825. Das Landesregiment. V. Die Kirchengewalt. 67
tigung der Konfessionen, beschränkt sich dieses Recht jedoch gegenwärtig auf das Verbot
der unerlaubten Religionsausübung, welches erforderlichen Falls durch weltliche Strafen
aufrecht zu erhalten ist, auf die nach Maßgabe des § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes
durch die ordentlichen Gerichte zu erkennen sein würde.
Das Kirchenregiment wird in Mecklenburg-Schwerin durch den
Oberkirchenrath, in Mecklen burg-Strelitz durch das Konsistorium
zu Neustrelitz geübt; letzteres fungirt zugleich als Kirchengericht, während als solches
in Mecklenburg-Schwerin das Konsistorium zu Rostock besteht. Für die Zwecke der Ver-
waltung des Kirchenregimentes ist Mecklenburg-Schwerin!) in fünf Superintenden-
turen (Schwerin, Parchim, Malchin, Güstrow und Doberan) getheilt, zu denen zwei
Superintendenturen der Seestädte hinzukommen, während in Mecklenburg-Strelitz nur eine
Superintendentur (Neubrandenburg) besteht, welche auch das Fürstenthum Ratzeburg
umfaßt 2).
Die Superintendenten, mit Ausnahme des Rostocker Superintendenten, werden von
dem resp. Landesherrn frei ernannt. In Rostock erfolgt die Bestellung im Wege der
Wahl aus den Geistlichen der Stadt durch ein Wahl-Kollegium, welches aus den Geist-
lichen und sechs Mitgliedern des Magistrates besteht. Landesherrliche Bestätigung ist
auch hier erforderlich 3).
Die Superintendenturen zerfallen in Präposituren, innerhalb deren alljährlich
Synoden der Geistlichen unter dem Vorsitze landesherrlich ernannter Präpositi zusammen-
treten".). Diese Synoden können nach Befinden von den Landesherren zu erachtlichen
Aeußerungen über Angelegenheiten des Kirchenregimentes herangezogen werden, im Ue-
brigen dienen sie der Besprechung von wissenschaftlichen und Gemeinde-Angelegenheiten,
ohne von erheblicher kirchenrechtlicher Bedeutung zu sein. In Mecklenburg-Schwerin steht
den Synoden ein Vorschlagsrecht für die Bestellung des Präpositus zu.
Die Anstellung der Geistlichen erfolgt durch die Landesherren, doch sind
dieselben bei einem großen Theile der Kirchen durch ständische Patronatsrechte beschränkt,
welche im § 474 L.G.G. E.V. landesgrundgesetzliche Anerkennung gefunden haben. Den
Gemeinden steht entweder nur ein Votum negativum ?) oder, was bei Pfarren ständischen
Patronates nach L.G.G.E. V. 8§ 475 die Regel bildet, die Wahl zwischen drei vom Patrone
Präsentirten zu. In Rostock werden die Geistlichen von den Gemeinden gewählt, durch
das geistliche Ministerium dem Landesherrn nominirt und von diesem konfirmirt ); in
Wismar werden die drei Hauptgeistlichen nach Präsentation zweier qualifizirter Per-
sonen durch den Rath landesherrlich ernannt, die Nachmittagsprediger dagegen von der
Gemeinde aus zwei Präsentirten des Rathes gewählt ?).
Das Kirchenguts), und zwar Pfarrgut sowohl wie Aerar, ist nach Mecklen-
burgischem wie nach gemeinem Rechte Vermögen der kirchlichen Einzelstiftungen. Dasselbe
wird unter Oberaufsicht des Oberkirchenrathes in Schwerin bez. des Konsistoriums in
Neustrelitz und unter Aufsicht der zuständigen Superintendenten verwaltet, welchen zu
1) V. O. vom 2. Oktober 1848. Raabe IV. S. 27.
2) V. O. vom 14. Mai 1766.
3) Rostocker Erbvertrag von 1788 § 79; betr. Wismar s. Konvention von 1829 § 12.
4) Mecklenburg-Strelitz: Synodalordnung vom 14. August 1839; Mecklen-
burg-Schwerin dgl. vom 29. Dezember 1842. vgl. V.O. vom 15. Februar 1847, Raabe IV.
S. 26. Im Fürstenthum Ratzeburg fungirt der Domprobst zugleich als Präpositus; seine
Stellung und Geschäftskreis sind durch Bekanntmachung vom 6. Oktober 1859 bestimmt.
5) Vgl. darüber Reversalen von 1621, Art. XII.
6) Rostocker Erbvertrag von 1788 §. 77, 78.
7) Konvention von 1829 § 12, 13.
8) Siggelkow, Teitel 8. Landrecht III. S. 64 ff. Ueber das aerarium commune
ecclesiarum in Mecklenburg-Strelitz s. V.O. v. 7. März 1832 und vom 24. November 1834.
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