Full text : Untersuchungen und Aktenstrücke zur Geschichte der Reichsgründung.

Angeblicher  Verfassungsplan.  41

Preußen  durch  die  deutschen  Reformen  notwendig  werdenden  Maßregeln
würden  im  Sinne  der  früheren  Außerungen  von  Canitz  als  Geldbewilligungen
  für  etwa  notwendig  werdende  kriegerische  Operationen  und  eventuell
die  Vornahme  der  Wahl  von  Mitgliedern  der  künftigen  deutschen  Ständeversammlung
  sein  können.  Aus  dem  Wortlaut  heraus  würde  man  kaum
auf  den  Gedanken  geraten  können,  daß  mit  diesen  dunklen  Andeutungen
gemeink  sei,  der  König  halte  für  Preußen  eine  erhebliche  Veränderung  der
bisherigen  Verfassung,  eine  starke  Erweiterung  der  Rechte  des  Landtages
für  notwendig,  damit  dieses  in  dem  neuen  Deutschland  seine  Stellung
behaupten  könne.

Nun  hat  aber  der  Minister  v.  Bodelschwingh  in  einer  im  November  1848
niedergeschriebenen  Notizt  ausdrücklich  behauptet,  es  sei  bereits  vor  der
Veröffentlichung  dieses  Patentes  der  Entschluß  gefaßt  gewesen,  eine  Verfassung
  auf  den  seit  lange  von  ihm  befürworteten  Grundlagen:  zu  geben.
Deren  genauere  Ausgestaltung  habe  eben  mit  dem  Vereinigten  Landtage
beraten  werden  sollen.  Zu  einer  Vorbesprechung  über  den  neuen  „Verfassungsentwurf“
  habe  man  gleichzeitig  die  einflußreichsten  Mitglieder  des
Landtages  zu  sofortigem  Erscheinen  in  Berlin  eingeladen.  In  der  Tat
liegen  zwei  derartige  von  Bodelschwingh  persönlich  ausgegangene  Einladungen
  vom  14.  März  vor,  die  an  Georg  v.  Vincke  und  Ludolf  Camphausen
  gerichtet  sind.  In  ihnen  ist  davon  die  Rede,  daß  große  Reformen
für  Preußen  notwendig  seien,  um  die  Sympakhie  Deutschlands  zu  gewinnen
und  dessen  Auflösung  zu  verhüten.  Es  dürfte  daher  nicht  zu  bestreiten  sein,
daß  Bodelschwingh  schon  am  14.  März  den  Worten  des  Patentes  die  Auslegung
  gab,  die  er  später  öffentlich  wiederholte.  Wir  wissen  nicht,  ob  er
das  Patent  verfaßt  hak,  wie  das  spätere  vom  18.  März,  oder  wieweit  seine
Mitarbeit  daran  gegangen  sein  mag.  Ob  aber  auch  der  König  den  gleichen
Sinn  mit  diesen  Worten  verband,  ob  er  wirklich  mit  Bodelschwingh  schon
einen  derartigen  „Verfassungsentwurf“  vereinbart  hatte,  als  er  das  Patent
erließ,  scheint  mir  doch  noch  recht  zweifelhaft.

An  demselben  Tage  empfing  nämlich  Friedrich  Wilhelm  eine  Deputation
der  Berliner  Bürgerschaft,  die  ihn  bat,  an  der  Wiedergeburt  des  deutschen
Vaterlandes  mitzuwirken,  und  zu  diesem  Jweck  sofort  den  Vereinigten
Landtag  zu  berufen  und  die  preußische  Verfassung  endgültig  zu  vollenden;
datu  sei  eine  volkstümliche  Vertretung  des  Landes,  Einkammersystem  und

1  v.  Diest  27f.;  sie  war  veranlaßt  durch  das  Erscheinen  von  H.  Leos  Signatura  temporis.

Teilung  des  Gesetzgebungs=  und  Besteuerungsrechtes  zwischen  König  und  Ständen,
Ausübung  der  Vollziehungsgewalt  durch  ein  „der  Krone  und  den  Ständen  für  die  Handhabung
  der  Gesetze  verantwortliches  Ministerium“.

v.  Diest  48f.,  Brandenburg,  Briefw.  Friedrich  Wilhelms  IV.  mit  Camphausen  221f.