94 Sonnenkalb, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg. 8 7.
Dauer des Landtags nur verhaftet werden, wenn er bei Ausübung eines Kriminalver-
brechens auf frischer That ergriffen wird, und ohne landschaftliche Zustimmung nicht in
Untersuchung gezogen werden. Auf Verlangen der Landschaft wird ein bereits eingeleitetes
Strafverfahren sistirt. (Reichsstrafgesetzbuch § 11 und Einführ.-Ges. z. D. Str. Pr. Ordn.
§ 6 nr. 1, Civ. Pr.Ordn. § 785, 786.)
Die Abgeordneten erhalten Tagegelder und Ersatz der Reisekosten.
V. Berufung, Eröffnung, Geschäftsbehandlung, Vertagung,
Schließung und Auflösung. Die Landschaft versammelt sich nur auf Berufung
des Landesherrn mindestens alle 3 Jahre. Die Berufung wird veröffentlicht. Der Prä-
sident empfängt ein herzogliches Berufungs-Rescript, jeder Abgeordnete einen Ministerial-
erlaß gleichen Inhalts. Die Abgeordneten werden vereidet und wählen unter Leitung
eines Alterspräsidenten die für die Präsidentschaft vorzuschlagenden Abgeordneten. So-
dann wird nach einem vorausgegangenen kirchlichen Akte der Landtag eröffnet. Zur Be-
schlußfähigkeit sind 2 Drittheile der Mitglieder erforderlich.
Nach Eröffnung des Landtags haben die sonstigen Wahlen, insbesondere die der
Kommission zur Prüfung der Wahlen und der 6 regelmäßigen Kommissionen Statt zu
finden. Der Präsident vertheilt die Verhandlungsgegenstände, bestimmt die Versammlungen
und eröffnet, leitet und schließt sie. Er vertritt die Landschaft nach außen und überwacht
die Kanzlei und die Verfügungen über die Bureaubedürfnisse. Er wird vom Syndikus
unterstützt, welcher Beamter des Landtags ist, unter der Disciplinar-Aufsicht des Präsi-
denten steht und insbesondere die Erklärungsschriften zu verabfassen, das landschaftliche
Archiv zu beaufsichtigen und bei stenographischer Aufnahme der Landtags-Verhandlungen
die Protokollführung hat.
Gesetzesvorlagen sind stets einer Kommission zur Vorberathung zu überweisen. Die
Kommissionsberichte hierüber wie über den Hauptfinanzetat und den Rechenschaftsbericht
über die Finanzverwaltung werden gedruckt und sind mindestens 2 Tage vor der Ver-
handlung an die Abgeordneten, die Mitglieder des Ministeriums und sonstige Regierungs-
kommissare zu vertheilen. Im Uebrigen ist schriftliche Berichterstattung Regel. Eine Be-
richtsabschrift ist stets dem Ministerium 2 Tage vor der Berathung zuzustellen; eine andere
hat zur Kenntnißnahme der Abgeordneten auszuliegen.
Jeder aus mehreren Theilen bestehenden Vorlage hat auf Verlangen in der Regel
eine Debatte vorauszugehen. Jeder Abgeordnete darf über denselben Gegenstand ohne
landschaftliche Zustimmung nicht mehr als zweimal sprechen. Abänderungs= oder Beseiti-
gungsanträge sind bis zum Schlusse der Verhandlung zulässig, bedürfen aber der Unter-
stützung von 6 Mitgliedern mit Einschluß des Antragstellers. Ausgenommen ist der An-
trag auf einfache Tagesordnung, welcher indeß, wenn er verworfen wird, im Laufe der-
selben Diskussion nicht wiederholt werden darf.
Selbstständige Anträge werden nach Verfügung des Präsidenten entweder einer
Kommission zugewiesen oder von ihm oder einem Referenten vorgetragen, vorbehältlich
des Rechts der Landschaft, hieran zu ändern.
Verbesserungsanträge können vor definitivem Beschlusse des Landtags hierüber vom
Antragsteller jeder Zeit zurückgenommen werden.
Die Fragstellung ist so zu fassen, daß die Fragen mit Ja oder Nein zu beant-
worten sind.
Die Landschaft beschließt mit absoluter Majorität. Jeder Abgeordnete ist verpflichtet,
an der Abstimmung Theil zu nehmen, dafern er nicht für seine Person bei der Sache
betheiligt ist, in welchem Falle er bei der Abstimmung abzutreten hat.
Namentliche Abstimmungen finden nur über ganze Gesetze oder andere wichtige Re-
gierungsvorlagen statt, falls nicht ein besonderer Antrag von einem Drittel der anwesenden