Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

Erster Abschnitt. 
Einleitung. 
§ 1. Das Staatsgebiet. Geschichtliches. Das Staatsgebiet des Fürstenthums beträgt 
15,3 Quadratmeilen mit 101 330 Einwohnern, fast ausschließlich evangelisch-lutherischer Confession 
(441 Katholiken, 69 Juden, 43 sonstige Bekenntnisse). Das Fürstenthum umfaßt, nachdem sich im 
Jahre 1564 die ältere und die jüngere Linie des Fürstlichen Hauses getrennt haben, die früheren 
Herrschaften Gera (mit der Pflege Saalburg), Schleiz (mit der Pflege Hohenleuben), Lobenstein 
und Ebersdorf. Im Jahre 1802 fiel nach Erlöschen der Geraer Linie die Herrschaft Gera ge- 
meinschaftlich an die anderen Linien. Im Jahre 1824 erlosch auch die Lobensteiner Linie und es 
succedirte dieser die Ebersdorfer Linie. Mit dem Rücktritt des Letzten aus der Ebersdorfer Linie 
wurden im Jahre 1848 sämmtliche Herrschaften unter der Linie des Schleizer Hauses vereinigt. 
Durch die Verfassung vom 30. November 1848 wurde das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie 
für einen untheilbaren, selbständigen Theil des deutschen Bundes erklärt. 
Zmeiter Abschnitt. 
Die staatlichen Grgane und Tunctionen. 
§2. Das Staatsoberhaupt. Verfassung. Die jetzt gültige Verfassung (Staats- 
grundgesetz) datirt vom 14. April 1852 und 20. Juni 1856. In dem letzteren Gesetze 
sind die Artikel der Verfassung vom 14. April 1852 über den Landesherrn und über die 
Rechte und Pflichten der Unterthanen wesentlich geändert. 
Beide Gesetze sind nach Zustimmung der Landesvertretung erlassen. 
I. Das Regentenhaus. Im Jahre 1806 wurde von Kaiser Franz II. dem 
ganzen Geschlechte von Reuß j. L. die fürstliche Würde verliehen, nachdem bereits im 
Jahre 1790 der Regent des Lobensteiner Hauses zum Reichsfürsten ernannt worden war. 
Alle männlichen Mitglieder des Fürstlichen Geschlechts älterer und jüngerer Linie 
führen den Namen „Heinrich“ unter Hinzufügung der Zahl, welche das betreffende Mit- 
glied in der Reihe der männlichen Geburten innerhalb der ganzen Familie einnimmt, und 
zwar so, daß die Zahlenreihe in der jüngeren Linie je mit dem Jahrhundert beginnt und 
schließt, während die ältere Linie bis 100 zählt und dann wieder mit 1 beginnt.
	        
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