II. Abt. 8. 24. Medtrinaimefen. 153
rer Pflege Betrauten ift nad) Art. 137 und 138 des Polizei-
ftrafgejegbuches mit Strafe bedroht.
An welchen Fällen die Unterbringung eined Beiltesfran-
fen in einer Sfrren-Anftalt oder deffen fonftige genügende Ber-
wahrung zu erfolgen hat, ift durd) die Diftrit3verwaltungs-
behörde zu beftimmen.
Den Gemeinden fönnen zur Beltreitung der Koften für
in Srren » Anftalten Untergebradjte Unterftügungen aus Krei-
mitteln verliehen werden, joferne ihnen nicht die unentgeldliche
Unterbringung foldyer in einer Srrenanftalt mönlih ift. Die
Sabungen der einzelnen Kreis = rrenanftalten finden fich in
den Kreigamtsblättern abgedrudt.
h) Borforge gegen anftedende Krankheiten.
Zur Borjorge gegen Verbreitung anftedender Krankheiten
werden in jedem einzeluen Falle die nöthigen Anordnungen an
den Bürgermeifter von Seite der Diftriktöverwaltungsbehörde
ergehen, damit aber dieje rechtzeitig ermöglicht werben, hat
Rebterer,, jobald er Kenntniß von emer joldhen Krankheit er-
hält, Sofort Anzeige bei der DiftriftSperwaltungsbehörde zu
machen, gleicdjzeitig aber die nöthigen Anftalten zur borläuf
gen Abjonderung des Kranken zu treffen.
An Bäufern, in welchen fich Blatternfranfe befinden, ift
eine Tafel mit der Aufichrift „Blatteın” anzubringen, in allen
Tällen aber find die provisorischen Anordnungen des Arztes
genau zu befolgen.
Unterlaffung der Anzeigen bei Wusbrucd, der Pattern hat
nad) Meaßnabe des Art. 119 und 120 des Bolizeiftrafgefeh-
buche polizeiliche Beftrafımg zur olge, deren Anregung lit
des Bürgermeifters it.
Eine umfaffendere oberpolizeilicde Vorjchrift über die Ab»
jperrungs - umd jonftigen Sicherungsmaßregeln bei Ausbruch
er Blatterm. enthält das Oberfränfiiche Kreisamtsblatt von
1868 ©. 855.
M3. Borbeugunggmittel gegen die Blatternkrantheit dient
Ei Schugpodenimpfimg, weldye in Bahern allgemein einge-
ührt it.
(BO. v. 4. März 1864 Wegbt. ©. 249.)
a Sıteiehterung ded Smpfgefchäftes werden mehrere
‚mpfitationen bejtimmt und die Ampftermine von der Dir
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