1. Abth. 8. 24, AMedicinalmefen, 151
Dem Erlaubnipjchein ift jedesmal dag Vidi des Bür-
aermeifterg. beizujeßen ;
daß endlid)
3) der Verkauf von Geheim- und cosmetishen Mitteln nicht
phne höhere NReiwilligung Stattfinde.
(BO. vom 17. Mai 1863, Negbt. 5. 741, und BO. vom 15.
März 1866, Negbl. ©. 265.)
Näheres hierüber |. unten im 8. 35.
e) Hebung des Gefundpeitszuftandes.
Zur Hebung des Gefumdheitäzuftandes in einer Gemeinde
trägt insbefondere die Obforge für öffentliche Reinlichkeit, dam
eine entjprechende Auffidt auf die zum Verkaufe Fommenden
Lebensmittel bei. |
rn erfterer Beziehung bat die Gemeindeverwaltung die
Befugnik, ortspolizeilice Vorfchriften über Anlage und Ein
tihtung von Abtritten, Dung- und Berfigaruben in Wohnge-
bäuden, oder in unmittelbarer Nähe von Wohnungen, Brunnen
oder Brunnenquellen zu erlaffen, (Bol.-Str.-G -B. Art. 130).
von welcher: fie unter allen AUmftänden Gebraucdd machen follte,
da in einer verfehlten Anlage derartiger Einrichtungen die Ur-
fache mandjer Krankheit gejucht werden nınß, überhaupt TYiegt
e3 in ihrer Hand, allgemeine ort3polizelihe Vorjchriften über
Öffentliche Neinlichkeit hervorzurufen, welche in den meijten
Orten fehr nothwendig find und fich insbejondere auf das der
Landwirthichaft fo nachtheilige LZaufenlaffen der Gülle auf
Wege und in die Ort3gräben, dann auf da8 Verbot des Ab-
(adens von Unrath, Schutt, Schnee oder Ei an andere, ala
den von ber Bemeindeverwaltung hiefür bejtimmten Pläßen zu
erjtreden hätten. (Bolizeiitrafgefegbuch Art. 161.) .
Was Die Auffiht .auf Die zum Verkaufe kommenden Les
ben3mittel betrifft, jo jol Hievon weiter unten bei Befpredhung
der Lebensmittelfürjorge die Rede fein. |
Ueber die Anordnungen zur Verhittung von Gefahren für
die Gefundheit beim Arbeitöbetrieb in. Sobrilen: |. die AU. :E.
vom 8. April 18653 (Heabl. ©. 577), dann-die BDO. vom
15. März 1866, den Gifthandel befr., (Neggsbl. ©. 313);
joweit jie die Verwendung von Giften im Gewerbgbetrieb be=
trifft, 4. B. de Arjentks. bei der Berlenfabrifation.
Die, Siftfälfer oder Gefäße find in folhen Fabriken in
eigenen verjchloffenen Kiften oder Behältniffen zu verwahren,
welche. mit, einer den Aynhalt. genau. angebenden: deutlich ‚ficht-