Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

78 Sonnenkalb, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg. 84. 
diener aus dem Staatsdienste ohne Pension oder dem Verluste der letzteren, durch Ver- 
lust des Lebens im Zweikampfe oder durch strafgerichtliche Verurtheilung, bei Selbstmord, 
falls nicht Bewußtlosigkeit oder Geistesstörung nachgewiesen wird, und bei Wiederverhei- 
rathung, dafern der Tod innerhalb des ersten Jahres eintritt, falls nicht rechtzeitig ein 
vorgeschriebenes Gesundheitszeugniß beigebracht wird. 
Sowie die ausscheidenden Mitglieder kein Recht auf Restitution des Gezahlten haben, 
so auch nicht der Staat bezüglich seiner regelmäßigen Zuschüsse. 
Jede Verfügung eines Mitglieds über die Pension unter Lebenden oder auf den 
Todesfall ist ungiltig. 
V. Versetzung. Stellung zur Disposition. Jeder Staatsdiener, die 
Richter ausgenommen, ist verbunden, sich in ein anderes, seiner Berufsbildung und Lei- 
stungsfähigkeit entsprechendes Amt von nicht geringerem Range und gleicher etatmäßiger 
Besoldung versetzen zu lassen. Die Umzugskosten werden, falls keine damit in einigem 
Verhältnisse stehende Besoldungsverbesserung verbunden ist, nach Maßgabe eines beson- 
deren Regulativs vergütet. 
Jeder Staatsdiener, die Richter ausgenommen, kann im Staatsinteresse zu jeder 
Zeit mit Belassung seines Titels, Ranges und seiner vollen Besoldung als Wartegeld zur 
Disposition gestellt werden. Er bleibt in dieser Stellung Staatsdiener mit allen Rechten 
und Pflichten, kann jeder Zeit wieder reaktivirt werden, hat einzelne Aufträge der Staats- 
behörde gegen Remuneration zu übernehmen und darf ohne landesherrliche Genehmigung 
seinen Wohnsitz nicht außer Landes verlegen, sowie in ausländische Dienste treten. 
Die Jahre der Dispositionsstellung werden bei Pensionirungen als Dienstjahre 
gerechnet. 
Staatsdiener, welche durch eine Krankheit, welche Wiedergenesung hoffen läßt, ein 
Jahr lang fast gänzlich an Verrichtung der Dienstgeschäfte verhindert gewesen sind, sind 
vor der unfreiwilligen Pensionirung auf ein weiteres Jahr mit 3/16 der Besoldung auf 
Wartegeld zu stellen. 
VI. Beendigung des Staatsdienerverhältnisses. Jedem Staats- 
diener wird auf sein Ansuchen nach einvierteljährlicher Kündigung, falls Arbeitsrückstände 
nicht vorhanden sind und Rechnung gelegt ist, seines Dienstes entlassen. Er behält Titel 
und Rang. Der Austritt kann, wenn es das allgemeine Staatswohl unabwendbar fordert, 
für ein weiteres Vierteljahr versagt werden. 
Die unfreiwillige Dienstentlassung eines lebenslänglich angestellten Staatsdieners 
kann außer dem Falle eines strafgerichtlichen Urtheils oder im Disciplinarwege auch staat- 
licher Seits durch unfreiwillige Pensionirung desselben herbeigeführt werden. Voraus- 
setzung der unfreiwilligen Pensionirung ist physische oder geistige Dienstunfähigkeit, wie 
bei der freiwilligen Pensionirung. Die Dienstunfähigkeit bedarf bei vollendetem 70. Lebens- 
jahre oder vollendetem 45. Dienstjahre keines Nachweises. Dem Staaisdiener ist von den 
Erhebungen, beziehentlich dem ärztlichen Gutachten im Falle beschlossener Pensionirung 
Eröffnung zu machen. Gegen diesen Beschluß steht ihm Gegenvorstellung zu. Die Schluß- 
entscheidung competirt dem Landesherrn. 
Bezüglich der richterlichen Beamten finden die in der Reichsgesetzgebung enthaltenen 
Bestimmungen Anwendung (Ger.Verf. Ges. v. 27. Januar 1877. Ges. v. 22. März 1879). 
§ 5. Die Staatsangehörigen. Staatsangehörige und Fremde. Das öffent- 
liche Recht des Herzogthums Sachsen-Altenburg unterschied bis zur Bildung des deutschen 
Reichs zwischen Landesunterthanen (jetzt Staatsangehörige), Staatsbürgern (Staatsange- 
hörige mit der besonderen Berechtigung zur aktiven Betheiligung am Staatsleben), einge- 
sessenen Unterthanen (Forenser, unter Umständen mit vollem Landsaßiate) und Aus- 
ländern oder Fremden, welche sich vorübergehend im Lande aufhalten (Grundges. § 38—94).
	        
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