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Recht, den Administrator zu ernennen. Dieses Recht wurde
nach dem Anfall der Lausitzen an Kursachsen im Jahre 1752
dahin erweitert, daß der Bautzener Dekan, der ja seit 1560
bischöfliche Rechte ausübte, diese auch über die in den säch—
sischen Erblanden wohnenden Katholiken auszuüben habe; er ist
für diese bis auf den heutigen Tag Bischof in partibus, während
er in der Lausitz als Administrator des Bistums Meißen fungiert.
Der Propst aber muß nach wie vor aus dem nun völlig pro—
testantisch gewordenen Meißner Domkapitel genommen werden.
Das Recht, diesen dem Bautzener, katholisch gebliebenen Kapitel
zu präsentieren, hat laut den päpstlichen Privilegien Sixtus'’ IV.
von 1476 und 1481 der sächsische Landesherr. Nun ergibt sich
die eigenartige Praxis, daß der sächsische König bei eintretender
Vakanz dem katholischen Kapitel die Ernennung des neuen
protestantischen Propstes notifiziert, dies zwar dagegen Protest
erhebt, sich aber zugleich bereit erklärt, den Propst unter der
Bedingung einzuweisen, daß er nie den Propstsitz im Bautzener
Kapitelsaale nach der erstmaligen Inthronisation wieder einnehmen
und nie kirchliche Oberrechte ausüben will. Nachdem diese Er-
klärung an Ort und Stelle gegeben und dafür auch zwei Bürgen
gestellt sind, wird der neue Propst vom Dekan und sämtlichen
Kapitularen auf den Propstsitz geleitet und investiert, darauf
nimmter die Glückwünsche der Kapitelherren entgegen und kann dann
nach dem Festmahle geruhig wieder nach Hause fahren. Nach
der Bestimmung Kaiser Rudolfs II. vom Jahre 1609 muß übrigens
der Dekan stets ein geborener Böhme oder Lausitzer sein.
Die Rücksicht auf Sachsen ließ weder Maximilian I. noch
Rudolf II. dem Protestantismus Augsburgischer Konfession
Schwierigkeiten bereiten; nur wollte letzterer die Lausitzen nicht
an dem Mazestätsbriefe teilhaben lassen. Dagegen gab ihnen
Matthias am 11. Sept. 1611 die Zusicherung der Religionsfreiheit.
Zwar erneute Ferdinand II. diese Zusicherung, hielt sie aber in
seiner jesuitischen Weise nicht ein; die Folge war, daß sich die
Lausitzen 1618 an allen aufständischen Akten der Böhmen be-
teiligten und in deren Schicksal verflochten worden wären, wenn
nicht die Besetzung durch Sachsen Rettung gebracht hätte. Das