J. Abtheil. $. 2... Eintheilung und Hinfaun der Gemeinden. 0
licher Gemeindebürger und die Genehmigung des fol. Staats-
ministeriums de8 mnern, zu jonjtigen Beränderungen an Ge-
meindebezirfen ift die Zuftimmung des Gemeindeanzjchuffes
und die Genehmigung de3 f. Staat3minifteriumsg erforderlich,
im Falle dringenden öffentlichen Bedürfniffes Fann übrigeng
eine foldje Veränderung auch ohne Yultimmung des Gemeinde
ausschuffe® vom f. Staatsininiftertum Des Srmern verfügt
werden. Die freiwillige Auflöfung einer Gemeinde darf mır
ftattfinden, wenn die Erwerbung nener Heimatrechte fiir die
dort heimatberechtigten PVerfonen gelihert ıit. (.D. Art. 4.)
b) Bom Gemeindeverband ausgesdlofjene Mar-
tungen.
Größere Waldungen, Trreigebivge und Seen, \weldje bi3-
ber feiner Gemeindemarfung zugetheilt waren, bilden auch Fünf-
tig eigene, vom &emeindeverbande ausgeichlofjene Mearkungen,
innerhalb deren die Ortspolizer der Diftriftspoligeibehörde zu-
Iteht, die Eigenthümer ‚der dazu gehörigen Grundftiide haben
übrigens innerhalb ihrer Marfungen alle im öffentlichen fnte-
rejje begründeten gejeglichen Berpflichtungen der Gemeinden
zu erfüllen, insbejondere die erforderlichen WVerbindungswege,
Brüden, Stege, jowie die zur Verhütung von Unglüdsfällen
erforderlichen Sicherheit3vorricgtungen herzuftellen und zu unt-
terhalten.
Wenn Innerpatb jolher Marfungen bleibende Niederlaj-
jungen bejtehen oder neu begründet werden, jo find dieje nebit
den Dazu gehörigen Grundftüden nad) Bernehmung der Bethet-
ligten durch das f. Staatdminifterium des Innern einer der
nächitgelegenen Gemeinden zuzutheilen, durch eine jolche Zus
theilung entiteht übrigens, foferne nicht befondere Verträge
etwas Anderes bejtimmen, fein Anipruc) auf Theilnahme an
ven im y einbeverband begründeten Bermögensrechten. (G.-D.
tt. 3.
c) Streitigfeiten über Öemeindegrenzen.
Streitigkeiten über Gemeindemarfungs- und Flurgrenzen
eignen fich zur Austragung vor der Vermwaltungsbehörde, un-
behhabet der richterlichen Zuftändigfeit Hinfichtli) der etwa
hiedurch berührten Privatrechte. (Ö.-O. Art. 7.)
d) Diftriftsgemeinden.
Die fänmtlichen Gemeinden des Bezirk! einer Diftriktg-