154 II. Abth. $. 24. Aledicinalingfen.
jtriftsverwaltungsbehörde . behufs Veröftentlihung an die Ge-
meindeangehörigen wonöglid) 8 Tage vor der Yınpfung jelbft
befannt aegeben.
Die Anwelenheit eines Mitgliedes der Ort3polizeibehörde
ijt nur erforderlich, wenn der amtliche npfarzt diefelbe aug-
drüdlich verlangt, oder folche aus bejonderen Gründen veran-
laßt ift, indejfen it dem amtlichen ‘mpfarzt auf jeder Sympf-
jtation ein Gemeindediener zur Verfügung zu jtellen.
(8. 6 der BO.)
Ein Zwang zur Revaccination findet nicht ftatt.
(8. 23 der BO.)
Die Koften für die jährliche mpfung werden im diefj.
Bayern nach erfolgter Feitiegung des hieriiber angefertigtent
bezirfzärztlichen Verzeichnifjes nad) den Bejtimmungen über
ee umlagen erhoben und an das Bezirksamt einges
endet
Ueber da3 Berfahren. beim Ausbruch der afiatiichen Cho-
lera f. das Gel. vom 28. Oftober 1831, dann die M.-E. vom
28. November 1865, abgedr. in den Kr.-W.- Bl. |
Die Nichtbeachtung der getroffenen polizeilichen Borkeh-
rungen zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anjtedenden
Krankheit, der Einfuhrverbote und fonftigen Abjperrungsmaß-
regeln zc. wird nad Art. 248 des Strafgefehbuches bejtraft.
i) Kranfenverpflegung.
To Gemeinden im Beige eines öffentlichen Kranfenhau-
je3 jind, Fommmnt dem Bezirksarzt das Necht der Erinnerungs-
abgabe über das für Ddasjelbe aufzuftellende Berfonal, da3
Recht der Aufficht über die Anftalt überhaupt, jowie die PVes
fugniß zur Anzeige vorgefundener Mängel bei der Diftrifis-
verwaltungsbehörde zu, indeifen hat auch der Bürgermeilter
die Verpflichtung, diefe Anjtalten in Gemeinjchaft mit dem
Armenpflegichaftsrath fortwährend zu beauffihten und über
die: Ordiumg, entprechende Verpflegung und die Reinlichkeit
in folchen zu wachen.
Wenn Dienftboten, Gewerbögehilfen, Lehrlinge, Yabrif-
oder andere Xohnarbeiter, welche außerhalb der Gemeinde be-
heimatet find, erkranken, jo hat ihnen die Gemeinde, in welcher
fie zur Zeit der Erfrantung in Dienft oder ‚Arbeit ftehen, die
nöthige Hilfe zu gewähren und zwar auch dann, wenn jie in
einer andern . Gemeinde wohnen. |