Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

§ 10. Die Universität Jena. 25 
Die Universität ist trotz der vielfachen Landestheilungen im ernestinischen Hause 
stets eine gemein same Anstalt geblieben. Diese Gemeinsamkeit der Universität war schon 
im Jahre 1603 bei der Theilung zwischen Weimar und Altenburg festgesetzt worden. Durch 
den Theilungsvertrag von 1641 wurde weiter bestimmt, daß der bisherige weimarische 
Antheil den drei aus dem Vertrage hervorgehenden Linien, der weimarischen, gothaischen 
und eisenachischen, gleichfalls gemeinsam verbleiben sollte. Nach dem Aussterben der 
eisenachischen Linie ging deren Antheil auf die weimarische und gothaische Linie über, 
so daß jede derselben nunmehr zu einem Viertel Antheil an der Universität erhielt. In der 
Landestheilung v. 16. Mai 1672), durch welche die bisherigen altenburger Besitzungen 
zwischen Weimar und Gotha getheilt wurden, gab Herzog Ernst der Fromme von Gotha 
seine Zustimmung dazu, daß, obwohl er selbst den weitaus größten Theil der altenburgischen 
Besitzungen erhielt, der Antheil an der Universität beiden Häusern zu gleichen Theilen 
zustehen sollte. Von diesen Vertrage an datirt der Grundsatz, daß Rechte und Pflichten 
in Bezug auf die Universität sich zwischen Weimar und dem Gesammthause Gotha 
zu gleichen Theilen vertheilen. 
Innerhalb des Gesammthauses Gotha wurde durch die Theilungsverträge 
vom 24. Febr. 1680, 8. Juni und 24. Sept. 16815) ebenfalls bestimmt, daß die Universität 
Jena den verschiedenen Linien des Hauses gemeinsam verbleiben sollte. Die jüngeren 
Linien Römhild, Eisenberg, Hildburghausen und Eisfeld traten aber nebst der Landes- 
hoheit auch ihren Antheil an der Universität an den ältesten Bruder Friedrich ab, so daß 
die durch diesen repräsentirte Gothaer Linie /2, die meininger und coburger dagegen nur je 
erhielten. Hildburghausen erlangte zwar später die Landeshoheit für seine Besitzungen, 
bekam aber niemals Antheil an der Universität. Die Linien Römhild, Eisenberg und 
Coburg starben aus. Der coburgische Antheil an der Universität wurde zwischen der 
gothaischen, meiningischen und saalfeldischen Linie, welche letztere, da sie von den coburgischen 
Besitzungen Stadt und Amt Coburg erhielt, seitdem als coburgische bezeichnet wurde, 
getheilt. Meiningen erhielt einen neuen Zusatz, so daß von dem Antheil des Gesammt- 
hauses Gotha an der Universität nunmehr ½ auf Gotha, /8 auf Meiningen und ½ auf 
Coburg kamen?). 
Im Jahre 1817 schieden Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg aus der Gemein- 
schaft hinsichtlich der Universität völlig aus. In ihre Antheile trat Sachsen-Gotha ein, 
und die Verhältnisse der Universität wurden durch einen Vertrag zwischen Weimar und 
Gotha v. 10. April 1817 von Neuem geregelt!). Durch diesen Vertrag übernahmen 
die genannten beiden Staaten die Sorge für die Universität zu gleichen Theilen. Den 
ausscheidenden Regierungen wurde das Recht des Wiedereintrittes in die Gemeinschaft 
vorbehalten; sie sollten jedoch in diesem Falle einen entsprechenden Antheil an den go- 
thaischen Beiträgen übernehmen, auch die sonst zwischen Weimar und Gotha verabredeten 
Einrichtungen als verbindlich anerkennen. Der Vertrag traf weitere Bestimmungen über 
die Verwaltung der Universitätsangelegenheiten. Es wurde namentlich bestimmt, daß Verfügun- 
gen an die Universität nur auf Grund einer Uebereinstimmung beider Theile erlassen werden 
durften. Auch für Stellenbesetzungen sollte dieser Grundsatz gelten, für den Fall jedoch, 
daß eine Vereinigung nicht zu Stande kam, alternirend einmal die weimarische, das andere 
Mal die gothaische Meinung maßgebend sein. Bei Gefahr im Verzuge sollte die Univer- 
sität befugt und verpflichtet sein auch einer einseitigen Verfügung Folge zu leisten. In 
diesem Falle mußte sie jedoch in dem betreffenden Erlasse mit Beziehung auf die Dring- 
  
1) Abgedruckt bei Lünig a. 
2) Abgedruckt bei H. Schulz 
3) Schmid a. a. O. S. 60 
4) Abgedruckt in Eic hstadi 
. OD. P. spec. II S. 201 ff. 
a. a. O. S. 147 ff. 
— 52 
us, annales academiae Jenensis. Vol. I. S. 157 ff. 
—.
	        
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