Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

56 Kircher, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Meiningen. § 10. 
getrennt aufzustellende Staatshaushaltsetat hat sich regelmäßig auf eine dre jährige 
Finanzperiode zu erstrecken. — Ueber die bei einzelnen Etatstiteln den Etatsansatz über- 
steigenden Einnahmen kann nur insoweit verfügt werden, als zur Deckung der durch die- 
selben veranlaßten höheren Anfall= und Erhebungskosten erforderlich ist. Unter keinen 
Etatstitel fallende Einnahmen sind als außerordentliche Einnahmen zu verrechnen, unvor- 
hergesehene Ausgaben aus dem für solche Ausgaben bestimmten Dispositionsfonds zu be- 
streiten. Ausgaben, welche unter einen zu bestimmten Verwendungszwecken ausgesetzten 
Etatstitel fallen, dürfen nicht aus dem Dispositionsfond bestritten werden. 
Die Vorstände der einzelnen Minist.-Abtheilungen sind dem Herzog und dem 
Landtag dafür verantwortlich, daß der dreijährige Etat für ihre Verwaltung (s.g. Exigenz) 
bezüglich des Personalaufwandes überhaupt nicht, bezüglich des sachlichen 
Aufwandes im Ganzen nicht überschritten, oder daß, was den letzteren anlangt, die 
Ueberschreitung als nothwendig nachgewiesen wird. — Mit Ausnahme des Personalauf- 
wandes und derjenigen Titel des Realaufwandes, welche im Etat ausdrücklich als nicht 
übertragungsfähig bezeichnet werden, kann der Abtheilungsvorstand Uebertragungen der 
bei einzelnen Titeln seines Etats disponibel gebliebener Mittel zur Deckung von Uleber- 
schreitungen bei andern Titeln vornehmen. — Uebertragungen von dem Etat 
der einen Exigenz auf den einer andern sind unstatthaft. — Zur Bestrei- 
tung des in einem Exigenzetat im Ganzen oder bei einzelnen Titeln nothwendig gewesenen 
sachlichen Mehraufwandes (gegenüber dem Etatsansatz) kann durch Entschließung des 
Herzogs mit Zustimmung des Staatsministeriums dem betreffenden Abtheilungsvorstand 
der erforderliche Betrag aus dem etatsmäßigen allgemeinen Reservefonds nachbewilligt 
werden. 
Die sich am Schluß einer Finanzperiode ergebenden Ersparnisse an den Exi- 
genzetats der Landeskasse und die Mehreinnahmen wachsen abzüglich der etwa gegenüber- 
stehenden Mehrausgaben den Kassenbeständen zu, über welche nicht ohne Zustimmung des 
Landtages verfügt werden kann. — Nur die am Schlusse einer Finanzperiode noch nicht 
ausgegebenen Beträge der zu einmaligen außerordentlichen Ausgaben verwilligten Fonds 
bleiben auch in der folgenden Finanzperiode als außerordentliche Verwilligungen zu dem 
betreffenden Zwecke verfüglich. 
Gehalte und sonstige ständige Dienstbezüge dürfen nur auf Grund des Etats ver- 
liehen, und es darf weder die Gesammtsumme der ersteren noch die in den Etats vorge- 
sehene Zahl der Stellen, noch das festgesetzte Gehaltsmaximum überschritten werden. — 
Ersparnisse an den Besoldungsfonds durch zeitweilige Erledigung von Stellen können zur 
Deckung von Stellvertretungskosten oder zur Gewährung von Remunerationen an Beamte 
der betr. Cathegorie verwendet werden. Aus Ersparnissen durch Nichtbesetzung neu er- 
richteter Stellen dürfen keine Remunerationen, sondern nur Stellvertretungskosten gewährt 
werden. Außerordentliche Remunerationen, Provisionen und Unterstützungen für Beamte 
dürfen nur aus den im Etat ausdrücklich dafür angewiesenen Fonds angewiesen werden. 
Das direkt unter dem Staatsministerium stehende Revisionsbureau ist verpflichtet, 
neben der rechnerischen Prüfung der Landes= und Domänenkassenrechnungen sein Augen- 
merk besonders darauf zu richten, ob bei Erwerbung, Benutzung und Veräußerung von 
Staatseigenthum, wie bei der Erhebung und Verwendung von Staatseinkünften, die 
bestehenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften genau beobachtet werden, und ob und wo 
nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden Ergebnissen der Verwaltung zur Be- 
förderung des Staatszweckes Abänderungen zweckmäßig oder nothwendig sind. 
Einer besonderen Behörde, der s. g. Staatsschuldentilgungscommission 
liegt die Leitung aller auf die Verwaltung der Staatsschuld Bezug habenden Geschäfte 
ob; sie ist der Staatsregierung und dem Landtag für ihre Verwaltung gleich verantwort-
	        
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