Zweck
der Prüfung.
Ort
der Prüfung.
Prüfungs-
kommissionen.
Zeit
der Prüfung.
Bedingungen
der Zulassung.
— 348 —
Prüfungsordnung
für Fachlehrer und Fachlehrerinnen in der französischen und in der
englischen Sprache.
8 1. Die Befähigung zur Erteilung von Unterricht in der französischen und in der
englischen Sprache als Fachlehrer und Fachlehrerin an Volksschulen und, soweit nicht Be-
schränkungen bestehen, an höheren Lehranstalten wird durch Ablegung einer besonderen
Prüfung in jedem der beiden Fächer erworben.
8 2. Die Prüfungen finden in Dresden an einem Seminare — bis auf weiteres
am Königlichen Lehrerinnenseminare — statt.
8 3. Zur Abhaltung der Prüfungen werden besondere Kommissionen gebildet, deren
Mitglieder das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ernennt.
Jede Kommission besteht aus einem Königlichen Kommissar als Vorsitzendem, dem
Direktor des Seminars und zwei bis drei anderen Mitgliedern.
8 4. Die Prüfungen werden jährlich einmal und zwar nach Michaelis abgehalten.
Der Königliche Kommissar hat die Prüfungstage im Einvernehmen mit dem Seminar-
direktor festzusetzen, den Prüfungsplan dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unter-
richts rechtzeitig (in drei Stücken) vorzulegen und die Bewerber zur Prüfung vorzuladen.
8 5. Zur Prüfung werden Bewerber und Bewerberinnen zugelassen, welche das
20. Lebensjahr vollendet, ihre sittliche Unbescholtenheit sowie ihre körperliche Tauglichkeit
zum Schuldienste nachgewiesen haben und das Reifezeugnis eines Seminars, eines
Gymnasiums oder Realgymnasiums, einer Oberrealschule oder Realschule, beziehentlich das
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der obersten Klasse einer öffentlichen höheren
Mädchenschule, außerdem aber Zeugnisse über zweckmäßige Fachstudien, insbesondere
darüber beibringen, daß sie der Ausbildung in der französischen beziehentlich englischen
Sprache in Ländern dieser Sprachgebiete obgelegen haben.
Die Entschließung darüber, ob Bewerber, die eine diesen Anforderungen entsprechende
allgemeine Vorbildung nicht nachweisen können, zur Prüfung zuzulassen sind, ist dem
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts vorbehalten. Dasselbe kann für solche
Bewerber eine besondere Vorprüfung hinsichtlich ihrer allgemeinen Vorbildung anordnen.
Bewerber, welche die sächsische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, bedürfen zu ihrer
Zulassung der Genehmigung des Ministeriums.