Full text: Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

62 Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg. 8 24. 
Allgemeine Bestimmungen über den Inhalt des Staatsdiener-Vertrages in Mecklenburg 
giebt es nicht. Solche bestehen nur für einzelne Beamtenklassen; insbesondere sind die 
Anstellungsverhältnisse der richterlichen Beamten unter Beobachtung der durch den ersten 
Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgeschriebenen Garantien durch besondere gesetzliche 
Bestimmungen geordnet 1). Weiter bestehen solche Bestimmungen für diejenigen Post= und 
Telegraphen-Beamten, welche nach Artikel 50 der Reichsverfassung von den Landesherrn 
zu ernennen sind und auf welche nach einer 1874 mit der Oberpostdirektion in Schwerin 
geschlossenen Uebereinkunft die Bestimmungen des Reichs-Beamtengesetzes vom 31. März 
1873 Anwendung finden 2). Endlich sind die Verhältnisse der Mecklenburgischen Militär- 
personen durch die mit Preußen geschlossene Militär-Konvention vom 19. Dezember 1872 
geregelt. Im Uebrigen ist jede Anstellung nach den Bedingungen, unter denen sie erfolgt 
ist, und subsidiär nach gemeinem Staatsrechte zu beurtheilen. Die landesherrlichen 
Beamten gelten, soweit sie nicht unter ausdrücklichem Vorbehalte der Kündigung an- 
gestellt sind, was bei den Domanial-Beamten die Regel bildet ?), als auf Lebenszeit an- 
gestellt!). Diese Dauer der Anstellung gibt den Beamten jedoch keinen Anspruch auf 
bleibende Ausübung der amtlichen Funktionen, sondern lediglich auf dauernden Bezug der 
bei der Anstellung zugesicherten Besoldung und sonstigen Emolumente, ein Anspruch, welcher 
sich im Falle des Eintritts unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit in das Recht auf ehrenvolle 
Entlassung (missio honesta) unter Belassung einer angemessenen Pension umwandelt. Die 
Frage, ob die Voraussetzungen der Pensionirung vorliegen, sowie die Entlassung von Be- 
amten aus disziplinarischen Gründen stehen unter Ausschluß des Rechtsweges ausschließlich 
zur Kompetenz der höchsten Verwaltungsbehörden ?). Im Erlasse von Disziplinar-Vor- 
schriften haben die Landesherren völlig freie Hand „). Ein Disziplinarverfahren findet 
nur statt, wo es ausdrücklich vorgeschrieben ist, nemlich gegenüber richterlichen Beamten 
und Geistlichen?. 
Die subsidiäre Haftung der Landesherren für die Handlungen ihrer Beamten besteht 
prinzipiell im gemeinrechtlichen Umfange; für einzelne wichtige Fälle ist sie speziell aus- 
drücklich anerkannt 3). 
zeichnet, vgl. v. Nettelbladt, R. Sprüche IV. S. 142 ff. Der Begriff der Landesbedienten um- 
faßt alle Personen, welche aus dem Landkasten besoldet werden. 
1) V.O. betr. die Dienstvergehen der Richter, das Disziplinarverfahren gegen dieselben und die 
unfreiwillige Versetzung derselben an eine andere Stelle oder in den Ruhestand vom 22. April 1879. 
V.O. betr. die Pensionirung der im Justizdienst angestellten Beamten vom 25. April 1879. 
2) Balck, Finanzverhältnisse II. § 199. 200. Die Anstellung der Unterbeamten, sowie die 
Versetzung aller dahin gehörigen Beamten ist nach der bezeichneten Konvention ebenfalls der 
Oberpostdirektion überlassen. 
3) Balck a. a. O. II. § 282. Die Kündigung erfolgt in Mecklenburg-Schwerin nur auf 
Grund eines Beschlusses des Staatsministeriums. (V. O. vom 4. April 1853 betr. die Organisation 
der Ministerien § 10 h.). 
4) Vgl. v. Nettelbladt a. a. O. IV. S. 123 ff., 142 ff. 
S 28.9 alck, Finanzverhältnisse II. § 282. Buchka u. Budde Entsch. des O. A.G. Nostock I. 
6) Dahin gehört in Mecklenburg-Schwerin namentlich das Verbot, ohne spezielle Gestattung 
Nebengeschäfte zu treiben, (V. O. vom 15. November 1856 und 26. Januar 1880), sowie die durch 
ein Publ. vom 7. Januar 1876 ausgesprochene „Erwartung“, daß die Beamten sich der Erfüllung 
ihrer kirchlichen Pflichten nicht entziehen werden. 
7) S. Reversalen von 1621 Art. IV., vgl. unten S. 68 u. 69. Ueber die Entlassung des Pro- 
fessor Baumgarten aus seinem Amte als Professor der Theologie an der Landes-Universität 
zu Rostock vgl. Anl. Nr. 72 zu den Verhandlungen des Reichstages II. Session 1871. 
8) Vglgl. Trotsche, Meckl. Civilprozeß I. S 14. v. Nettelbladt a. a. O. III. S. 162. 
Buch kau. Budde Entsch. des O. A.G. Rostock II. Nro. 19. Schwer. und Str. V.O. z. Ausf. 
der R. Civil. P. O. vom 21. Mai 1879 § 3. V.O. betr. die Vertretung der landesherrlichen Behörden 
vom 23. Mai 1879. Speziell: Rev. Hypothekenordnung für Landgüter vom 18. Oktober 1848 
§ 38, 3. Domanial-Hypothekenordnung vom 2. Januar 1854 § 53, 3. Rev. Stadtbuchordnung 
vom 21. Dezember 1857 § 52. V.O. vom 22. April 1881 betr. die gerichtliche Hinterlegung.
	        
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