Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

76 Sonnenkalb, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg. 8 4. 
richtungen, dagegen ein Recht auf denjenigen Rang und Titel, welcher mit dem ihm über— 
tragenen Amte verbunden oder ausdrücklich verliehen ist, sowie auf die mit dem Amte 
ständig verbundene Besoldung. Die letztere kann, außer bei Richterstellen, auch in Ge— 
bühren, Naturalien und Grundstücksnutzung bestehen. Alle Nutzungen außer der ständigen 
Baarbesoldung sind bei der Anstellung nach Durchschnittspreisen, indeß ohne staatliche 
Garantie, zu veranschlagen und können zu jeder Zeit in Geldleistung verwandelt werden. 
Persönliche Zulagen auf Widerruf gehören nicht zur Besoldung, ebensowenig der 
dem Beamten zu gewährende Ersatz für Standes- und Dienstaufwand, welcher in der 
Regel, wie Diäten und Reisekosten, durch Verordnung für die einzelnen Beamtenklassen ge— 
regelt ist. Die baare ständige Besoldung wird dem unwiderruflich angestellten Beamten 
in der Regel auf 3, dem widerruflich angestellten auf 1 Monat vorausgezahlt. Der An- 
spruch auf die terminliche Forderung wird erworben, wenn der Beamte den Anfang des 
Termines im Amte erlebt hat. 
Er kann nur ½ der ständigen baaren Besoldung, mithin nicht andere Besoldungs- 
theile oder die Entschädigung für Dienstaufwand cediren, wogegen das Kompensationsrecht 
des Staats nicht beschränkt ist. 
Mit den Kosten der Stellvertretung, auch beim Eintritt in den Landtag, wird der 
Beamte nicht belastet, was nicht ausschließt, daß für den Fall, daß ein Urlaub, welchem 
nicht Krankheit zu Grunde liegt, eine gewisse Zeit überschreitet, für Ertheilung eines sol- 
chen die Geltung der Stellvertretungskosten zur Bedingung gemacht oder auch daß der 
den Urlaub überschreitende Beamte mit solchen belastet wird. 
Der Beamte hat ein Recht auf Dienstentlassung mit Pension nach vollendetem 45. 
Dienstjahre, nach erfülltem 70. Lebensjahre und bei vorher eingetretener körperlicher oder 
geistiger Dienstunfähigkeit. 
Für den Beginn des Pensionsrechts ist der Ablauf einer bestimmten Dienstzeit nicht 
nothwendig. Der Mindestbetrag der Jahrespension ist ein Viertel des Durchschnitts der 
Jahresbesoldung der vorhergegangenen 2 Jahre, welcher, falls er sich über 6000 Mark 
beziffert, im Ueberschusse nur mit der Hälfte in Ansatz gebracht wird, der regelmäßige 
Höchstbetrag 80% des gleichen Durchschnitts vom erfüllten 44. Dienstjahre an. Pensionen 
unter 1500 Mark können bei großer Dürftigkeit des Beamten bis 8% der zu Grunde gelegten 
Durchschnittsbesoldung, Pensionen vom erfüllten 50. Dienstjiahre an und Pensionen von 
Beamten, welche durch eine bei Ausübung des Berufs erlittene Verletzung dienstunfähig 
geworden sind, bis 100% erhöht werden. 
Beamte, welche vor vollendetem 70. Lebens= oder 45. Dienstjahre durch eigene 
grobe Verschuldung ihre Dienstunfähigkeit herbeiführen, erhalten nur die Hälfte der ge- 
setzlichen Pension. 
Die Dienstjahre werden, die Zeit einer verschuldeten Dienstunterbrechung ausge- 
nommen, von der ersten Bestellung an, incl. der provisorischen und der im widerruflichen 
Staatsdienste verbrachten Dienstzeit (Ges. v. 17. December 1864) gerechnet. Die im mit- 
telbaren Staatsdienste verbrachten Jahre der aus dem Rechtsanwaltstande oder sonstigen 
mittelbaren Staatsdienste in den unmittelbaren Staatsdienst Uebergetretenen, falls nicht 
günstigere Bedingungen zugestanden werden, werden nur hälftig gerechnet. Die Jahre 
des Militärdienstes werden vom Tage der Ernennung zum Unteroffiziere vollgerechnet, 
falls die Entlassung vom Militär behufs unmittelbaren Eintritts in den Civildienst er- 
folgt oder solche mit Bewilligung einer Pension verbunden war. Die Gensdarmen sind 
ungeachtet ihrer widerruflichen Anstellung in der Pensionirung den unwiderruflich ange- 
stellten Beamten gleichgestellt. (Ges. v. 17. December 1864.) 
Auch die Pension kann nur zu ½ cedirt werden. Pensionen über 600 Mark wer- 
den um 10 % gekürzt, falls der Pensionär ohne landesherrliche Genehmigung seinen dauern-
	        
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