Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

6 1. Abtbeil. 8. 1. Einleitung. 
  
aus feiner Mitte aufgeftellt, während die früheren Gemeinde- 
pfleger von den Gemeindegliedern gewählt wurden. 
Außerbent können die Gemeinden für fich allein oder in 
Gemeinschaft mit anderen rechnungsverftändige bejoldete Ein- 
nehmer zur Beforgung des Lafja- und Recdhnungswejeng auf- 
tellen, welche die Beflätigung der Berwaltungsbehörde bedür- 
In und Caution zu ftellen haben. 
Die Ortspolizei fommt ausjchließlidy dem Bürgermeifter 
oder deflen Stellvertreter zu. 
xn den vom Wohnfig des Bürgermeifiers entfernten Or- 
ten fünnen vom &emeindeausfhuß befondere Ortsführer 
mit BZuftimmung der Diftriftsverwaltungsbehörde aufgeftellt 
werden, welche ala Gehilfen des Bürgermeilters in der Poli- 
eiverwaltung fungiren und in bejonder8 dringenden Tzällen 
Fatt des Bürgermeifters handeln. 
11) Fälle von bejonderer Bedeutung find der Beichluß- 
fafiung der Gemeindeverfammlung unterftellt. 
Die einzelnen Fälle, deren Bahl gegen früher namhaft 
erweitert ijt, find im Gejeb ausdrüdlich angeführt. 
Außer diefen Fällen fünnen noch gewiffe andere durch 
ftatutarifchen Beichluß der Gemeindeverfammlung zur Compe> 
ten; der lebteren gezogen werden. 
12) Mehrere benachbarte, demfelben Diftriftsverband an- 
gehörende Gemeinden können ich mit Genehmigung der Kreis: 
regierung in eine Bürgermeifterei vereinigen, in Ermang«- 
ung allfeitiger Zuftimmung Tann hierüber -durd) das Igl. 
Staatsminijterium des Annern verfiigt werden. 
%n toldhen Fällen wird die Verwaltung der Gemeinde- 
‚angelegenheiten durch die Ausschüffe der einzelnen Gemeinden 
bejorgt, die Handhabung der Ort3polizei Dagegen liegt in der 
Hand des gemeinfamen Bürgermeifter8, welcher in vdenfelben 
in der Regel auch alle übrigen Gejchäfte des Bürgermeifters 
vorzunehmen hat. 
Sn Berhinderungsfällen vertritt ihn in polizeilichen An- 
gelegenheiten der an ‘einem Wohnort befindliche Stellvertreter, 
in ©emeindeangelegenheiten da3 hiezu berufene Mitglied des 
treffenden Gemeindeaugschuffes. 
Lebteres hat in dringenden Sällen auch in Bolizeifachen 
jtatt des Bürgermeifter3 zu handeln. 
13) Die Staat3aufjiht über die Gemeinden ift 
eine verjchiedene, je nachdem es fih um die Polizeiverwaltung 
oder die Verwaltung der gemeindlichen Yngelegenbeiten handelt.
	        
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