Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

158 Schambach, Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen. § 2. 
wie über die Erziehung des minderjährigen Fürsten sind einem besonderen, bis jetzt nicht 
erlassenen Gesetze vorbehalten. Der Regent übt im Namen des Fürsten die Staatsgewalt, 
wie sie dem Fürsten selbst zusteht. Es dürfen jedoch während der Regentschaft Verände- 
rungen der Verfassung, welche die Rechte des Fürsten schmälern oder demselben neue Ver- 
pflichtungen auferlegen, nicht vorgenommen werden. 
Der Fürst und bezw. der Regent hat bei seinem Regierungsantritt in einer Ur- 
kunde zu geloben, das Landesgrundgesetz anerkennen, erhalten und schützen zu wollen. 
Das Landesgrundgesetz v. 1841 enthielt noch eine Bestimmung: „Der Regierungsnachfolge 
fähig sind nur die Kinder aus ebenbürtigen Ehen, d. h. aus Ehen mit Personen aus souveränen 
und solchen Häusern, welche diesen durch die Gesetze des deutschen Bundes gleichgestellt sind."“ 
Diese Bestimmung ist zwar in dem Gesetze v. 1357 hinweggelassen, ist aber immerhin als ein 
wichtiges Zeugniß für die Hausobservanz anzusehen. In beiden Linien sind nur Ehen mit 
Gliedern hochadliger Familien im staatsrechtlichen Sinne als ebenbürtige, alle anderen als un- 
standesgemäße betrachtet und meist in der Form morganatischer Ehen eingegangen worden. — 
Ueber die Stellung und Versorgung der Nachgeborenen, über die Alimentation, die Ausstattung 
und das Heirathsgut der Töchter, sowie über das Witthum verfügen die Hausgesetze, insbesondere 
der Hausvertrag v. 1713. Schulze, Hausges. S. 338. 
IV. Der Fürst und die Mitglieder seiner Familie haben unter Ausschluß aller etwa 
begründeten speciellen Gerichtsstände in allen streitigen Rechtsangelegenheiten ihren ordent- 
lichen Gerichtsstand vor dem mit Preußen gemeinschaftlichen Landgericht Erfurt. § 23 des 
Ausf.-Ges. v. 16. Mai 1879 zum G.V.G. 
V. Betreffs des Kammergutes des Fürstlichen Hauses ist als Theil des Lan- 
desgrundgesetzes ein besonderes Gesetz v. 14. Juni 1881 erlassen. 
Das Kammergut ist als fideicommissarisches und — insoweit nicht rücksichtlich ein- 
zelner Bestandtheile eine in dem Familienrechte des Fürstlichen Hauses begründete Ausnahme 
nachgewiesen werden kann — nach den Normen der Regierungsfolge (1I) forterbendes 
Privateigenthum des Fürstlichen Hauses anerkannt. Dasselbe muß unbeschadet nothwen- 
diger oder nützlicher Veränderungen an einzelnen Bestandtheilen seinem Werthe nach un- 
vermindert erhalten werden. 
Die Bestandtheile sind im Gesetz genau verzeichnet; dasselbe umfaßt außer den Schlössern, 
sonstigen Gebäuden, Fischereien 2c. 24 Domänen mit 7852 Hectaren und 19 Forstreviere mit 
einer Gesammtfläche von 17517 Hectaren; die fundirte Kammerschuld, welcher jedoch noch ein 
Capital Grundstock von ca. 900 000 M. gegenübersteht, beträgt über 2 Millionen Mark, zu deren 
Verzinsung und Tilgung alljährlich eine bestimmte Summe an den Kammerschuldentilgungsfond 
abzuführen ist. 
  
Die Verwaltung und Nutzung des Kammerguts kann, wie dies zur Zeit be- 
steht, mit Ausschluß der zur unmittelbaren Benutzung des Fürstlichen Hauses bestimmten 
Bestandtheile von dem Fürsten gegen den Bezug einer Domänenrente der Landesverwaltung 
überlassen werden. Die Domänenrente beträgt solchen Falls jährlich 500,000 Mark, die 
Dotation des Kammerschuldentilgungsfonds 96,000 Mark; außerdem sind von den Jahres- 
erträgen des Kammergutes über 832,000 Mark zunächst 30,000 Mark noch an den Kam- 
merschuldentilgungsfonds und von den weiteren Ueberschüssen /8 an den Fürsten abzuführen. 
Die Art der Ermittelung des Jahresertrages, insbesondere die Vertheilung der Ausgaben 
zwischen Staats= und Kammerfiskus detaillirt § 12 des Gesetzes. 
Dem jeweilig regierenden Fürsten steht jederzeit innerhalb seiner Regierungszeit 
das Recht zu, das Kammergut in eigene Verwaltung und Nutzung zurückzunehmen. Die 
Modalitäten der Rückgabe richten sich nach denen der letzten Uebergabe; die Rückgabe er- 
folgt, nachdem das Kalenderjahr, in welchem der Fürst seine desfallsige Erklärung dem 
Landtag eröffnet hat, und das darauf folgende Kalenderjahr abgelaufen sind. Der Fürst 
hat im Falle eigener Verwaltung eine Jahresrente von 300,000 Mark an die Landesver- 
waltung zu leisten. 
Ferner ist durch § 19 des Ges. unter dem Namen „Karl Günther Stiftung“ eine
	        
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