Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

g 6. Die Gemeinden. 149 
Richtern. Gegen dessen Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft und dem Angeschuldigten 
das Recht der Berufung an das Plenum des Oberlandesgerichts gegeben. 
Die Versetzung und Pensionirung richterlicher Beamter gegen ihren Willen ist reichs- 
gesetzlich geregelt. 
Das dienstliche Verhältniß freiwillig zu lösen, ist der Beamte jederzeit berechtigt, 
doch ist er verpflichtet, aus dienstlichen Rücksichten noch bis zu 3 Monaten sein Amt fort— 
zuführen und verliert jeglichen Anspruch auf Pension oder eine andere Entschädigung. 
Dauernde körperliche oder geistige Schwäche, sowie das zurückgelegte 70. Lebensjahr 
sind hinreichend, um den Anspruch auf Pensionirung zu begründen. Aus denselben Grün— 
den und bei zurückgelegtem 40. Dienstjahre können nichtrichterliche Beamte wider ihren 
Willen in den Ruhestand versetzt werden. 
Die Höhe der Pension wird allgemein nach der zuletzt empfangenen Besoldung 
der pensionsberechtigten Staatsdiener berechnet. Sind letztere 10 oder weniger Jahre im 
Dienst, so erhalten sie 40 Prozent der Besoldung; für jedes weitere auch nur begonnene 
Dienstjahr erhöht sich die Pension um 1½ Prozent. Staatsdiener, welche nach zurückge- 
legter 50jähriger Dienstzeit pensionirt werden, erhalten die ganze Besoldung als Pension, 
während im llebrigen die Pension nur bis zu 80 Prozent, also ½ der Besoldung steigen kann. 
Bei der Berechnung der Dienstzeit ist die Ausstellung des ersten Dienstpatentes maßgebend, 
jedoch wird die Zeit des Vorbereitungsdienstes, soweit dieselbe 2 Jahre übersteigt, mit 
gerechnet, ebenso die Zeit des Dienstes in anderen deutschen Staaten. Dagegen wird jede 
vor dem 21. Lebensjahre, ferner die vor der unfreiwilligen Dienstentlassung zurückgelegte 
Dienstzeit unberücksichtigt gelassen. Jeder Staatsdiener, welcher im Dienste durch Be- 
schädigung dienstunfähig wird, erhält ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Dienstjahre 80 
Prozent seiner letztbezogenen Besoldung. Im Falle des Aufenthaltes eines pensionirten 
Staatsdieners in nicht deutschen Gebieten wird ein Fünftheil der Pension zu Gunsten 
der Staatskasse gekürzt. Vergehen, welche eine Dienstentlassung begründen können, haben 
auch den Pensionsverlust pensionirter Staatsdiener zur Folge, desgleichen der Eintritt in 
fremde Staatsdienste ohne vorher eingeholte Erlaubniß. 
Auf Verlust der Pension kann nur nach vorausgegangenem förmlichen Disciplinar- 
verfahren erkannt werden. 
§ 6. Die Gemeinden. Zur Erleichterung der Verwaltung sind die Ortsgemeinden 
als die schon vorhandenen und erprobten Organe der Selbstverwaltung mit einem Theile 
der Staatsgewalt ausgestattet worden, natürlich vorbehältlich der staatlichen Oberaufsicht. 
Letztere ist jedoch gesetzlich begrenzt und tritt mehr oder minder hervor, je nachdem das 
Interesse des Staates an der Ausübung der übertragenen Funktionen größer oder geringer ist. 
Das ganze Staatsgebiet zerfällt in Gemeinde= und Gutsbezirke. Letztere 
kommen jedoch hier nicht weiter in Betracht, da dieselben ganz den ersteren analoge Ver- 
pflichtungen haben und deren Eigenthümer bezw. Vertreter in denselben ganz die Stelle 
der Gemeindevorstände einnehmen. Keinem dieser Verbände gehören an: die dem Landes- 
fürsten zur unmittelbaren Benutzung überwiesenen Grundbesitzungen und, falls sie vor Er- 
laß der Gemeindeordnung weder einem Gemeinde= noch einem Gutsbezirke einverleibt waren, 
Waldungen von mindestens 46 ha Flächengehalt. 
Die Verwaltungsbefugniß der Gemeinden erstreckt sich sowohl auf das Gebiet des 
öffentlichen, wie des Privatrechtes, und es sind die überall anerkannten Fundamentalsätze 
der Selbstverwaltung der Gemeindeordnung zu Grunde gelegt. Demgemäß hat die Ge- 
meinde die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten. Als solche werden 
aufgeführt die Vermögensverwaltung und die Befriedigung der aus dem Gemeindezwecke 
abgeleiteten Bedürfnisse. 
Der Gemeinde ist ferner die Befugniß gewährt, innerhalb der Reichs= und Landes-
	        
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