Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

84 Sonnenkalb, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg. §s 6. 
Leibeserben verstorbenen, oder nach dem Tode des unverheirathet oder kinderlos und ohne 
Wittwe verstorbenen apanagirten Prinzen der Mannesstamm erloschen ist. 
Wenn dem Herzoglichen Hause ein ansehnlicher Vermögenszuwachs zu Theil wird, 
so ist der regierende Herr verbunden, die Apanagen verhältnißmäßig zu erhöhen. 
Die unvermählten Prinzessinnen des regierenden Herrn haben nur Anspruch auf 
Lebensunterhalt in der Familie der Eltern und Nadelgelder, nach Ableben der Eltern auf 
eine eingerichtete Wohnung und den dritten Theil der Apanage eines in gleichem Ver- 
wandtschaftschaftsgrade zu dem Regenten stehenden Prinzen. 
Die Apanagen können nur mit Zustimmung des Regenten außerhalb des Herzog- 
thums verzehrt werden. 
Die Prinzessinnen des Hauses haben Anspruch auf eine den Finanzverhältnissen des 
Herzoglichen Hauses angemessene Ausstattung. Sie haben bei Vollziehung der Ehepakten 
zum Besten des männlichen Stammes des Herzoglichen Hauses auf alle vermögensrechtliche 
Ansprüche förmlich und eidlich zu verzichten. 
Alle Verpflichtungen des regierenden Herrn sind ohne Beitrag des Landes aus den 
Erträgnissen des Domänenfideikommisses zu erfüllen. (Grundgesetz § 25 ff. Gesetz vom 
29. April 1874.) 
VI. Mediatisirte ehemalige reichsständische Herrschaften haben im 
Herzogthum Sachsen-Altenburg nicht bestanden. Die Gesetzgebung enthält daher auch keine 
danach giltigen Bestimmungen über die Verhältnisse der Standesherrn oder der nicht 
reichsunmittelbaren Ritterschaft zu Gunsten einer etwaigen Autonomie, Steuerbefreiung 
Patronat u. s. w. 
§ 6. Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden. I. Die Orts- 
gemeinden. a) Die Ortsgemeinden überhaupt. Die Verfassung kennt 
außer den Amtsbezirksverbänden und der unterhalb zu erwähnenden Kirchen= und Schul- 
gemeinden keine anderen selbstständigen Korporationen des öffentlichen Rechts, als die 
Ortsgemeinden. Die Ergänzung für ihre Selbstverwaltung bildet der Staat selbst. 
Die Ortsgemeinden bilden nicht nur geschichtlich die Grundlage des ganzen Staatsver- 
bands, sondern sollen sie auch verfassungsmäßig bilden. Als ihre Aufgabe wird in der 
Verfassung die Beförderung der allgemeinen, wie der besonderen Wohlfahrt in ihrem ge- 
sellschaftlichen Bereiche bezeichnet. Sie dürfen daher Nichts unternehmen, wodurch die 
allgemeinen Rechte des Staates beschränkt werden, sie sollen vielmehr immer nur den 
allgemeinen Staatszweck unterstützen. Die Fürsorge für öffentliche Sicherheit und für 
öffentliche Anstalten (Brücken-, Wege-, Pflaster-, Brunnen-, Kranken-, Armen= und der- 
gleichen Institute, Bereithaltung der Löschgeräthe, erforderlichen Falls der Waffen für 
Kommunalwachtdienst) ist eine ihrer Hauptaufgaben. (Grundges. § 100, 114.) In Folge 
des auf organischen Ausbau der Selbstverwaltung gerichteten Strebens des Staates ist 
ihnen in den letzten 3 Decennien eine Summe staatlicher Hoheitsrechte übertragen worden. 
Durch die Aufgabe, solche zweckentsprechend zu verwalten, ist ihre Stellung zu den poli- 
tischen und Kultur-Aufgaben des Staates noch gestiegen. 
Ohne landesherrliche Genehmigung können weder neue Gemeinden entstehen, noch 
bestehende sich auflösen. Auch wesentliche freiwillige Veränderungen im Umfange, sowie 
Vereinigungen mehrerer Gemeinden zu einem Gemeindeverbande bedürfen theils grundge- 
setzlich theils nach besonderer gesetzlicher Bestimmung der staatlichen Genehmigung (Dorf- 
ordnung v. 13. Juni 1876 §F 2). 
Die Gemeinden haben die Rechte der juristischen Persönlichkeit. 
Nachdem die Ausübung der auf der Reichsangehörigkeit beruhenden Rechte nicht 
mehr das frühere formale Gemeindebürgerrecht voraussetzt, auch die Ausübung der wich- 
tigsten politischen Rechte der Staatsangehörigkeit ein solches nicht mehr bedingt, sind die
	        
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