83. Die Staatsämter. 37
überstimmt, so hat ein der Majorität angehöriges Mitglied die Verantwortung zu über—
nehmen, falls er sich nicht der Majorität fügt.
An den Verhandlungen über die Recurse gegen Verfügungen
der einzelnen Abtheilungsvorstände nehmen außer den verantwortlichen,
Mitgliedern des Ministeriums die sämmtlichen vortragenden Räthe und Assessoren Theil,
also auch der Vorstand und die Räthe derjenigen Abtheilung, gegen deren Verfügung
der Recurs eingewendet ist. Die Entscheidungen in diesen Recurssachen werden
(da außer dem Minister seit dem Jahre 1872 nur noch zwei Abtheilungsvorstände etats-
mäßig existiren) von den beiden nicht betheiligten, verantwortlichen Mitgliedern und dem
in der Sitzung anwesenden, ältesten vortragenden Rathe einer nicht betheiligten Abtheilung
durch Stimmenmehrheit ertheilt. Sind mehrere Abtheilungsvorstände betheiligt, so ent—
scheidet der eine nicht betheiligte und die beiden ältesten Räthe der nicht betheiligten
Abtheilungen. Für den — auch schon vorgekommenen — Fall, daß alle verantwortlichen
Mitglieder bei einem Recurse betheiligt und daher zur Theilnahme an der Entscheidung
auf denselben unfähig sind, fehlt es an einer Vorschrift über die Zusammensetzung des
Collegiums; thatsächlich sind in solchen drei unbetheiligte Justiz- und Verwaltungsbeamte
durch besondere Herzogliche Verordnung mit der Entscheidung beauftragt worden.
Die Entscheidungen über solche Recurse werden in nicht öffentlicher Sitzung be—
schlossen; die Recurrenten können sich bei den Verhandlungen nicht vertreten lassen.
Ueber den Geschäftskreis der einzelnen Minist.-Abtheilungen und der ihnen unter—
stehenden Behörden ist Folgendes zu bemerken:
Die Zuständigkeit der Abtheilung des Innern umfaßt die landeshoheitlichen Ge—
rechtsame einschließlich der Landesgrenzangelegenheiten, das Militär= und Einquartirungs-
wesen, die Expropriations-, Landeskultur= und Ablösungssachen, das Forstwesen außer
der Domänenforstverwaltung, die Benutzung und Behandlung der Gewässer, das Medi-
cinal-, Kreis= und Gemeindewesen, Gewerbe, Handel, Credit= und Versicherungswesen, das
technische Bildungswesen, Post, Telegraphie und Eisenbahnen, Straßenbau, die Polizei in
ihren verschiedenen Richtungen, das Armenwesen, die Aufsicht über das Arbeitshaus in
Dreißigacker, das Vereinswesen, die Stiftungen und die Statistik.
Die der Abth. des Innern direkt unterstehenden Behörden sind die Landräthe
der vier Kreise Meiningen, Hildburghausen, Sonneberg und Saalfeld, deren Competenz
der angegebenen Zuständigkeit ihrer vorgesetzten Behörde und zwar in erster Instanz ent-
spricht, ferner die Magistrate und Bürgermeister der Städte, welchen
für die städtischen Bezirke ein Theil der Obliegenheiten des Landrathes übertragen ist,
die Forstämter, gebildet aus dem Landrath und dem Forstdepartementsvorstand,
welchen die staatliche Aufsicht über die gesammten Waldungen mit Ansnahme der Do-
mänenwaldung nach der Forstordnung zusteht, das Bergamt, die für jeden Amtsge-
richtsbezirk aus einem Richterbeamten und dem Landrath des Kreises gebildeten Ablö-
sungscommissionen, welche seit der Ueberweisung der Zusammenlegungen und
Hutablösungen an die Preuß. Generalkommission in Merseburg und deren Specialkom=
missionen (vergl. § 10 II.) nur noch für die Ablösung der wenigen noch bestehenden sonstigen
auf Grund und Boden ruhenden Lasten in erster Instanz kompetent sind.
Der Abtheilung der Justiz liegt die Aufsicht über die gesammte Justiz-
verwaltung, das Gefängnißwesen, die Geschäftsführung der Standesbeamten mit Ausnahme
der dem Staatsminister zustehenden Standesbuchführung für das Herzogl. Haus und über
die Behandlung der Gnadensachen ob. — Die Aufsicht über das gemeinschaftliche Thürin-
gische Oberlandesgericht in Jena und über die gemeinschaftlichen Landgerichte in Meiningen
und Rudolstadt wird in Gemeinschaft mit den übrigen betheiligten Regierungen ausgeübt.
Der Abtheilung für Kirchen= und Schulensachen untersteht das