Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

Erster Abschnitt. 
Einleitung. 
§ 1. Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Das Herzogthum Sachsen-Altenburg 
hat einen Umfang von 24 geographischen Quadratmeilen oder 1321,50 Quadratkilometer. 
Es zerfällt in 2 der Größe nach ziemlich gleiche Theile, den Ostkreis und den Westkreis. 
Es enthält 10 Städte und 447 Dörfer. 
Die Zahl der ortsanwesenden Bevölkerung bezifferte sich nach der Volkszählung vom 
1. December 1880 auf 155,036. 
Sein gegenwärtiger Territorialbestand beruht auf dem Theilungsvertrage vom 12/15. No- 
vember 1826, in welchem die herzogl. Häuser Sachsen-Hildburghausen, Sachsen-Coburg-Saalfeld 
und Sachsen-Meiningen als Speciallinien des herzogl. Gothaischen Gesammthauses nach dem Er- 
löschen der Sachsen-Gothaischen Speciallinie über die Nachfolge in die Herzogthümer Sachsen- 
Gotha und Sachsen-Altenburg sich verglichen. — Das Herzogthum Sachsen-Altenburg gehörte bis 
zu dem Leipziger Vertrage vom 26. August 1485 zu den Stammländern des Meißenisch-Sächsi- 
schen Hauses, zu welchen es vom 12. Jahrhundert an, zumeist auf privatrechtlichem Titel, erwor- 
ben ward (die Burggrafschaft Altenburg 1329, Ronneburg und Schmölln als Lehen der Vögte von 
Plauen 1357 und 1397, Leuchtenburg 1396). 
Durch den erwähnten Vertrag vom 26. August 1485 gelangte der Territorialbestand des 
gegenwärtigen Herzogthums Sachsen-Altenburg an die Ernestinische Linie des Hauses Sachsen. — 
Durch die Wittenberger Kapitulation vom 19. Mai 1547 wurde der Kurfürst Johann Friedrich 
der Großmüthige genöthigt, die Chur und seine gesammten Lande bis auf einige Thüringer Aemter 
(Amt Leuchtenburg mit der Stadt Kahla, Schloß und Amt Roda, Orlamünde, die Dörfer und 
Jagdhäuser Hummelshayn und Trockenborn, das Kloster Lausnitz 2c.) an die Albertinischen Linie. 
Herzog Moritz, abzutreten. 
Im sogenannten Naumburger Vertrage vom 24. Februar 1554 wurde die Wittenbergische Kapi- 
tulation nochmals anerkannt, nachdem sich der Nachfolger des Churfürsten Moritz zu einigen Re- 
stitutionen an Johann Friedrich den Großmüthigen verstanden hatte. Damit gelangten die 
Sachsen-Altenburgischen Lande (Amt und Stadt Altenburg nebst Lucka und Schmölln, Amt und 
Stadt Eisenberg) wieder vollständig an die Ernestinische Linie, bei welcher sie seitdem verblie- 
ben sind. 
In Folge der gegen Johann Friedrich II., den Mittleren, wegen der sogenannten Grum- 
bach'schen Händel ausgesprochenen Reichsacht (1566) und durch den Tod Johan Friedrichs III. 
kamen die Sachsen-Altenburgischen Lande an den Bruder der beiden Johann Wilhelm, bei welchem 
sie verblieben, auch nachdem die unmündigen Söhne Johann Friedrich II. in ihre Rechte wieder 
eingesetzt worden waren. « 
Nachdem ein Theil der Sachsen-Altenburgischen Lande unter den Söhnen Johann Wilhelms, 
Friedrich Wilhelm I. und Johann, von letzterem regiert worden war, wurden nach dem Tode 
Friedrich Wilhelm I. (7. Juli 1602) die Ernestinischen Lande, soweit solche nicht an die Söhne 
des geächteten Johann Friedrich II. restituirt worden waren, zwischen dem nur genannten Herzog 
Johann und den Söhnen Friedrich Wilhelm I. (Johann Philipp, Friedrich und Friedrich Wil- 
helm II.) durch Vertrag vom 13. November 1603 in 2 Portionen, Sachsen-Weimar und Sachsen- 
Altenburg, und damit die Thüringische Linie in die Altenburgische und Weimarische getheilt. 
Von da ab erscheinen die Sachsen-Altenburgischen Lande als ein besonderes Fürstenthum 
dieses Namens mit besonderem Sitze und besonderer Stimme in der Matrikel des Reichsfürstenraths. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts. III. 2. U. 5
	        
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