Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Abtheilung. 
Don der Verfaflung und Verwaltung 
der Gemeinden. 
  
S. 1. 
Einleitung. 
Die neue Gemeindeordnung vom 29. April 1869 Hat 
wejentliche Verbefjerungen in den gemeindlichen Berbäftnifien 
in’8 LXeben gerufen. 
Sie ermöglicht den einzelnen Gemeindebürgern eine ein- 
greifendere Betheiligung an den Gemeindeangelegenheiten und 
madt die Gemeinden unabhängiger von der Staatsgewalt, 
al3 die8 nach den Beltimmungen des bisherigen Gemeinde- 
edift3 der Zall war, inSsbejondere gewährt fie denfelben aus- 
drüdlih das Necht der GSelbftverwaltung und fchränft das 
früher jo weite Gebiet der Staatsaufficht auf einige wenige 
Sälle ein, welche ihre Begründung namentlich in dem Rechte 
der Staatsgewalt finden, darüber zu wachen, daß die Bolizei- 
verwaltung in den ©emeinden den gejeglichen Beitimmungen 
gemäß gehandhabt werde, und daß dDiefe bei Ausübung ihrer 
Befugniffe die gejeglichen Grenzen nicht zum Nachtheile des 
Staates überschreiten und die ihnen auferlegten Verpflichtungen 
im <$nterefje der Allgemeinheit ent]prechend erfüllen. 
Die Hauptgrundzgüge der neuen Gemeinden 
ordnung find folgende: 
1) Die Beitellung der zur Verwaltung der gemeindlichen 
Angelegenheiten nöthigen Organe geht ausfchlieglid) von den 
Gemeindebürgern aus und e8 fann die Staat3behörde auf die den 
Gemeinden eingeräumte Befugniß der Selbftverwaltung nur in- 
joweit Einfluß üben, als ihr dag Gejeh dies ausdrüdlich geftattet. 
rede Darüber hinausgehende Einmifchung derjelben ift unzuläffig, _ 
Stadelmann, Hdb, f. Tandgemeindeverwalt. 5. Aufl, l
	        
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