Object: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

56 A. Das Sonderrecht der Kriegoteilnehmer. 
durchgeführten Prozesse, durch den die Gesellschaftsschuld festgestellt worden ist, 
hätte vorbringen können. Allein auf diese etwaigen Unzuträglichkeiten hat das 
Gesetz keine Rücksicht nehmen wollen. Läßt es doch nach § 3 Nr. 2 eine Unter- 
brechung des Verfahrens überall dort nicht eintreten, wo ein Kriegsteilnehmer 
einen zur Wahrnehmung seiner Rechte berufenen Vertreter hat. 
Ebenso Recht 14 647 (KG.) 
S. ferner Kl. 15 8 (KG. XXIII): Die offene Handelsgesellschaft kkann 
nach § 124 HG#B. unter ihrer Firma klagen und verklagt werden. Sie ist daher 
parteifähig und muß im Prozeß als selbständiges Rechtssubjekt behandelt werden. 
Bei der Klage gegen eine offene Handelsgesellschaft sind mithin nicht die Per- 
sonen der einzelnen Gesellschafter verklagt, sondern Beklagte ist die offene Handels- 
gesellschaft als solche. Der Umstand, daß ein Gesellschafter im Felde ist, 
kann die Aussetzung nicht rechtfertigen, denn der einzelne Gesellschafter ist, wenn, 
wie im vorliegenden Falle, nur die Gesellschaft verklagt ist, nicht Partei. 
J. Leipz3. 15 645 (Dresden): Die Tatsache, daß ein Gesellschafter sich bei 
einem mobilen Truppenteile befindet, ist mangels einer abweichenden Bestimmung 
ohne Einfluß auf das Verfahren. 
585. JW. 15 464 (Breslau): Es genügt zur Unterbrechung des Verfahrens 
nicht, wenn nur einer oder mehrere der vertretungsberechtigten Gesellschafter 
im Felde stehen. 
ee. Recht 15 58 Nr. 189 (Hamburg): Bei einer offenen Handelsgesellschaft 
genügt zur Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens nicht schon die ein- 
fache Tatsache, daß einer der Gesellschafter eingezogen ist. In Fällen, in denen 
das Interesse der Gesellschaft oder das Interesse des am Kriege teilnehmenden 
Gesellschafters es zu erfordern scheint, daß dieser sich an der Prozeßführung be- 
teiligt, werden die Gerichte die Verhandlung so lange vertagen können, daß 
die erforderliche Instruktion beschafft werden kann. Es kann das unter Um- 
ständen auf dasselbe hinauskommen wie eine Unterbrechung oder Aussetzung des 
Verfahrens. Der Unterschied ist aber, daß die Vertagung nicht vorgeschrieben 
ist, sondern vom Gerichte nach seinem Ermessen und nach Prüfung des einzelnen 
Falles bewilligt wird. — Ebenso Hans GZ. 15 Beibl. 55 (Hamburg). 
Cee. DR. 15 47 (Cöln): Es ist völlig gleichgültig, ob der Kriegsteilnehmer 
der einzige aus der offenen Handelsgesellschaft ist, der über den Rechtsstreit Bescheid 
weiß, und auch der Rechtsanwalt im Felde steht, der von ihm bisher die Unter- 
weisung über den Prozeß entgegengenommen hat. Eine Unterbrechung tritt 
nicht ein. 
can. Recht 15 111 Nr. 268, SeuffA. 70 166 (München IV): Unterbrechung 
oder Aussetzung eines Rechtsstreits gegen eine offene Handelsgesellschaft erfolgt 
nicht schon deshalb, weil einer von mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern 
ins Feld gerückt ist. Ebenso OLG. 30 244, SeuffA. 70 169 (München III) und 
außer für den Fall, daß notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, auch Seuff A. 
70 164 (München III). 
09. LeipzZ. 15 677, Recht 15 108 Nr. 241 (Cassel): Der Stand der Gesetz- 
gebung und Rechtsprechung lag dem Kriegsgesetzgeber vor. Wenn er nun bezüglich 
der offenen Handelsgesellschaft trotz ihrer Wichtigkeit im Geschäftsleben in ihrer 
prozessualen Behandlung nichts besonderes aussprach, so ist anzunehmen, daß er 
sie bezüglich der Frage der Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens bei 
Kriegsbehinderung so behandelt wissen wollte, wie es der Rechtsprechung 
bei ähnlichen Fällen entspricht. Nicht aber ist anzunehmen, daß er durch 
die theoretische Bezeichnung der Gesellschafter als Parteien die Anwendung seiner 
Vorschriften im Falle der Kriegsbehinderung der Gesellschafter oder eines von 
ihnen gesichert ansah und gesichert haben wollte im Widerspruch mit der der 
 
	        
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