56 Kircher, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Meiningen. § 10.
getrennt aufzustellende Staatshaushaltsetat hat sich regelmäßig auf eine dre jährige
Finanzperiode zu erstrecken. — Ueber die bei einzelnen Etatstiteln den Etatsansatz über-
steigenden Einnahmen kann nur insoweit verfügt werden, als zur Deckung der durch die-
selben veranlaßten höheren Anfall= und Erhebungskosten erforderlich ist. Unter keinen
Etatstitel fallende Einnahmen sind als außerordentliche Einnahmen zu verrechnen, unvor-
hergesehene Ausgaben aus dem für solche Ausgaben bestimmten Dispositionsfonds zu be-
streiten. Ausgaben, welche unter einen zu bestimmten Verwendungszwecken ausgesetzten
Etatstitel fallen, dürfen nicht aus dem Dispositionsfond bestritten werden.
Die Vorstände der einzelnen Minist.-Abtheilungen sind dem Herzog und dem
Landtag dafür verantwortlich, daß der dreijährige Etat für ihre Verwaltung (s.g. Exigenz)
bezüglich des Personalaufwandes überhaupt nicht, bezüglich des sachlichen
Aufwandes im Ganzen nicht überschritten, oder daß, was den letzteren anlangt, die
Ueberschreitung als nothwendig nachgewiesen wird. — Mit Ausnahme des Personalauf-
wandes und derjenigen Titel des Realaufwandes, welche im Etat ausdrücklich als nicht
übertragungsfähig bezeichnet werden, kann der Abtheilungsvorstand Uebertragungen der
bei einzelnen Titeln seines Etats disponibel gebliebener Mittel zur Deckung von Uleber-
schreitungen bei andern Titeln vornehmen. — Uebertragungen von dem Etat
der einen Exigenz auf den einer andern sind unstatthaft. — Zur Bestrei-
tung des in einem Exigenzetat im Ganzen oder bei einzelnen Titeln nothwendig gewesenen
sachlichen Mehraufwandes (gegenüber dem Etatsansatz) kann durch Entschließung des
Herzogs mit Zustimmung des Staatsministeriums dem betreffenden Abtheilungsvorstand
der erforderliche Betrag aus dem etatsmäßigen allgemeinen Reservefonds nachbewilligt
werden.
Die sich am Schluß einer Finanzperiode ergebenden Ersparnisse an den Exi-
genzetats der Landeskasse und die Mehreinnahmen wachsen abzüglich der etwa gegenüber-
stehenden Mehrausgaben den Kassenbeständen zu, über welche nicht ohne Zustimmung des
Landtages verfügt werden kann. — Nur die am Schlusse einer Finanzperiode noch nicht
ausgegebenen Beträge der zu einmaligen außerordentlichen Ausgaben verwilligten Fonds
bleiben auch in der folgenden Finanzperiode als außerordentliche Verwilligungen zu dem
betreffenden Zwecke verfüglich.
Gehalte und sonstige ständige Dienstbezüge dürfen nur auf Grund des Etats ver-
liehen, und es darf weder die Gesammtsumme der ersteren noch die in den Etats vorge-
sehene Zahl der Stellen, noch das festgesetzte Gehaltsmaximum überschritten werden. —
Ersparnisse an den Besoldungsfonds durch zeitweilige Erledigung von Stellen können zur
Deckung von Stellvertretungskosten oder zur Gewährung von Remunerationen an Beamte
der betr. Cathegorie verwendet werden. Aus Ersparnissen durch Nichtbesetzung neu er-
richteter Stellen dürfen keine Remunerationen, sondern nur Stellvertretungskosten gewährt
werden. Außerordentliche Remunerationen, Provisionen und Unterstützungen für Beamte
dürfen nur aus den im Etat ausdrücklich dafür angewiesenen Fonds angewiesen werden.
Das direkt unter dem Staatsministerium stehende Revisionsbureau ist verpflichtet,
neben der rechnerischen Prüfung der Landes= und Domänenkassenrechnungen sein Augen-
merk besonders darauf zu richten, ob bei Erwerbung, Benutzung und Veräußerung von
Staatseigenthum, wie bei der Erhebung und Verwendung von Staatseinkünften, die
bestehenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften genau beobachtet werden, und ob und wo
nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden Ergebnissen der Verwaltung zur Be-
förderung des Staatszweckes Abänderungen zweckmäßig oder nothwendig sind.
Einer besonderen Behörde, der s. g. Staatsschuldentilgungscommission
liegt die Leitung aller auf die Verwaltung der Staatsschuld Bezug habenden Geschäfte
ob; sie ist der Staatsregierung und dem Landtag für ihre Verwaltung gleich verantwort-