174 Schambach, Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen. * 11.
IV. Die Stellung der Volksschullehrer ist bereits durch das Volksschulge-
setz vom 6. Mai 1852 und Ges. v. 15. Jan. 1876 nebst Ausf. V. vom 4. Sept. 1876 über
die Fortbildungsschulen geregelt; sie werden den öffentlichen Dienern gleich behandelt, ge-
nießen auch dieselbe Pension wie die Staatsdiener. Ueber die Höhe ihrer Besoldungen
ist ein neues Ges. v. 6. Juni 1883 erlassen, nach welchem sie, je nach den Wohnorten in
drei Klassen rangiren, bei der ersten definitiven Anstellung in Min. 975 M. resp. 900 M.
resp. 750 M. beziehen und in 6 Altersklassen bis in min. 1700 M. resp. 1500 M. resp.
1375 M. aufsteigen. Daneben können nicht nur Localzulagen gewährt werden, sondern
es treten auch besonderen Vergütungen für Unterricht in der Fortbildungsschule, Turn-
unterricht, Kirchendienst und Gemeindeschreiberei hinzu. Dieses gesammte Einkommen der
Lehrer, soweit nicht die besondere Remunerationen die Kirchenkasse oder andere Kassen
treffen, hat die Gemeinde, bei Unvermögen der Staat aufzubringen.
An Landessschulanstalten besteht je ein Gymnasium und eine Realschule zweiter Ordnung
in Sondershausen und Arnstadt, sowie ein Landesseminar in Sondershausen. Die Landesschul-
anstalten stehen unter unmittelbarer Aufsicht des Ministeriums, Abth. f. K. u. Sch.; die Lehrer
sind Staatsdiener.