1 "that. 8.1. Einleitung. 3
die Gemeindeverwaltung e8 verlangt, dag Gemeindebürgerrecht
dort erwerben.
3) Mit dem Bürgerrecht wird die Heimat in der Ge-
meinde erworben, während der frühere VBefit der Gemeinde-
gliedgeigenjchaft allein Heimatrechte nicht zur Folge hatte,
4) Aufnahmsgebühren, welche früher nur bei An-
äfftgmadjirngen erhoben wurden, fünnen nunmehr von jedem
neu aufgenommenen ©emeindebürger beanfprucht werden, info-
weit er ticht bereit3 eine Heimaterwerbgebühr erlegt hat.
Außer den Aufnahmsgebühren ift nunmehr auch nod) die
Erhebung einer Gemeinderehtsgebühr für die Xheil-
nahme an Almenden und jonftigen Ntußungen des Gemeinde-
vermögeng gejtattet, foferne nicht der Anjpruch des Neueintre-
tenden auf einem Privatrechtätitel beruht oder nach recht3be-
gründeten Herfommen mit dem Befit de3 von ihm erworbenen
Haufes oder Gutes verbunden ift.
5) Was die Erhaltung und Verwaltung des Ge-
meinde- und Stiftungsvermögeng betrifft, fo findet
fih in der nunmehrigen Gemeindeorduung die neue Beftim-
mung, daß auf den Gemeindeverband fi) gründende Rechte
an Gemeindenugungen, welche auf einem Haufe oder Grund-
ftüdfe ruhen, von demjelben nicht getrennt werden dürfen, fo=
wie daß bei Streitigkeiten, ob em VBermögensftüd Eigenthum
der Gemeinde oder PBrivateigenthun Mehrerer fei, oder inmwie-
weit da8 Berfügungsrecht der Gemeinde über Gemeindever-
mögen fraft privatrechtlichen Titel durch Nubunggredhte Ein-
zelner bejchränft fei, die Dijtriftsverwaltungsbehörde nach ver-
eblihem Sühneverfuh einen Anwalt zur Prozepführung im
Samen der Gemeinde aufjtellen darf.
6) Während früher nur wirkliche Gemeindeglieder umla=
gen= und gemeindedienftpflichtig waren, fünnen jeßt in der Re-
gel zu Umlagen alle diejenigen angezogen werden, welche in
der Gemeinde mit einer direkten Steuer angelegt find, au
wenn fie nicht im Gemeindebezirk wohnen; hiebei werden ud
die aug dem Ausland bezogenen Bapitalrenten mit in Bered)-
nung gezogen. Den Meapjtab für Vertheilung der Umlagen
bildet in allen Fällen der Steuerfuß.
Die Beitreibung der Umlagen erfolgt durch die aufgeftell-
ten Einnehmer, nöthigenfall3 fünnen die Gemeindebehörden die
Mobiliarauspfändung vornehmen, während früher die Erefu-
tion in Diejer Besiehung lediglich den Gerichten zujtand.
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