226 II. Abth. 8. 29. Mafferpolizei.
nothwendig werden, find eine allgemeine Staat3lajt; Damm-
oder Deichbauten zum Schube der Ortsfluren und Ortichaften
gegen Ueberichwernmungen liegen, joferne nicht nach Gefeb, be-
onderen Rechtsverhältnifien oder Herfommen anders bejtimmt
ft, den betreffenden Gemeinden ob, welche hiezu zwangsweile
angehalten werden fünnen (Art. 11 und 18).
Wenn zur Abwendung drohender oder bereit3 eingetrete-
ner Waflergefahr augenblidliche Vorkehrungen nothwendig er=
Icheinen, jo fann das Bezirksamt alle benachbarten Befiter und
emeinden zu Hand- und Spanndienften requiriren ohne Rüd-
fiht darauf, ob fie innerhalb des vom Waffer bedrohten Ge-
bietes liegen oder nicht.
Gegen die Vorkehrungen des Bezirkfsamt3 in Ddiejer Be
ztehung ift feine Einfprace, jondern nur nachträgliche Befchwerde-
führung zuläffig.
Den Polizei und Baubehörden müfjen die Gemeinde-
behörden in jolchen Fällen die nöthige Hilfe leiften und für
die jchnellfte Stellung von Mannidaften und Lieferung von
Materialien jorgen. (Art. 17.)
Verweigerung folder Nothhilfe ift nad Art. 56 des PBo-
lizeiftrafgefegbuches zu verfolgen und die Beitrafung der Con=
travenienten gegebenen Fallg um jo unnacdhlichtlicher zu veran-
lafjen, al3 derartige Beijpiele für fünftige ähnliche Fälle von
der größten Bedeutung find.
b) Benübung des Wafjer2.
Das Gele über Benübung des Wafjer3 unterjcheidet
zwijchen öffentlichen Gewäfjern, d. i. jolchen,, welche der Schiff-
und Floßfahrt dienen, und Privatgewäffern und enthält be=
züglich derfelben eine Reihe theils civilrechtlicher, theil3 poli=
zeilicher Beftimmungen.
Erjtere können hier unberührt bleiben, bezüglich der leb-
teren ıjt namentlich Yolgendes hervorzuheben:
1) Der Gebraud) des Waffers aus öffentlichen Gemäffern
jowie aus Privatflüffen und Bächen durh Schöpfen,
Baden, Waichen und Tränfen ift Sgedem unverwehtrt,
joferne nicht polizeiliche Vorichriften entgegenftehen und
nicht fremde Grundftüde betreten werden müljen. Na=
mentlich find beim Biehtränfen und Schwemmen die von
der Behörde hiezu beftimmten Pläße zu benügen (Art. 9
und 96 dann 53).