Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

83. Die Staatsämter. 37 
überstimmt, so hat ein der Majorität angehöriges Mitglied die Verantwortung zu über— 
nehmen, falls er sich nicht der Majorität fügt. 
An den Verhandlungen über die Recurse gegen Verfügungen 
der einzelnen Abtheilungsvorstände nehmen außer den verantwortlichen, 
Mitgliedern des Ministeriums die sämmtlichen vortragenden Räthe und Assessoren Theil, 
also auch der Vorstand und die Räthe derjenigen Abtheilung, gegen deren Verfügung 
der Recurs eingewendet ist. Die Entscheidungen in diesen Recurssachen werden 
(da außer dem Minister seit dem Jahre 1872 nur noch zwei Abtheilungsvorstände etats- 
mäßig existiren) von den beiden nicht betheiligten, verantwortlichen Mitgliedern und dem 
in der Sitzung anwesenden, ältesten vortragenden Rathe einer nicht betheiligten Abtheilung 
durch Stimmenmehrheit ertheilt. Sind mehrere Abtheilungsvorstände betheiligt, so ent— 
scheidet der eine nicht betheiligte und die beiden ältesten Räthe der nicht betheiligten 
Abtheilungen. Für den — auch schon vorgekommenen — Fall, daß alle verantwortlichen 
Mitglieder bei einem Recurse betheiligt und daher zur Theilnahme an der Entscheidung 
auf denselben unfähig sind, fehlt es an einer Vorschrift über die Zusammensetzung des 
Collegiums; thatsächlich sind in solchen drei unbetheiligte Justiz- und Verwaltungsbeamte 
durch besondere Herzogliche Verordnung mit der Entscheidung beauftragt worden. 
Die Entscheidungen über solche Recurse werden in nicht öffentlicher Sitzung be— 
schlossen; die Recurrenten können sich bei den Verhandlungen nicht vertreten lassen. 
Ueber den Geschäftskreis der einzelnen Minist.-Abtheilungen und der ihnen unter— 
stehenden Behörden ist Folgendes zu bemerken: 
Die Zuständigkeit der Abtheilung des Innern umfaßt die landeshoheitlichen Ge— 
rechtsame einschließlich der Landesgrenzangelegenheiten, das Militär= und Einquartirungs- 
wesen, die Expropriations-, Landeskultur= und Ablösungssachen, das Forstwesen außer 
der Domänenforstverwaltung, die Benutzung und Behandlung der Gewässer, das Medi- 
cinal-, Kreis= und Gemeindewesen, Gewerbe, Handel, Credit= und Versicherungswesen, das 
technische Bildungswesen, Post, Telegraphie und Eisenbahnen, Straßenbau, die Polizei in 
ihren verschiedenen Richtungen, das Armenwesen, die Aufsicht über das Arbeitshaus in 
Dreißigacker, das Vereinswesen, die Stiftungen und die Statistik. 
Die der Abth. des Innern direkt unterstehenden Behörden sind die Landräthe 
der vier Kreise Meiningen, Hildburghausen, Sonneberg und Saalfeld, deren Competenz 
der angegebenen Zuständigkeit ihrer vorgesetzten Behörde und zwar in erster Instanz ent- 
spricht, ferner die Magistrate und Bürgermeister der Städte, welchen 
für die städtischen Bezirke ein Theil der Obliegenheiten des Landrathes übertragen ist, 
die Forstämter, gebildet aus dem Landrath und dem Forstdepartementsvorstand, 
welchen die staatliche Aufsicht über die gesammten Waldungen mit Ansnahme der Do- 
mänenwaldung nach der Forstordnung zusteht, das Bergamt, die für jeden Amtsge- 
richtsbezirk aus einem Richterbeamten und dem Landrath des Kreises gebildeten Ablö- 
sungscommissionen, welche seit der Ueberweisung der Zusammenlegungen und 
Hutablösungen an die Preuß. Generalkommission in Merseburg und deren Specialkom= 
missionen (vergl. § 10 II.) nur noch für die Ablösung der wenigen noch bestehenden sonstigen 
auf Grund und Boden ruhenden Lasten in erster Instanz kompetent sind. 
Der Abtheilung der Justiz liegt die Aufsicht über die gesammte Justiz- 
verwaltung, das Gefängnißwesen, die Geschäftsführung der Standesbeamten mit Ausnahme 
der dem Staatsminister zustehenden Standesbuchführung für das Herzogl. Haus und über 
die Behandlung der Gnadensachen ob. — Die Aufsicht über das gemeinschaftliche Thürin- 
gische Oberlandesgericht in Jena und über die gemeinschaftlichen Landgerichte in Meiningen 
und Rudolstadt wird in Gemeinschaft mit den übrigen betheiligten Regierungen ausgeübt. 
Der Abtheilung für Kirchen= und Schulensachen untersteht das
	        
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