g 8. Staat und Kirche. 89
berathende Stimme haben, wenn es sich um die Besteuerung der Gemeinden und die
Bewilligung von Ausgaben handelt.
Die Pauschsumme beträgt jetzt 48, 600 Mark; für das katholische Kirchenwesen leistet der
Staat einen Zuschuß von 22, 600 Mark; und zu den Kosten des Jüdischen Kultus eine Beihülfe
von 1500 Mark.
Die Verhältnisse der katholischen Kirche im Herzogthum Oldenburg sind, nach—
dem in den päpstlichen Circumscriptionsbullen für die Preußischen und Hannoverschen
Staaten alle katholischen Oldenburger dem Bischof zu Münster zugewiesen, durch eine mit
dem päpstlichen Vollzieher dieser Bullen, Fürstbischof von Ermeland, abgeschlossene Con—
vention (1830) geordnet, welche „als Fundamentalstatut der katholischen Kirche im Herzog-
thum Oldenburg angesehen und befolgt werden sollte“. Dieselbe ist nach landesherrlicher
Genehmigung, ohne daß eine besondere Genehmigung des Papstes für erforderlich ge-
halten wurde, im Oldenburgischen Gesetzblatt verkündet und zur Ausführung gebracht.
In Gemähßbeit ihrer Bestimmungen wurde in der Oldenburgischen Stadt Vechta in um-
mittelbarer Stellung unter dem Bischof von Münster ein mit der ordentlichen Amtsge-
walt des Bischofs, soweit nicht einige Geschäfte demselben ausdrücklich vorbehalten blieben,
betrautes, aus dem vorsitzenden Official, zwei geistlichen und zwei rechtsgelehrten Mit-
gliedern bestehendes Officialat eingerichtet, und bei demselben ein landesherrlicher
Bevollmächtigter angestellt, der zugleich als Anwalt der geistlichen Güter fungirt. Die
aus dem Anschlusse an die Diöcese Münster hervorgehenden staatsrechtlichen Verhältuisse
wurden durch einen Staatsvertrag mit Preußen vom 10. Mai 1837 näher bestimmt, u. A.
auch dahin, daß der Bischof zu Münster beim Antritt seines Amtes einen ihn dem Groß-
herzoge und den Gesetzen Oldenburgs verpflichteten Revers ausstellen werde.
Diese Verhältnisse blieben seitdem fast unverändert in Wirksamkeit; nur wurden
das bisher vom Staate in Angelegenheiten der katholischen Kirche geübte Placet und
Visum, sowie die geistliche Gerichtsbarkeit in Ehesachen aufgehoben. Eine weitere Ver-
änderung wurde wegen der grundgesetzlichen Bestimmung, daß jede Religionsgesellschaft
ihre Angelegenheiten selbständig ordne und verwalte, vom Bischof von Münster eine Zeit-
lang dahin in Anspruch genommen, daß die Bestimmung der Convention keine Gültigkeit
mehr haben könne, nach welcher bei Besetzung der Pastorate der nach Vorschrift des
Concils zu Trient durch Concurs, an dem aber ohne Genehmigung des Großherzogs
Fremde nicht Theil nehmen dürfen, Ermittelte durch den Official der Regierung zu prä-
sentiren ist, und nach landesherrlicher Approbation die Verleihungsakte vom Officialat, die
Institution vom Bischof erhält. Dieser Anspruch des Bischofs wurde indessen später zwar
nicht principiell oder ausdrücklich, aber thatsächlich, tolerirend, ausgegeben, und damit der
einzige erhebliche Konflikt zwischen der Staatsregierung und der katholischen Kirchengewalt
außer Wirksamkeit gesetzt.
Die Cultusangelegenheiten der Juden sind zugleich mit den Unterrichtsangelegen-
heiten derselben durch ein besonderes Gesetz von 1858 geregelt. Die aus ungefähr 1000
Personen bestehende jüdische Religionsgesellschaft im Herzogthum zerfällt in 9 Synagogen-
gemeinden mit gewählten Vertretungen. Sämmtliche Synagogengemeinden bilden die
jüdische Landesgemeinde, welche vertreten wird durch den jüdischen Landesgemeinde-Rath.
ieser besteht aus dem auf seinen Vorschlag vom Großherzoge ernannten Landrabbiner
und den 9 Vorstehern der Synagogengemeinden.
Mit solchen staatskirchlichen Zuständen ist man im Herzogthum Oldenburg im All-
gemeinen durchaus zufrieden und die religiöse Duldsamkeit läßt hier wenig zu wünschen
übrig. Abweichungen sind bemerkbar geworden bei katholischen Geistlichen, seit 1847
Schüler des collegium germanicum in Rom zuerst nach Oldenburg kamen, und in neuester
Zeit seit ihrer Heimkehr von einzelnen Universitäten bei sonst begabten Jünglingen, leider