Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

142 JI. Abth. 8. 23. Hdulmefen, 
  
Die Gemeindebehörde Tann Unbemittelte vom Schulgelde 
ganz oder theilweije befreien. 
Bejuchen Kinder, welche in einer andern Gemeinde hei- 
matberechtigt find, die Schule, fo ijt für fie das Schulgeld 
nöthigenfall8 durd) die Gemeinde- oder Armenfaffe ihrer deic 
mat zu bezahlen. 
Das Werktagsfchulgeld beträgt vierteljährig 24 Tr., das 
Sonntagsjchulgeld vierteljährig 12 fr., dasfelbe fann auf An 
trag der emeindebehörde reip. Schulverwaltung mit Geneh- 
migung der Kreisregierung bi3 höchiten® zum doppelten Be- 
trage erhöht werden. 
Die Einhebung der Schulgelder erfolgt durd) die Ge- 
meindeverwaltungen, welche hierüber nach örtlichen erhäitnifjen 
bejondere Anordnungen erlajjen fünnen, und find Hiebei Die 
gejeglichen Beitimmungen über PBerception der Gemeindeumla- 
gen maßgebend. 
Wo das Schulgeld dem Lehrer als Gehaltstheil zugewie- 
jen ift, ift es demjelben am Schlujfe eines jeden Duartals 
auszubezablen. 
Der Ausfall für von Entrihtung des Schulgeldes durch 
Die Gemeindebehörde DBefreite ift aus der betreffenden Lofak- 
armen oder Gemeindefafje zu erjeben. 
Der Bedarf der deutjchen Schulen, welcher nicht durd) 
andere Mittel gedecdt it, muß durch Umlagen aufgebracht 
werden. 
Meberbürdeten Gemeinden werden Yujchülje aus der Kreis- 
Ihuldotation gewährt. Reichen auch die Dlittel Diejes Fonds 
zur vollftändigen Beitreitung der Bedürfniffe eines Kreifeg 
nit aus, fo Hat der Landrath die entjprechenden weiteren 
Zulhüffe aus Kreisfondg zu gewähren. 
Die Ermittlung und YFeitftelung des Aufwands für Die 
Schule erfolgt durch die 1 emeinbeberwaltung, 
Die wegen unverfchuldeter Dienftuntauglichfeit vom Dienfte 
enthobenen Schullehrer erhalten Unterhaltsbeiträge au8 den in 
jeden Kreife beftehenden Unterftügungsvereinen (j. die B.-D. 
v. 2, Oftober 1862, abgedr. in den Kr.-Q.-Bl.). 
b) Schulverwaltungen, 
Salt der Sprengel einer deutjchen Schule mit dem Um- 
fang der politiichen Gemeinde nicht zufammen, jo gejchteht die 
Ermittlung und Feftftellung des Aufwands, jowie die Vertheis
	        
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