Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Zweck 
der Prüfung. 
Ort 
der Prüfung. 
Prüfungs- 
kommissionen. 
Zeit 
der Prüfung. 
Bedingungen 
der Zulassung. 
— 348 — 
Prüfungsordnung 
für Fachlehrer und Fachlehrerinnen in der französischen und in der 
englischen Sprache. 
8 1. Die Befähigung zur Erteilung von Unterricht in der französischen und in der 
englischen Sprache als Fachlehrer und Fachlehrerin an Volksschulen und, soweit nicht Be- 
schränkungen bestehen, an höheren Lehranstalten wird durch Ablegung einer besonderen 
Prüfung in jedem der beiden Fächer erworben. 
8 2. Die Prüfungen finden in Dresden an einem Seminare — bis auf weiteres 
am Königlichen Lehrerinnenseminare — statt. 
8 3. Zur Abhaltung der Prüfungen werden besondere Kommissionen gebildet, deren 
Mitglieder das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ernennt. 
Jede Kommission besteht aus einem Königlichen Kommissar als Vorsitzendem, dem 
Direktor des Seminars und zwei bis drei anderen Mitgliedern. 
8 4. Die Prüfungen werden jährlich einmal und zwar nach Michaelis abgehalten. 
Der Königliche Kommissar hat die Prüfungstage im Einvernehmen mit dem Seminar- 
direktor festzusetzen, den Prüfungsplan dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unter- 
richts rechtzeitig (in drei Stücken) vorzulegen und die Bewerber zur Prüfung vorzuladen. 
8 5. Zur Prüfung werden Bewerber und Bewerberinnen zugelassen, welche das 
20. Lebensjahr vollendet, ihre sittliche Unbescholtenheit sowie ihre körperliche Tauglichkeit 
zum Schuldienste nachgewiesen haben und das Reifezeugnis eines Seminars, eines 
Gymnasiums oder Realgymnasiums, einer Oberrealschule oder Realschule, beziehentlich das 
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der obersten Klasse einer öffentlichen höheren 
Mädchenschule, außerdem aber Zeugnisse über zweckmäßige Fachstudien, insbesondere 
darüber beibringen, daß sie der Ausbildung in der französischen beziehentlich englischen 
Sprache in Ländern dieser Sprachgebiete obgelegen haben. 
Die Entschließung darüber, ob Bewerber, die eine diesen Anforderungen entsprechende 
allgemeine Vorbildung nicht nachweisen können, zur Prüfung zuzulassen sind, ist dem 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts vorbehalten. Dasselbe kann für solche 
Bewerber eine besondere Vorprüfung hinsichtlich ihrer allgemeinen Vorbildung anordnen. 
Bewerber, welche die sächsische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, bedürfen zu ihrer 
Zulassung der Genehmigung des Ministeriums.
	        
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