116 Forkel, Das Staatsrecht der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha. 81.
Herzoglichen Hause der großbritannischen Regierung Veranlassung gegeben, in den Herzog—
thümern einen diplomatischen Geschäftsträger zu accreditiren, welcher seinen Sitz
in Coburg hat.
III. „Die Herzogthümer Coburg und Gotha bilden“, wie es im § 1 des St.G. Ges.
heißt, „ein unter der Regierung des Herzoglichen Hauses vereinigtes
untrennbares Ganzes."“ In Wirklichkeit sind sie freilich nur ein unvollkom-
mener Einheitsstaat, da jeder von ihnen in wichtigen Punkten noch seine staatliche Selbst-
ständigkeit besitzt. Es liegt eine staatsrechtliche Anomalie vor, welche später in der ver-
fassungsmäßigen Gestaltung der großen Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie (Cis= und
Transleithanien) ein Analogon erhalten hat. Dem Dualismus entspricht auch der offizielle
Name: das Land heißt nicht „Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha“, sondern „die Her-
zogthümer Sachsen-Coburg und Gotha.“
Als gemeinsam bezeichnet das St.G.G. im § 71:
1. das Verhältniß der Herzogthümer zum Herzog mit Ausschluß der Bezüge
des Herzogs und des Herzoglichen Hauses aus Staats= oder Domänenmitteln,
2. alle Beziehungen zum Deutschen Staatsorganismus und zu aus-
wärtigen Staaten,
3. das Staatsgrundgesetz,
4. den gemeinschaftlichen Landtag,
5. das Staatsministerium,
6. den Staatsgerichtshof,
7. das Militärwesen,
8. das Oberappellationsgericht und den Appellhof nebst den damit
in Verbindung stehenden Einrichtungen,
9. die Postsachen,
10. die Zollsachen,
11. die Staatsarchive.
Die Militär= 1), Post= und Zollsachen hat in der Zwischenzeit das Reich an sich ge-
zogen; auch die Beziehungen zu auswärtigen Staaten werden jetzt fast ausnahmslos von
Berlin aus unterhalten. Das Oberappellationsgericht und der gemeinsame Appellhof sind
durch die neue Justizorganisation beseitigt; dagegen ist jetzt das ganze Instizwesen
gemeinschaftlich. (Siehe Seite 126 Note 1.) Ein besonderer Staatsgerichtshof ist nie
errichtet worden. (Siehe Seite 123.)
Zu den nicht gemeinsamen Angelegenheiten gehören hauptsächlich die innere
Verwaltung, die Schule, die Kirche und das Staatsfinanzwesen mit
Einschluß der Domänen.
1) Ueber die Reorganisation des Coburg-Gothaischen Regiments besteht eine Convention mit
Preußen vom 6. Juni 1867, über die Formation der Thüring'schen Contingente eine dgl. vom
u Juni 1867.