148 I. Abth. S. 24. Medirinalmefen.
Bedacht zu nehmen, durch Bereitftellung entiprechender Woh-
nungen oder Leiftung von Guftentationgbeiträgen praftijche
Herzte zur Niederlafjung im Gemeindebezirke zu veranlaffen.
b) Hebammen.
Was da3 Hebammenmwefen betrifft, jo beftehen in jedem
Diftriktspermaltungsbezirf nach der VD. vom 7. Yamıar 1816
mehrere Hebammendiftrifte, innerhalb deren den Gemeinden
dag Recht zufteht, ihre Hebammencandidatinen jelbit zu wählen.
Wählbar find nur Berfonen, welche nicht unter 20 und
‚nicht über 26 fahre alt find und fi) über die nöthigen Schul-
fenntniffe, Unbejcholtenheit und volllommene förperliche Rüftig-
feit entiprechend ausweilen fünnen.
Die Bezahlung der Koften des Unterrichts der Hebammen=
candidatinen it eine gejeßliche Dijtriftälalt.
(Diftriltsrathsgefeg v. 28. Mai 1852 Art. 27 Biff. 6.)
Wo eine Suftentation der aufgeftellten Hebammen noth-
wendig erjcheint, ijt Diefelbe Durch die Gemeinden aufzubringen,
welche biebet aber alg Nequivalent hiefür die unentgeldliche
Behandlung notorish armer Frauensperjonen durd) Die He-
bammen ausbedingen fünnen.
ebammen dürfen fchwangere Perjonen nur mit diftriktS-
polizetlicher Erlaubniß bei fi) aufnehmen und ohne jolde Er-
laubniß ıhren Wohnfig nicht verändern.
Contraventionen in Diejer Beziehung find vom Bürger-
meifter behufs der entiprechenden Einfchreitung zur Anzeige
zu bringen.
Bei Entbindungen fteht den Betheiligten die Wahb der
an frei und Die außerhalb ihres Diftrift3 gemählte
ebamme kann auch das Kind zur Taufe bringen.
(M.- €. v. 11. April 1851 DU. XXX. ©. 92.)
Die Gebühren der Hebammen find durd) die BO. vom
20. Oftober 1866, die Medicinaltarordnung betr. (Neggsbl.
©. 1805) geregelt.
Bon jeder Geburt haben die Hebammen binnen Drei Ta
gen Anzeige zu erjtatten, gleichviel ob das Kind lebend oder
todt zur Welt gefommen ift.
Diefe Anzeige ift bei Katholiken und PBrotejtanten an da3
Pfarramt, bei Angehörigen einer anerkannten Brivatreligionöge-
jellichaft an die Ortsbehörde, das Fatholifche oder proteftantische