Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

4 1. Abtbeil. S. 1. Einleitung. 
Gleiche Erefutionsbefugniß fteht den Gemeindebehörden 
nunmehr bezüglich der Beitreibung rücdjtändiger Geldftrafen, 
Taren, Heimat- und Aufnahmsgebühren, Berbrauchgiteuern, 
örtlicher Abgaben, Gebühren für Benübung von Gemeindean- 
ftalten und ähnlicher Tiquider Leiftungen an die Gemeinden, 
Schul-- oder Armenkfafje zu. 
7) Der Kreis der zu Gemeindedienften BBerpflichtes 
ten hat gegen früher eine namhafte Erweiterung erfahren, und 
find nunmehr im Allgemeinen nicht nur die Gemeindebürger, 
fondern alle Befiger von Wohnhäufern in der Gemeinde, alle 
jelbititändigen Gemeindeeinmvohner, welche feit 6 Monaten in 
der Gemeinde wohnen und Dafelbft mit einer direkten Steuer 
angelegt find, endlich auch diejenigen, welche an den Gemeinde- 
nußungen Theil nehmen, zur Theilnahme bei denjelben verbunden, 
Die Gemeinden Fünnen emeindearbeiten auf Rechnung 
der Gemeindefaffe in Afford geben oder durdy Xohnarbeiter 
ausführen lafjen, die Gemeindedienfte einzelnen oder allen 
Plichtigen gegen eine Geldabgabe abnehmen und auch für ge- 
leijtete Dienfte den Pflichtigen mäßige Vergütungen gewähren. 
Wenn Gemeindedienfte nicht rechtzeitig geleiltet werden, 
fann fie der Bürgermeifter nad) vorgängiger einmaliger Mab- 
nung auf Koften des Säumigen leisten laffen, oder die Na 
holung der Leitung von dem Pflichtigen verlangen. 
8) Die Aufnahme von Baffivfapitalien Seiten 
der Gemeinden bedarf nur dann der Genehmigung der borge- 
legten Verwaltungsbehörde, wenn der Betrag, um welchen die 
Sculdenlaft in demjelben Nechnungsjahre vermehrt wird, in 
Gemeinden mit weniger ald 2500 Seelen 500 fl., in Gemeine 
den von 2500 bis 5000 Seelen 1000 fl., in Gemeinden von 
5000 bi3 20000 Seelen 5000 fl. und in Öemeinden mit größe- 
rer Seelenzahl 10000 fl. überfteigt. 
Sn anderen Fällen fann die Verwaltungsbehörde binnen 
14 Tagen nad) Empfang des Schuldentilgungsplanes die Schuld- 
aufnahme unterjagen, wenn dem erfteren oder der Schuldauf- 
nahme jelbjt die gejeßlihen VBorausjegungen mangelı. 
9) Bei örtlichen Stiftungen fanı nunmehr, wenn der 
Bwed derjelben unausführbar geworden ift, eine Verände- 
rung des fpeciellen Stiftungszwecdes unbefchadet des 
Hauptzwedes der Stiftung mit Zuftimmung der Betheiligten 
und Gene migung der Berwaltungsbehörde ftattfinden. 
 „t0) Der Unterjchied zwifchen Etadt- und Landgemeinden 
ijt beibehalten, ebenjo im Allgemeinen die Zufammenfegung 
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