Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

810. Die Verwaltung. 103 
ordentlicher landschaftlicher Bewilligung beruhende auf mehr als 33½⅛ Prozent der 
ordentlichen. 
Die Einnahmen zerfallen ebenfalls in ordentliche und außerordentliche. Zu 
letzteren gehören Verwendungen der Ueberschüsse früherer Budgetperioden, Einnahmen 
aus Veräußerung von Staatseigenthum und aus der Benutzung des Staatskredits. 
Die ordentlichen Einnahmen beruhen theils auf privatrechtlichem Erwerbe, wie die 
Erträgnisse des staatsfiskalischen Grundbesitzes insbesondere an Wald (1882/84 zusammen 
ungefähr ½ der Gesammteinnahmen), Zinsen staatsfiscalischer zum Theil industriell ange- 
legter Kapitale (1882/84 ungefähr ½ der Gesammteinnahmen), eine Quote der Ueber- 
schüsse einer staatlichen Hypothekenbank, der Landesbank, (1882/84 ungefähr ½ der Ge- 
sammteinnahmen), Ueberschüsse aus der Herausgabe eines amtlichen Blattes und des damit 
zusammenhängenden Verkaufs der Gesetze, theils sind die ordentlichen Einnahmen staatswirth- 
schaftlicher Natur und als solche entweder Gebühren oder direkte und indirekte Steuern. 
Die hauptsächlichsten direkten Steuern sind die Grundsteuer, welche gleichzeitig die Ge- 
bäude mit umfaßt und sich als eine auf Klassificirung und Schätzung beruhende Ertrags- 
steuer (ohne Kürzung der aufhaftenden Schulden) charakterisirt (Gesetz v. 21. Febr. 1855), 
und die dem Königlich preußischen Gesetze vom 1. Mai 1851 nachgebildete Klassen= und 
klassificirte Cinkommensteuer (Gesetz vom 17. März 1868). Daneben besteht noch eine 
Erbschaftssteuer mit Freilassung der Descendenz, der nächsten Ascendenz und der Ehe- 
gatten, sowie eine Abgabe vom Grunbdbesitz bei Besitzwechsel. (Gesetz v. 29. Mai 1879.) 
Die einzige indirekte Steuer ist die Fleischsteuer (Ges. v. 17. Juli 1852). 
Von den Gebühren vertritt ein Theil die Stelle von Steuern wie die Gebühr für 
Jagdscheine, die Kanon-Abgaben, die Gebühr für Besitztitelregulirung 2c. 
Die außerordentlichen Ausgaben, welche nicht durch ordentliche Einnahmen bedeckt 
werden (namentlich Neuverwilligungen während des Laufs der Budgetperiode) finden ihre 
Bedeckung zunächst durch Verwendung der angesammelten Ueberschüsse früherer Budgetperioden. 
Die Ueberschüsse einer abgeschlossenen Budgetperiode bilden keine Einnahme- 
post des neuen Finanzetat, vielmehr wird aus ihnen eine besondere Vermögensmasse ge- 
gebildet, welche nicht nur die am Schlusse der Budgetperiode vorhandenen Ueberschüsse, 
sondern auch alle später eingehenden Aktivposten abgelaufener Budgetperioden umfaßt. 
Aus dieser Vermögensmasse werden zunächst alle annoch fällig werdende Passivposten früherer 
Budgetperioden berichtigt. Sodann dient sie zur Verstärkung des Betriebskapitals, falls 
an dasselbe erhöhete Ansprüche gestellt werden, zur Bilancirung des Etats im Falle einer 
Gesammt-Mehrausgabe und endlich zur Bedeckung etwaiger außerordentlicher durch die 
regelmäßigen Einnahmen nicht gedeckter Ausgaben. 
Neben den sogenannten Beständen besteht noch ein besonderes Staatsvermögen, 
welches theils sogenanntes Verwaltungsvermögen ist, indem es den einzelnen Verwal- 
tungszweigen als Inventar dient, theils in rein privatrechtlicher Eigenschaft als erwerbendes 
Staatsvermögen eine besondere Einnahmequelle des Staates bildet. 
Für die Veräußer ung von Inventarstücken sind besondere Normen nicht ge- 
geben, so daß mithin der Erlös einfach an Stelle der Sache tritt und der Etatsposition 
zuwächst. Nur die Veräußerung von Immobilien und Gerechtsamen ist an landesherr- 
liche Genehmigung und, falls es sich um bedeutendere Bestandtheile handelt, auch an vor- 
gängige Prüfung des Gesammtministeriums gebunden. (Gesetz vom 14. März 1866 Art. 5 
nr. 16; Art. 16 nr. 4.) 
Falls die Veräußerung nicht die Frage einer rationellen Administration bildet, viel- 
mehr mit deren Hilfe Lücken der Einnahmen gedeckt werden sollen, ist sie nach dem Grund- 
satze, daß der gesammte Wirthschaftsetat in seinen Einnahmen und Ausgaben der land- 
schaftlichen Zustimmung bedarf, solcher gleichfalls zu unterstellen.
	        
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