810. Die Verwaltung. 51
strafen bis zu 14 Tagen zu erlassen, während die entsprechende Competenz der Unterbe-
hörden (Landräthe, Magistrate und Bürgermeisterämter) sich innerhalb der durch Gesetz
und Verordnungen gezogenen Grenzen auf 24 Mk. und 8 Tage Haft beschränkt.
Bei allen Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeivorschriften (ebenso wie gegen die
§ 360 bis 370 des St.G. B.) und bei Defraudationen von Abgaben an Gemeinden und
Kreise, Straßen= und Brückengeldern ergeht eine vorläufige Strafverfügung von den Orts-
vorständen, wenn in dem concreten Fall nicht über 25 Mk. Geldstrafe (in den größeren
Städten nicht über 60 Mk. oder 14 Tage Haft) auszusprechen ist; bei Defraudationen in-
direkter Staatsabgaben wird die vorläufige Strafverfügung von dem betr. Steueramte
erlassen. Verlangt der Angeschuldigte gerichtliche Entscheidung, so ist die Anzeige in allen
diesen Fällen, wie bei den übrigen Polizeivergehen an den Amtsanwalt abzugeben.
Das der Verwaltungsbehörde zustehende Recht, die durch das allgemeine Wohl be-
dingte Vornahme oder Unterlassung von Handlungen Einzelner durch Zwangsstrafen
herbeizuführen, ist durch die Particulargesetzgebung nicht geregelt; sie enthält namentlich
keine allgemeinen Vorschriften über Höhe und Art dieser Strafen, sondern nur die Be-
stimmung, daß der Bestrafte — abgesehen von dem ihm zustehenden Rechte des Recurses —
Nichtigkeitsbeschwerde an das Oberlandesgericht einwenden kann, wenn er eine Ueber-
schreitung der Amtsbefugnisse und eine absolute Nichtigkeit des Verfahrens zu behaupten
vermag.
Die Finanzbehörden sind zur direkten Beitreibung der verschiedenen Staatsgefälle
befugt; das gleiche Recht ist den Gemeinden und Kreisen hinsichtlich der ihnen zu leistenden
Abgaben eingeräumt.
II. Innere Landesverwaltung. Mit Ausschluß der durch die Reichsge-
setzgebung geordneten Theile derselben sind hier zu erwähnen die der Sicherheit
des Staates, der Unterthanen und ihres Eigenthums (Sicherheitspolizei im w. S.), die
der directen Förderung der wirthschaftlichen Thätigkeit und die der geistigen
Ausbildung der Staatsangehörigen dienenden Einrichtungen und Vorschriften.
Die unter die Sicherheitspolizei fallenden, zum Schutze des Staatsganzen
dienenden Vorschriften über das Vereins= und Versammlungsrecht sind in § 5 erwähnt;
hierher ist ferner die gleichzeitig zum Schutze der Personen und des Eigenthums erlassene
gesetzliche Vorschrift zu rechnen, daß die Gemeinden jeden bei einem Volksauflauf oder
Aufruhr entstandenen Schaden an Personen und Eigenthum bis in Höhe des fünffachen
Betrages der von den Gemeindemitgliedern zu zahlenden jährlichen Gesammtstaatssteuer
vorbehaltlich des Regresses an die Thäter zu ersetzen haben, falls letztere nicht ganz oder
zum größten Theil aus Angehörigen anderer Gemeinden bestehen und von den Beschädigungen
nicht abgehalten werden konnten.
Diesem gemeinschaftlichen Zwecke dient ferner das militärisch organisirte Feldjäger-
corps (Gensdarmerie), an dessen Spitze das der Ministerialabtheilung des Innern unterge-
ordnte Feldjägerkommando steht. Das Feldjägercorps ist innerhalb der durch VO. genau ge-
zogenen Grenzen bestimmt zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Handhabung der
hierauf abzweckenden Gesetze und Verordnungen, zur Unterstützung der Justiz= und Administrativ-
behörden und zur Ausübung des Zoll= und Steueraufsichtsdienstes.
Die Baupolizei ertbehrt leider noch der gesetzlichen Regelung. Nach den im
Verordnungswege erlassenen Vorschriften müssen die Baurisse zu allen an die Straße zu
stehen kommenden, sowie alle nicht ganz einfachen Neubauten und Reparaturen vor dem
Beginne des Baues bei der Ortsbehörde zur Revision eingereicht werden. Die bedingte
oder unbedingte Ertheilung der Genehmigung hängt lediglich von dem Ermessen der
Verwaltungsbehörden ab.
Dem Gebiete der Feuerpolizei gehören an: die ausführlichen Instructionen
über die alljährlich mehrfach durch verpflichtete Schornsteinfeger vorzunehmende Besichtigung
4