144 Klinghammer, Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt. § 2. 3.
Im Bundesrathe ist das Fürstenthum mit einer Stimme vertreten und zum Reichs-
tage entsendet dasselbe einen Abgeordneten.
Zweiter Abschnitt.
BDie staatlichen Grgane und Tunctionen.
§ 2. Das Staatsoberhaupt. Das Fürstenthum hat die normale deutsche Staats-
form, es bildet eine constitutionelle Monarchie. Soweit nicht die Reichsverfassung
staatliche Functionen dem Lande, wie allen deutschen Einzelstaaten, entzogen und dem
deutschen Reiche verliehen hat, bestimmt das Grundgesetz und die Novellen dazu die staats-
rechtliche Verfassung.
Hiernach ist der Fürst das souveräne Staatsoberhaupt, in ihm ist die gesammte
Staatsgewalt vereinigt; hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte jedoch ist derselbe
verfassungmäßig gebunden an die Mitwirkung des Landtages.
Der Fürst ist äußerlich unverantwortlich, seine Person unverletzlich.
Zur Deckung der Kosten der Hofhaltung des Fürsten und zum Unterhalte der Fürst-
lichen Familie ist eine Jahresrente bestimmt, welche aus den gesammten Einkünften des
Domanialvermögens vorweggenommen wird. Aus den Ueberschüssen werden dann die
Kosten der gesammten Landesverwaltung mitbestritten.
Das Kammer= oder Domanialgut selhbst ist fideicommissarisches Eigenthum
des Fürstlichen Hauses. Die Erbfolge in dasselbe richtet sich nach den Grundsätzen der
Staatserbfolge. Die Veräußerung von Domänen kann nur mit Zustimmung des Land-
tags erfolgen und alle so gewonnenen Gelder müssen dem Domanialstammvermögen erhalten
werden.
Was die Thronfolge anbetrifft, so regeln die Hausgesetze diese Frage. Die
allgemeinen Grundsätze: Recht der Erstgeburt, Vorzug des Mannesstammes, Unveräußer-
lichkeit und Untheilbarkeit der Hausbesitzungen gelten auch hier.
§3. Der Landtag. I. Das Fürstenthum hat wie die meisten Kleinstaaten das Ein-
kammmersystem zur Volksvertretung gewählt. Der Landtag besteht aus 16 Abge-
ordneten, die Legislaturperiode ist eine dreijährige. Von der Zahl der Abgeordneten
gehen 12 aus allgemeiner Wahl hervor, die übrigen 4 werden von den Höchstbesteuerten
gewählt.
Das aktive Wahlrecht zum Landtage kann nur unter bestimmten Voraus-
setzungen ausgeübt werden. Es wird dazu gefordert: männliches Geschlecht, Staatsange-
hörigkeit, Entrichtung direkter Steuern, Alter von 25 Jahren, Wohnsitz im Inlande und
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen des Soldatenstandes, so lange sie bei
der Fahne sind, und ferner Personen, welche unter Vormundschaft stehen, sich im Konkurse
befinden, eine öffentliche Armenunterstützung erhalten oder ein Jahr vor der Wahl bezogen
haben. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, welcher mindestens einjährige Angehörigkeit
des Fürstenthums nachweisen kann.