Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

1 "that. 8.1. Einleitung. 3 
die Gemeindeverwaltung e8 verlangt, dag Gemeindebürgerrecht 
dort erwerben. 
3) Mit dem Bürgerrecht wird die Heimat in der Ge- 
meinde erworben, während der frühere VBefit der Gemeinde- 
gliedgeigenjchaft allein Heimatrechte nicht zur Folge hatte, 
4) Aufnahmsgebühren, welche früher nur bei An- 
äfftgmadjirngen erhoben wurden, fünnen nunmehr von jedem 
neu aufgenommenen ©emeindebürger beanfprucht werden, info- 
weit er ticht bereit3 eine Heimaterwerbgebühr erlegt hat. 
Außer den Aufnahmsgebühren ift nunmehr auch nod) die 
Erhebung einer Gemeinderehtsgebühr für die Xheil- 
nahme an Almenden und jonftigen Ntußungen des Gemeinde- 
vermögeng gejtattet, foferne nicht der Anjpruch des Neueintre- 
tenden auf einem Privatrechtätitel beruht oder nach recht3be- 
gründeten Herfommen mit dem Befit de3 von ihm erworbenen 
Haufes oder Gutes verbunden ift. 
5) Was die Erhaltung und Verwaltung des Ge- 
meinde- und Stiftungsvermögeng betrifft, fo findet 
fih in der nunmehrigen Gemeindeorduung die neue Beftim- 
mung, daß auf den Gemeindeverband fi) gründende Rechte 
an Gemeindenugungen, welche auf einem Haufe oder Grund- 
ftüdfe ruhen, von demjelben nicht getrennt werden dürfen, fo= 
wie daß bei Streitigkeiten, ob em VBermögensftüd Eigenthum 
der Gemeinde oder PBrivateigenthun Mehrerer fei, oder inmwie- 
weit da8 Berfügungsrecht der Gemeinde über Gemeindever- 
mögen fraft privatrechtlichen Titel durch Nubunggredhte Ein- 
zelner bejchränft fei, die Dijtriftsverwaltungsbehörde nach ver- 
eblihem Sühneverfuh einen Anwalt zur Prozepführung im 
Samen der Gemeinde aufjtellen darf. 
6) Während früher nur wirkliche Gemeindeglieder umla= 
gen= und gemeindedienftpflichtig waren, fünnen jeßt in der Re- 
gel zu Umlagen alle diejenigen angezogen werden, welche in 
der Gemeinde mit einer direkten Steuer angelegt find, au 
wenn fie nicht im Gemeindebezirk wohnen; hiebei werden ud 
die aug dem Ausland bezogenen Bapitalrenten mit in Bered)- 
nung gezogen. Den Meapjtab für Vertheilung der Umlagen 
bildet in allen Fällen der Steuerfuß. 
Die Beitreibung der Umlagen erfolgt durch die aufgeftell- 
ten Einnehmer, nöthigenfall3 fünnen die Gemeindebehörden die 
Mobiliarauspfändung vornehmen, während früher die Erefu- 
tion in Diejer Besiehung lediglich den Gerichten zujtand. 
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