Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

810. Die Verwaltung. 169 
Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden, Aufhebung der Jagd und Erstattung der Wildschäden, 
die Ber gpolizei durch Bergbau-Ges. v. 25. Febr. 1860 nebst Nachtrag v, 25. Jan. 1870 
und Ausf.-V. vom 7. Juni 1860, die Gesind epolizei durch Ges. vom 1. Febr. 1864 
und V.O. v. 25. Januar 1870 und 20. Mai 1879, die Gewerbe polizei durch Ausf.-G. 
zur Gewerbe-Ordnung vom 25. Septbr. 1869 nebst V.O. vom 18. Dezember 1869, V.O. 
vom 3. Juni 1874 über polizeiliche Controle des Trödelhandels, B. vom 29. April 1879 
über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Fabriken, V. v. 
27. Juni 1879 über die Bestellung von Fabrikinspektoren, Ges. v. 22. Febr. 1879 über 
die Besteuerung von Wanderlagern, die Sitten polizei durch M. B. vom 15. Jan. 1873, 
Unzuchtsverbot betr., V. O. vom 28. März 1865 über Feier von Sonn= und Festtagen, 
V.O. vom 30. September 1867 und 7. Mai 1868 über Tanzbelustigungen, Gesetz vom 
9. April 1858 über das Verbot der Lotto= und Lotteriespiele, Ges. v. 23. Dechr. 1867 
über das Betteln resp. Bettelnlassen, Ges. v. 22. Mai 1883 über die Unterbringung ver- 
wahrloster Kinder, Gesundheits polizei durch Höchst. Rescr. vom 4. December 1838 
wegen Uebernahme der Preußischen Arzneitaxe, Medicinaltaxordnung v. 26. März 1838, 
Gesetz vom 9. November 1865 über die homöopatischen Heilmittel, nebst Taxordnung v. 
23. Juni 1868, V. O. vom 15. März 1875 zur Ausführung des Impfgesetzes, V.O. v. 
28. Januar 1870 zum Schutze von Trichinen, V. O. vom 9. Okt. 1882 zum Schutze gegen 
Finnen, V.O. vom 5. April 1881 zur Ausf. des Viehseuchenges. v. 23. Juni 1880, V.O. 
v. 30. Juni 1869 über das Verfahren mit Viehkadavern, V. O. vom 27. Februar 1857, 
2. Mai 1876 und 23. Mai 1881 über das Verfahren bei Auffindung todter Personen 
und plötzlichen Todesfällen, V.O. v. 24. Nov. 1882 über Anzeige ansteckender Krankheiten, 
V.O. vom 17. Mai 1859 und 4. Februar 1861 über Verwendung giftiger Farben, V.O. 
vom 12. August und 27 November 1853 über Vertilgung von Fliegen, Mäusen, Ratten, 
V.O. vom 1. August 1859 über Vergiftung durch Cyankalium u. s. w., der Schutz der 
Landwirthschaft durch V. O. vom 11. August 1877 über die Maßregeln gegen 
den Coloradokäfer, die Fremden polizei durch V.O. vom 10. Juni 1870, die Preß- 
polizei durch V.O. vom 14. Januar 1874 wegen Ablieferung von Pflichtexemplaren pe- 
riodischer Druckschriften an die Ortspolizei u. s. w. 
Eine gesetzliche Begriffsbestimmung über die Grenzen der Landespolizei und 
Ortspolizei ist nicht vorhanden. Nach dem Gesetze vom 29. März 1854 haben 
die Polizeibehörden innerhalb ihrer Zuständigkeit und vorbehältlich des Rechts 
eines jeden Betheiligten, gegen derartige Verfügungen Berufung an die betreffende Ober- 
behörde einzuwenden, die generelle Befugniß, 1) zur Aus= und Durchführung 
solcher von ihnen zu handhabender gesetzlichen Vorschriften, welche gewisse Handlungen 
zwar gebieten oder verbieten, aber für die Nichtbefolgung eine bestimmte Strafe nicht 
androhen, diese Strafe auszusprechen, 2) dann, wenn dringende Gründe des öffent- 
lichen Wohls oder wegen Abwendung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder 
das Vermögen es erheischen, allgemeine Gebote und Verbote mit Strafandrohung zu er- 
erlassen, auch derartige in ihren Geschäftsbereich einschlagende früher erlassene polizeiliche 
Verordnungen — landesherrliche nur mit Genehmigung des Fürsten — theilweise oder 
gänzlich außer Kraft zu setzen. Von solchen Verfügungen haben die Orts= und Bezirks- 
Polizeibehörden die nächst vorgesetzte Behörde wenigstens gleichzeitig in Kenntniß zu setzen, 
welche befugt ist, die Verfügung wieder aufzuheben oder abzuändern. 
Nach dem Gesetz vom 17. Mai und 26. Mai 1879 sind die Polizei behörden 
befugt, wegen der in ihrem Bezirk verübten, ihr Ressort betreffenden Uebertretungen, die 
nach den Strafgesetzen angedrohten Strafen — jedoch nur Haft bis zu 14 Tagen oder 
Geldstrafe — festzusetzen und, wenn innerhalb einwöchiger Frist nicht auf gericht- 
liche Entscheidung angetragen wird, im Administrativwege zu vollstrecken. Die gleiche
	        
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