6 1. Abtbeil. 8. 1. Einleitung.
aus feiner Mitte aufgeftellt, während die früheren Gemeinde-
pfleger von den Gemeindegliedern gewählt wurden.
Außerbent können die Gemeinden für fich allein oder in
Gemeinschaft mit anderen rechnungsverftändige bejoldete Ein-
nehmer zur Beforgung des Lafja- und Recdhnungswejeng auf-
tellen, welche die Beflätigung der Berwaltungsbehörde bedür-
In und Caution zu ftellen haben.
Die Ortspolizei fommt ausjchließlidy dem Bürgermeifter
oder deflen Stellvertreter zu.
xn den vom Wohnfig des Bürgermeifiers entfernten Or-
ten fünnen vom &emeindeausfhuß befondere Ortsführer
mit BZuftimmung der Diftriftsverwaltungsbehörde aufgeftellt
werden, welche ala Gehilfen des Bürgermeilters in der Poli-
eiverwaltung fungiren und in bejonder8 dringenden Tzällen
Fatt des Bürgermeifters handeln.
11) Fälle von bejonderer Bedeutung find der Beichluß-
fafiung der Gemeindeverfammlung unterftellt.
Die einzelnen Fälle, deren Bahl gegen früher namhaft
erweitert ijt, find im Gejeb ausdrüdlich angeführt.
Außer diefen Fällen fünnen noch gewiffe andere durch
ftatutarifchen Beichluß der Gemeindeverfammlung zur Compe>
ten; der lebteren gezogen werden.
12) Mehrere benachbarte, demfelben Diftriftsverband an-
gehörende Gemeinden können ich mit Genehmigung der Kreis:
regierung in eine Bürgermeifterei vereinigen, in Ermang«-
ung allfeitiger Zuftimmung Tann hierüber -durd) das Igl.
Staatsminijterium des Annern verfiigt werden.
%n toldhen Fällen wird die Verwaltung der Gemeinde-
‚angelegenheiten durch die Ausschüffe der einzelnen Gemeinden
bejorgt, die Handhabung der Ort3polizei Dagegen liegt in der
Hand des gemeinfamen Bürgermeifter8, welcher in vdenfelben
in der Regel auch alle übrigen Gejchäfte des Bürgermeifters
vorzunehmen hat.
Sn Berhinderungsfällen vertritt ihn in polizeilichen An-
gelegenheiten der an ‘einem Wohnort befindliche Stellvertreter,
in ©emeindeangelegenheiten da3 hiezu berufene Mitglied des
treffenden Gemeindeaugschuffes.
Lebteres hat in dringenden Sällen auch in Bolizeifachen
jtatt des Bürgermeifter3 zu handeln.
13) Die Staat3aufjiht über die Gemeinden ift
eine verjchiedene, je nachdem es fih um die Polizeiverwaltung
oder die Verwaltung der gemeindlichen Yngelegenbeiten handelt.