Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Der  Charakter  des  Rechtes  im  subjectiven  Sinne  muss  sich
stets  nach  dem  Wesen  jener  Rechtsnorm  bestimmen,  durch
welche  das  jeweilig  in  Betracht  kommende  Interesse  geschützt
wird?®).  Im  Sinne  unserer  obigen  Ausführungen  wird  als  öffentliches
  Recht  im  subjectiven  Sinne  jede  Berechtigung  anzusehen
sein,  welche  einer  öffentlichen  Gesellung  als  solcher  oder  dem
Einzelnen  als  Mitglied  eines  solchen  Verbandes  zusteht,  wogegen
  als  Privatrecht  im  subjectiven  Sinne  jede  Berechtigung  zu
verstehen  sein  wird,  welche  einem  Rechtssubject  als  einem  für
sich  erfassten  Individuum,  sohin  ohne  Beziehung  auf  die
öffentlichen  Verbandsverhältnisse  zusteht.

Wenn  Tuon’?”)  den  Privatanspruch  als  das  Kennzeichen  des
Privatrechtes  erklärt,  so  ist  hiegegen  zu  erinnern,  dass  naturgemäss
  stets  vorerst  die  Norm  vorhanden  sein  muss,  ehe  von
einem  rechtlichen  Anspruch  die  Rede  sein  kann,  dass  sonach
allerdings  aus  dem  Wesen  der  Norm  der  Charakter  des  Anspruches
  erschlossen  werden  kann,  nicht  aber  umgekehrt?®).  Der
Anspruch  als  Befugniss  zum  Einschreiten  bei  der  hiezu  bestimmten
  Behörde  ist  lediglich  ein  accessorium  des  Rechtes  im  subjectiven
  Sinne,  und  schon  allein  der  Umstand,  dass  THuox  sich
genöthigt  sah,  die  leges  imperfectae  sowie  diejenigen  Normen,  bei
denen  sich  die  Rechtsfolge  unmittelbar  mit  der  Uebertretung
realisirt,  von  der  Eintheilung  des  Rechtsstoffes  in  Privat-  und
öffentliches  Recht  überhaupt  auszuschliessen,  lässt  die  Ueberzeugung
  von  der  Richtigkeit  des  von  Tnon  eingeschlagenen  Weges
nicht  aufkommen.  Allerdings  entspricht  das  Vorgehen  von  Amtswegen
  oder  auf  Antrag  eines  öffentlichen  Organes  weit  besser

76)  Umgekehrt  sucht  jedoch  Brmz  (Pandecten  I,  $$  24,  64,  68)  den
Charakter  des  objectiven  Rechts  nach  den  subjectiven  Berechtigungen  zu  bestimmen.


77)  Rechtsnorm  und  subjectives  Recht  (1878),  S.  133;  vgl.  auch  Inerıng,
Geist  d.  r.  Rechts  III,  8  61,  S.  828:  „Die  Klage  ist  das  Kriterium  der
Privatrechte.“

?8)  BierLne,  Kritik,  $  194,  S.  153.