162 Schambach, Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen. 8 5.
besteuerung 2c.) und Pflichten (Wehrpflicht 2c.) der Staatsangehörigen im Allgemeinen
die Reichsgesetzgebung bemächtigt hat, beschränkt sich die Landesgesetzgebung in dieser Be-
ziehung mehr auf deren Ausführung.
Unter Anderem besteht:
a. eine V. O. vom 6. Juli 1871 zum Reichs-G. vom 1. Juni 1870 über die Bun-
des= und Staatsangehörigkeit; — die zuständige höhere Verwaltungsbehörde ist darnach
der Fürstl. Landrath,
b) ein Ausf.Ges. vom 25. Jan. 1872 und 28. Oct. 1872 zum Reichs-G. v. 6. Juni
1870 über den Unterstützungswohnsitz. — Jeder Gemeindebezirk bildet einen Ortsar-
menverband einschließlich der geographisch zu ihm gehörigen Fürstl. Domänen und
Rittergüter. Daneben bilden die zur unmittelbaren Benutzung des Fürsten dienenden
Grundbesitzungen, die Fürstl. Forsten und die geographisch getrennten Domänen beson-
dere Ortsarmenverbände. Die Functionen des Landarmenverbandes sind vom Fürsten-
thum unmittelbar übernommen und werden durch das Ministerium des Innern, resp.
einen Commissar desselben ausgeübt. Für Streitigkeiten über Ansprüche gegen einen
Armenverband des Fürstenthums ist in erster Instanz eine aus zwei richterlichen und
einem Verwaltungsbeamten zusammengesetzte „Deputation für das Heimathwesen“", in
zweiter Instanz das Reichsamt für das Heimathwesen zuständig. Vollstreckungen sind bei
der Deputation zu beantragen und geschehen durch den für den schuldigen Verband zu-
ständigen Landrath.
Fc. ein Ausf. Ges. vom 25. Sept. 1869 zur Gewerbeordnung. — Als untere Ver-
waltungsbehörde ist der Gemeindevorstand, als höhere der Bezirksausschuß instituirt, so-
weit nicht das Ministerium unmittelbar für zuständig erklärt ist.
d. V. Oen vom 3. Jan. 1871 und 10. März 1876 zu den Reichs-G. v. 11. Juni
1870 und 9. Jan. 1876, betr. die Urheberrechte an Schriftwerken, Abbildungen 2c,
Werken der bildenden Kunst. — Zugleich hat man sich wegen gemeinsamer literarischer,
musicalischer und künstlerischer Sachverständigen mit Sachsen-Weimar und einigen anderen
thüringischen Staaten vereinigt. Ebenso ist
e. nicht nur der Bundesbeschluß vom 13. Juli 1854 über das Vereinswesen
durch V.O. vom 9. Juni 1856 ausgeführt, sondern auch in Ergänzung desselben noch ein beson-
deres Gesetz vom 16. Febr. 1874, den Mißbrauch des Versammlungsrechtes betr., erlassen.
Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen,
— mit Ausnahme derer von anerkannten Vereinen — müssen die Unternehmer spätestens 24 Stun-
den vorher Anzeige machen. Die Ortspolizei hat über die Anzeige sowie Ort und Zeit der Ver-
sammlung Bescheinigung auszustellen. Die Polizeibehörden sind befugt beizuwohnen und die
Versammlung aufzulösen, sofern entweder die Förmlichkeiten für die Abhaltung nicht beobachtet
worden sind oder im Interesse der Aufrechthaltung der Gesetze, der öffentlichen Sittlichkeit,
Sicherheit und Ordnung eine gegründete Veranlassung vorliegt.
Das Recht der Petition und Beschwerde an den Landtag ist in §8 55. 61.
des Landesgrund-G. von 1857 anerkannt.
Die Pflicht der wangs-Abtretung für öffentliche Zwecke stellt bereits ein
Ges. vom 3. April 1844 fest, welches Nachträge vom 20. Aug. 1863 und vom 22. Jan.
1880 erfahren hat. Den Ausschreitungen in der Taxation durch einseitig von den Par-
teien benannte Sachverständige beugt das Ges. vom 22. Jan. 1880 dadurch vor, daß
die Wahl der Sachverständigen, wenn sich die Parteien nicht auf gewisse Persönlichkeiten
einigen, durch das Ministerium des Innern erfolgt. Letzteres entscheidet auch über
die Nothwendigkeit und den Umfang der Abtretung, während hinsichtlich der Höhe der Entschä-
digung in erster Instanz der Landrath in zweiter das Ministerium des Innern zuständig ist.
Der Rechtsweg gegen die festgestellte Höhe der Entschädigung ist binnen 90 Tagen nachgelassen.
II. Außer den Mitgliedern des Fürstl. Hauses, deren Befreiung von Classensteuer