Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

§ 2. Das Staatsoberhaupt. 69 
Für das Gothaische Gesammthaus ist durch den Römhilder Rezeß vom 28. Juli 1791 für 
den Fall des Aussterbens einer Speciallinie die successio linealis in stirpes festgestellt. 
Im Uebrigen sind die Successionsfragen sowohl in der Gothaischen Hauptlinie des erne- 
stinischen Stammes, als zwischen den beiden Linien Weimar und Gotha wie mit dem Hause 
Sachsen vielfach bestritten. 
ef. Historische Entwickelung der im Herzoglichen Hause Sachsen beobachteten Grundsätze 
der Erbfolge unter Seitenverwandten. Gotha 1826. 
Ueber die Stellung, welche das neuere deutsche Staatsrecht zu den patrimonialen und 
feudalen Anschauungen, welche den früheren Successionsverträgen zu Grunde liegen, nimmt, 
vergleiche 
8 Lehrbuch des deutschen Staatsrechts von Schulze Bd. 1 S. 208 f. 232 f. 
Nach Aussterben des Mannesstammes im Gesammthause Sachsen würde auf Grund von 
Erbverbrüderungen das Haus Hessen succediren. 
Die Abstammung des Thronfolgers hat nicht blos eine leibliche, sondern auch eine 
gesetzmäßige zu sein, mithin aus rechtmäßiger und, nach altem Herkommen der deutschen 
Fürstenhäuser, ebenbürtiger, vom Regenten genehmigter Ehe. — Jedes Mitglied des her- 
zoglichen Hauses bedarf zur Eheschließung der Einwilligung des Familienoberhauptes. 
Ohne solche sind Eheverträge nichtig, Gattin und Kinder werden nicht Glieder des her- 
zogl. Hauses, erwerben mithin nicht Stand, Titel und Wappen und haben nur ein Ali- 
mentationsrecht, sowie ein beschränktes Erbrecht am Privatvermögen des Verstorbenen. 
(Grundges. §§. 13. 28.) 
Die Führung der standesamtlichen Geschäfte für das herzogl. Haus ist durch Erlaß 
vom 16. December 1875 dem Hausminister übertragen. 
Die Konfession bildet kein Hinderniß der Thronfolge. Falls der Regent nicht evan- 
gelischer Konfession ist, werden die Kirchenhoheitsrechte einem evangelischen Ministerium 
übertragen. (Grundges. § 130.) 
Ueber Ausschließung von der Thronfolge auf Grund schwerer körperlicher oder gei- 
stiger Gebrechen enthält die Verfassung keine Bestimmung. " 
Nach erledigtem Throne tritt der Nachfolger, ohne besondere Verfassungsvorschrift, 
nach dem Wesen der deutschen Erbmonarchie sofort die Regierung an. Es ist üblich, daß 
der neuantretende Monarch seinen Regierungsantritt durch eine öffentliche Antrittserklärung 
kund thut. (Erklärungen v. 15. November 1826, 29. September 1834, 30. November 
1848 und 3. August 1853.) Die Regierungshandlungen der Vorgänger sind für ihn bin- 
dend, soweit sie verfassungsmäßig und hausgesetzlich sind. (Grundges. § 13.) 
In das Privatvermögen des Regenten, welches nach privatrechtlichen Grundsätzen 
zu beurtheilen ist, findet auch die Erbfolge in Gemäßheit der landesgesetzlichen Bestim- 
mungen statt. (Grundgesetz § 22.) 
Für die Regierungsfähigkeit ist Volljährigkeit erforderlich. Der Volljährigkeitster- 
min für den Herzog und sämmtliche Prinzen des herzoglichen Hauses ist das vollendete 
21. Lebensjahr. Nach vollendetem 18. Lebensjahre kann indeß der Herzog unter Zu- 
stimmung der bisherigen Vormundschaft und Regentschaft von dem an Jahren ältesten re- 
gierenden Herrn des Sächsischen Gesammthauses für großjährig erklärt werden. Des- 
gleichen kann er den Prinzen des Hauses von gleichem Alter an auf Ersuchen des Vormunds die 
Großzjährigkeit ertheilen. (Grundgesetz § 15.) — Die Verfassung verordnet nur für den 
Fall der Minderjährigkeit eine Regentschaft und verbindet sie mit der Vormundschaft. 
Zunächst sollen hierüber die von dem verstorbenen Regenten getroffenen Bestimmungen 
maßgebend sein. Sind dergleichen nicht vorhanden, so hat die leibliche Mutter und wenn 
diese sich nicht mehr am Leben befindet oder anderweit vermählt ist, nach den Grund- 
sätzen des Seniorats der den Jahren nach älteste Prinz unter den Agnaten im herzogl. 
Hause und wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der älteste regierende Herr im Gesammt- 
hause Gothaischer Linie Vormundschaft und Regentschaft zu führen. (Grundges. § 16.) 
Die Vormundschaft ist in allen Regierungsangelegenheiten an den Beirath eines Regent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.