch eine allgemeine Steuer aufgebracht wer-
den solle, deren Modus durch ein Stener-Edikt festgestellt wurde. Nachdem man aber
einmal diesen Weg für die Aufbringung regelmäßig wiederkehrender Bedürfnisse beschritten
hatte, kamen auch in Mecklenburg-Strelitz die außerordentlichen Nezessarien des § 228
L. G. G. E. V. ganz außer Gebrauch. Die Central-Steuer-Kasse wurde im Laufe der Zeit
mit einer Reihe von theils vorübergehenden theils dauernden Leistungen belastet, welche
ihrer ursprünglichen Bestimmung fern lagen. Wenn die Aufkunft der ediktmäßigen Steuer
nicht ausreichte, schritt man, wie in Mecklenburg-Schwerin, zu Anleihen, welche auf den
Kredit des Landes basirt wurden, indeß wurde deren Verwaltung nicht, wie in Mecklen-
burg-Schwerin, einer besonderen Schuldentilgungs-Kommission überwiesen, sondern verblieb
der Central-Steuer-Direktion. Abweichend von Mecklenburg-Schwerin trat die Steuer-
freiheit der ritterschastlichen Hofhufen, sowie der Anspruch der Städte auf Bauhülfsgelder
mit der Vereinbarung von 1822 wieder in Kraft. Nur die Eximirten-Steuer behielt Be-
stand und verblieb den landesherrlichen Kassen. Auf die Bauhülfsgelder haben die Städte
anläßlich der Zoll= und Steuer-Reform von 1863 verzichtet, dagegen ist die Steuerfreiheit
der Ritterhufen noch gegenwärtig in Geltung.
In Bezug auf die in direkten Steuern gilt für Mecklenburg-Strelitz wesent-
lich das Gleiche, wie für Mecklenburg-Schwerin; nur wird eine Papierstempel-Steuer in
Mecklenburg-Strelitz nicht erhoben. Die indirekten Steuern fließen der Central-Steuer-
Kasse zu.
Daß die noch in Geltung befindlichen Reste des alten erbvergleichsmäßigen Finanz-
systems (ordentliche Kontribution, Nezessarien, Anlagen, Prinzessinnen-Steuer) auch auf
Mecklenburg-Strelitz Anwendung finden, versteht sich von selbst. Als landesherrliche
Centralkasse entspricht die Großherzogliche Rentei zu Neustrelitz in allen Punkten der
schweriner Renterei. Wenn sich im Uebrigen auch die Details in beiden Ländern ver-
schieden gestaltet haben, so ist doch die Gleichförmigkeit im Prinzip namentlich seit dem
Jahre 1870 wieder hergestellt. Die strelitzer Landesherrschaft schloß am 28./29. Juli
dieses Jahres und zwar ebenfalls mit den Ständen aller drei Kreise ein Abkommen,
1) So das Kriegssteuer-Edikt vom 28. April 1808, Edikt von 1810 zur Aufbringung der
Kosten der Organisation, Reorganisation und Unterhaltung des Militairs bis zum 1. Juli 1809
und Edikt von 1814 zur Erhaltung des Husaren-Regimentes.