IR Abth. 5. 24. Medicinalmefen. 149
Pfarramt, oder den Borfteher oder Neligionslehrer der be-
treffenden Gultusgemeinde, je nah Maßgabe der VBorichriften
über Führung der Geburtsregifter diefer Religionsgefellichaften,
I allen übrigen Tällen aber an die Ort3polizeibehörde zu
erjtatten.
it das zuftändige Pfarramt oder das fonft einjchlägige
Organ vom Orte der vorgefommenen Geburt mehr ala 3
Stunden entfernt, jo Ffann der Borichrift Durch Unzeige
bei der Bolizeibehörde des Entbindungsortes innerhalb 3 Ta-
gen genügt werden, welche diejelbe fodann weiter zu vermit-
teln bat.
Wo eine Hebamme nicht beigezogen wurde, gebt die
Pflicht zur Anzeige auf die Berfonen über, welche der Geburt
beigewohnt oder unmittelbar nach der Geburt der Mutter Uns»
terfunft gewährt haben.
Seburtsfälle in Privatentbindungs- oder fonftigen öffent-
lihen Anftalten find vom Vorftande derjelben anzuzeigen.
Yede Anzeige Hat Tag und Stunde der Geburt, dad Ge»
fchlecht des Kindes und die Namen, welchen dasjelbe hat oder
erhalten Soll, jowie den Namen, Stand und Confeffion, dann
Mohnort der Eltern oder außerehelihen Mütter zu enthalten.
(VO. vd. 13. Juni 1862 Rggsbl. ©. 1196.)
Zur Erridtung einer Privatentbindungsanftalt ijt bie
diftriktspolizeiliche Bewilligung erforderlih und jede Außer-
achtlafjung diefer Beltimmung vom Bürgermeifter zur Anz
as zu bringen. &leiches gilt für Brivatheilanftalten über:
aupt.
(VD. v. 24. Juni 1862 8. 11 NReggsbl. S. 1421.)
c) Bader.
Die Verhältniffe der Bader find dur die BO. vom 9.
gun 1868 (Reggsbl. ©. 1129, Bayerns Gef. u. Gef.-B. ILL
rgabb. ©. 455) geregelt. —
Die Ausübung der Befugniffe eines Bader ft bedingt
durch Beftehen der Approbationsprüfung, da® zurüdgelegte 21.
Lebenzjahr, ftändigen Wohnfig in der Gemeinde, in welcher
der Beruf ausgeübt wird, und Anzeige bei der Diltriftövers
waltungsbehörde und dem Bezirksarzte unter Vorlage des Bes
rechtigungsnachweifes.
Die Wahl des MWohnfiges ift wie den Merzten aud) den
Badern freigegeben; eine Wohnfigveränderung muß 4 Wochen