Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Abth. 5. 38. Senerpolizei. 223 
  
niß zu feßen und beim Vertreter der nn Die 
Beitrafung des Contravenienten zu beantragen, joferne Die 
Berfiherungsjumme den vierten Theil des wahren Werths der 
verficherten Gegenftände überfteigt. (j. Beil. 62 biß 64, dann 
Art. 179 des B.-©t.-©.-8.) 
Sleihe Befugniffe wie dem Gemeindevorstand ftehen in 
diefen Beziehungen aucd; den Brandverficherungs = “Ynfpefto- 
ren zu. 
yeder Agent ist zur Führung eines Vormerfungsbuches 
über Die bei ihm anhängigen Berficherungen verpflichtet, deren 
Einfihtnahfme im Ngenturlofale der Bürgermeijter oder 
Brandverficherungs - Sfnipeftor jederzeit verlangen fan. Bei 
Unregelmäßigfeiten in Führung diefer Bücher oder Unrichtig- 
feiten haben die Bürgermeifter oder Brandverficherungs- 
Snipeftoren diefelben zu rügen, deren Befeitigung anzuordnen 
und je nad) Zage des Falls fofort, im Wiederholungsfalle aber 
unnadhfichtlid), dem Staat3anwaltsvertreter Anzeige zu machen, 
worauf er den Agenten hinzumweifen Hat. (Beil. 65.) 
Die Brandverficherungs - nfpektoren find verpflichtet, das 
Mobiliarfeuerverficherungswefen au fontroliren und hiebei aud) 
die Geichäftsführung der Ort3polizeibehörden in diejer Bezieh- 
ung zu überwacen. 
Behufs der Nevilion der Mobiliarverficherungen fünnen 
fie von dem verficherten Mobiliar unter Zuziehung des Bür- 
germeifter8 oder eines von Diefem abzuorönenden Mitglie- 
des des Gemeindeausichuffes in Anmwejenheit des von dem Ge- 
Ihäfte womöglich vorher zu verftändigenden VBerficherten oder 
dejlen Stellvertreter Augenfchein nehmen und wenn der Ber- 
fiherte damit einverflanden ift, die Verficherungsfumme gegebe- 
nen allg entiprechend abmindern, was von ihnen auf der 
Berficherungsurfunde vorzutragen und der Ortöpolizeibehörde 
jowie der Werfiherungshauptagentur behufs Nichtigjtellung 
des BVBerfiherungsverzeichniffes befannt zu geben ıft. 
Sit der Berficherte mit der Herabfegung der Verjiche- 
rungsfumme nicht einverftanden, fo veranlaßt der Brand - “Xr= 
ipeftor da3 Weitere bei der Diftriftspolizeibehörde. 
Ueber die für den Bezirf zum Geichäftsbetrieb bereditig- 
ten Mobiliarfeuerverficherungsanttalten jowie über deren Agen- 
ten und SHauptagenten haben die OrtSspolizeibehörden und 
Brandverficherungs - nfpektoren Berzeichniffe zu führen, zu 
welchem Zwede fie von den Diftriktspolizeibehörden die nöthı- 
gen Mittheilungen erhalten.
	        
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