156 Schambach, Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen. 81.
sog. Günther mit dem fetten Maule, f1552, zu bezeichnen, auf den die schwarzburgischen
Lande — vorerst außer der Herrschaft Leutenberg — wieder zusammengekommen waren. Unter
dessen — von sechs verbliebenen — Söhnen Johann Günther lI. und Albert VII. erfolgte
die besagte Zweitheilung.
Trotz der lehnbaren Eigenschaft des größten Theils der schwarzburgischen Lande waren die
Grafen von Schwarzburg von jeher reichsunmittelbare und reichsständische Landesherrn in ihrem
Gebiete; sie waren niemals Laudsaßen, sondern standen für ihre Person stets nur unter Kaiser
und Reich und wurden stets zum hohen Adel deutscher Nation gezählt. (Schulze a. a. O. S. 327.)
IV. Auch unter den Nachkommen des Begründers der Sondershäuser Linie, Johann
Günther I., v. 1552—1586 wurde nicht sofort das Recht der Erstgeburt eingeführt. Nach mehr-
fachen Theilungen veranstalteten die letzte Theilung der Sondershäuser Lande im J. 1681 die
beiden Grafen Christian Wilhelm I., 1647—1740, und Unton Günther II., 1653—1716,
und zwar dahin, daß der erstere die Unterherrschaft mit Ausnahme der Aemter Keula und Schern-
berg mit Sitz in Sondershausen, der zweite die Oberherrschaft und jene beiden unterherrschaftlichen
Aemter mit Sitz in Arnstadt innehatte. Nachdem dem Grafen Christian Wilhelm I. für sich und
seine Erben im J. 1691 von Kaiser Leopold I. die sog. großen Comitive ertheilt worden waren,
erhob Kaiser Leopold I. im J. 1697 beide genannte Brüder in den Reichsfürstenstand; dem
wurde zwar von Kursachsen und Sachsen-Weimar widersprochen, die desfalsige Streitigkeit aber
durch Recesse von 1719 und 1731 beigelegt, so daß es dem Hause Schwarzburg gelang, v. J. 1754
ab im Reichsfürstenrathe unbestritten eine Virilstimme auszuübe n.
V. Das wichtigste Hausgesetz des schwarzburgischen Gesammthauses bildet, neben dem
als Hausstatut geltenden, im Jahre 1719 kaiserlich bestätigten Testamente Christian Wil-
helms I. vom 21. September 1716, der von diesem mit seinem Bruder, dem Fürsten
Anton Günther II., und seinem Vetter, Ludwig Friedrich zu Rudolstadt, geschlossene
Erb-und Successionsvertrag vom 7. September 1713, welcher die Thei-
lung unter zwei regierende Linien ausdrücklich anerkennt und für jede derselben das Recht
der Erstgeburt statuirt. Auf Grund dieses Vertrages sind die Sondershäuser Lande von
Christian Wilhelm I., welcher dieselben nach dem kinderlosen Tode seines Bruders Anton
Günther II. in sich vereinigte, bis in die Hand des jetzt regierenden Fürsten Karl Gün-
ther, geb. 1830, ungetheilt vererbt worden. Nächst diesem gehört dem Mannsstamme der
Sondershauser Linie noch dessen Bruder, Prinz Leopold, geb. 1831, an.
VI. Nach Auflösung des deutschen Reichs trat das Fürstenthum Schwarzburg-Son-
dershausen 1806 dem Rheinbunde, 1815 dem deutschen Bunde bei. Die noch bestehenden
receßmäßigen Befugnisse Weimars und Kursachsens (nachmals Preußens) sind durch Ver-
träge von 1811 und 1816 beseitigt worden, so daß sich die Fürsten von Schwarzburg-
Sondershausen in ihrem ganzen Gebiete der vollen Landeshoheit erfreuen. In Folge Zu-
sicherung der deutschen Bundesacte wurde das erste Lan desgrundgesetz unter dem
24. September 1841 erlassen, welchem ein zweites unter dem 12. December 1849 und so-
dann das jetzt gültige v. S. Juli 1857 folgte. Letzteres erklärt das Fürstenthum in
seinen gegenwärtigen Bestandtheilen für einen untheilbaren, unter einer Verfassung ver-
einigten Staat, als Regierungsform — anstatt der in der Verfassung von 1849 bezeich-
neten demokratisch-monarchischen — die erblich monarchische mit Landesvertretung.
Im Bundesrathe hat Schwarzburg-Sondershausen eine Stimme, entsendet auch
nur einen Abgeordneten zum Reichstage.
Mit Sachsen-Weimar, Gotha, Altenburg und Reuß j. L. besteht zur Zeit eine Ver-
einbarung dahin, daß diese fünf Staaten gemeinschaftlich einen ständigen stellvertretenden
Bevollmächtigten beim Bundesrath bestellt haben. Beglaubigt am fürstlichen Hofe sind
der Königl. Preußische und der Königl. Sächsische Gesandte und bevollmächtigte Minister
zu Weimar, sowie der k. k. östreichische Geschäftsträger zu Leipzig.
Bei Abgrenzung der Consulargebiete der auswärtigen Staaten ist das Fürstliche
Gebiet mit einbezogen.
Eine Milit ärconvention mit der Krone Preußen hat Sondershausen im Anschluß