Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

152 1I. Abth. 8. 24. Aledirinalmefen. 
  
baren Aufichrift und einem Kreu ji bezeichnen find und zu 
denen nur der Befiter der Fabrit oder deflen Werfmeilter 
den Schlüfjel haben darf. 
Das Gift darf nur von der mit Aufbewahrung des 
Schlüfjel3 betrauten Perfon abgegeben werden, und ed darf 
die Abwägung nur in einer eigeng hiefür zu Haltenden Waage 
mit nur hiefür beftimmten Gewichten und eigenen Xöffeln er- 
folgen, welche in dem zur Aufbewahrung des Giftes beitimmte 
ten Behältniß unter Berichluß zu Halten find. 
Ueber die Quantität des begogenen Biftes, jowie über 
die Zeit der Abgabe und Verwendung desfelben Hat der Ab- 
gebende ein eigene Bud) zu führen. 
Die Einhaltung diejer Beftimmungen hat der Bürger- 
meifter gegebenen Falles aufs Genauefte zu überwachen und 
bei Nichteinhaltung Dderfelben Anzeige an die Diftriftspolizei- 
behörde zu madjen. 
Ueber gefundheitöpolizeiliche Borjchriften in Bezug auf 
Gegenstände des menjchlichen Gebraudes, dann Skinderfpiel- 
waaren S. die Al. €. vom 6. Juni 1863 (Reabl. ©. 809), 
über Beziehen neuer Wohnungen oder Mohnungsrätme 8. 27 
unten. 
f) Verhütung von Unglüdsfällen. 
Zur Verhütung von Ungllidsfällen hat der Bürgermeifter 
bei jedem fid) ergebenden Anlaß die Gemeindeangehörigen dur 
Belehrung vor den Gefahren zu warnen, welehen man fi 
beim Mangel der nöthigen Adıtfamfeit ausfebt, insbefondere 
fe auf die Erftidungsfälle dur) Kohlendampf, auf die Folgen 
ed Genufjes fchädlicher Pflanzen oder verdorbener Lebens- 
mittel, auf dag erforderliche diätetifche Verhalten zur Zeit epi- 
demifcher Krankheiten 2c. aufmerfjan zu machen. | 
Hieher gehört aud) die Warnung vor dem Gebrauche ge- 
fundheitsfchädlicher Eßgefchirre (Bolizeiftrafgefeßbud, Art. 133) 
g) Auffiht auf Seiftesfranfe. 
Eine Ha Obforge hat der Bürgermeifter der Auf- 
fat auf Geiltesfranfe zu widmen und find die Verwaltung? 
ehörden angewiefen, feine Thätigfeit in diefer Beziehung be> 
jonders zu controliren, diefelben find verpflichtet, ein Ver- 
zeihniß aller Geiftesfranfen ihres Xezirks zu führen m Itet® 
evident zu halten. 
Verwahrlofung geiftesfranfer Perfonen dur) die mit ihr
	        
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