I. Abth. 5. 38. Senerpolizei. 223
niß zu feßen und beim Vertreter der nn Die
Beitrafung des Contravenienten zu beantragen, joferne Die
Berfiherungsjumme den vierten Theil des wahren Werths der
verficherten Gegenftände überfteigt. (j. Beil. 62 biß 64, dann
Art. 179 des B.-©t.-©.-8.)
Sleihe Befugniffe wie dem Gemeindevorstand ftehen in
diefen Beziehungen aucd; den Brandverficherungs = “Ynfpefto-
ren zu.
yeder Agent ist zur Führung eines Vormerfungsbuches
über Die bei ihm anhängigen Berficherungen verpflichtet, deren
Einfihtnahfme im Ngenturlofale der Bürgermeijter oder
Brandverficherungs - Sfnipeftor jederzeit verlangen fan. Bei
Unregelmäßigfeiten in Führung diefer Bücher oder Unrichtig-
feiten haben die Bürgermeifter oder Brandverficherungs-
Snipeftoren diefelben zu rügen, deren Befeitigung anzuordnen
und je nad) Zage des Falls fofort, im Wiederholungsfalle aber
unnadhfichtlid), dem Staat3anwaltsvertreter Anzeige zu machen,
worauf er den Agenten hinzumweifen Hat. (Beil. 65.)
Die Brandverficherungs - nfpektoren find verpflichtet, das
Mobiliarfeuerverficherungswefen au fontroliren und hiebei aud)
die Geichäftsführung der Ort3polizeibehörden in diejer Bezieh-
ung zu überwacen.
Behufs der Nevilion der Mobiliarverficherungen fünnen
fie von dem verficherten Mobiliar unter Zuziehung des Bür-
germeifter8 oder eines von Diefem abzuorönenden Mitglie-
des des Gemeindeausichuffes in Anmwejenheit des von dem Ge-
Ihäfte womöglich vorher zu verftändigenden VBerficherten oder
dejlen Stellvertreter Augenfchein nehmen und wenn der Ber-
fiherte damit einverflanden ift, die Verficherungsfumme gegebe-
nen allg entiprechend abmindern, was von ihnen auf der
Berficherungsurfunde vorzutragen und der Ortöpolizeibehörde
jowie der Werfiherungshauptagentur behufs Nichtigjtellung
des BVBerfiherungsverzeichniffes befannt zu geben ıft.
Sit der Berficherte mit der Herabfegung der Verjiche-
rungsfumme nicht einverftanden, fo veranlaßt der Brand - “Xr=
ipeftor da3 Weitere bei der Diftriftspolizeibehörde.
Ueber die für den Bezirf zum Geichäftsbetrieb bereditig-
ten Mobiliarfeuerverficherungsanttalten jowie über deren Agen-
ten und SHauptagenten haben die OrtSspolizeibehörden und
Brandverficherungs - nfpektoren Berzeichniffe zu führen, zu
welchem Zwede fie von den Diftriktspolizeibehörden die nöthı-
gen Mittheilungen erhalten.