40 Kircher, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Meiningen. 84.
lichen Untersuchung auf das Disciplinarverfahren und in Betreff der aus einem Dienst.
vergehen erwachsenen civilrechtlichen Verpflichtungen. «
Ueber das Disciplinarverfahren gegen nicht richterliche Beamte bestehen gesetz-
liche Vorschriften nur für den Fall der (nicht durch strafrichterliche Entscheidung auszu-
sprechenden) Dienstentlassung der Staats-Kirchen= oder Gemeinde-Beamten ohne Gehalt
oder Pension. Die Entscheidung steht in diesem Falle dem Strafsenate des Oberlandes.
gerichts und in zweiter Instanz dem Plenum dieses Gerichtshofes zu.
III. Hinsichtlich der Rechte der Staasdiener, insoweit sie pekuniärer Natur
sind, besteht kein Unterschied zwischen Richterbeamten und den nicht zu letzteren gehörenden
Staatsdienern; dagegen haben nur die Richterbeamten nach dem Gerichtsverfassungsgesetz
und nach der Particulargesetzgebung ein Recht auf Belassung des ihnen einmal übertra-
genen Amtes. Es kann nämlich
die Versetzung eines Richterbeamten auf eine andere Stelle ohne seine
Zustimmung nur erfolgen bei Einziehung einer Stelle in Folge organischer Veränderungen,
bei eingetretenen Störungen im Verhältniß des Richters zu den übrigen Gerichtsmit-
gliedern oder den Amtsangehörigen, wenn er durch seine Verheirathung mit einem andern
Gerichtsmitglied verschwägert wird, und wenn er sich den Obliegenheiten seines Amtes
wegen der besonderen Art der Thätigkeit nicht gewachsen zeigt, dies aber an einer andern
Stelle erwartet werden kann.
Zur Dis position kann ein Richterbeamter gestellt werden bei dem Eintritt
organischer Veränderungen und bei vorübergehender Dienstuntauglichkeit in Folge von
Krankheit. Abgesehen von dem Falle organischer Veränderungen ist ein besonderes Ver-
fahren der die Erörterung oder Zurdispositionsstellung bedingenden Thatsachen vorge-
schrieben, in welchem dem Richter Gelegenheit zu Gegenvorstellungen gegeben ist. Die Ent-
scheidung über die Frage, ob einer der gedachten Fälle vorliegt, wird in erster Instanz
von einem Civilsenate und in zweiter von dem Plenum des Oberlandesgerichts ertheilt.
Die Suspension eines Richterbeamten darf nicht ohne Beschluß des Strafsenates
des Oberlandesgerichts erfolgen; sie soll eintreten bei verhängter Verhaftung oder Voll-
ziehung einer Freiheitsstrafe bis zu ihrer Beendigung, bei Suspension des Staatsbürger-
rechtes wegen anhängiger Untersuchung und — wenn erforderlich — während des Ver-
fahrens über die Zurdispositionsstellung wegen Dienstuntauglichkeit. — Gegen den Be-
schluß steht das Recht der Beschwerde an das Plenum des Oberlandesgerichts offen; dieselbe
hat keinen Suspensiveffect.
Für die Versetzung und Suspension der Staatsdiener, welche nicht Richter-
beamte sind, enthält die Partikulargesetzgebung keine Vorschriften. Die Versetzung auf
eine andere Stelle steht der Regierung jederzeit unter der Voraussetzung zu, daß mit der
neuen Stelle kein geringerer Gehalt als der von dem Beamten seither decretmäßig be-
zogene verbunden ist. Auch die Suspension kann gegen die dieser Cathegorie angehörigen
Staatsdiener ohne Vorverfahren verfügt werden, jedoch nur mit Belassung des Gehaltes.
Zur Disposition können dieselben nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nicht blos aus
den Gründen, aus welchen die Zurdispositionsstellung von Richterbeamten zulässig ist, sondern
auch aus andern administrativen Rücksichten gestellt werden. Alle zur Disposition gestellten
Staatsdiener bleiben in dem Staatsdienerverhältniß; es kann ihnen eine dem früheren Dienste
angemessene Stelle in derselben Dienstbranche übertragen werden; bei Wiedereintritt in ein
wirkliches Amt haben sie Anspruch auf eine Besoldung, welche der mit dem früheren Amte
verbundenen wenigstens gleichkommt. Die mit ministerieller Verantwortlichkeit angestellten
Staatsbeamten (Minister und Staatsräthe) stehen nach der Enthebung von ihren Aemtern
(den Pensionsfall ausgenommen) zur Disposition und sind verbunden, eine ihrer seitherigen
Stelle zunächst stehende Staatsstelle nach Maßgabe ihrer Berufsbildung anzunehmen.