Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

N. Abtb. 8. 29. Moaflerpolisei. 297 
  
2) Das Abführen von Steinen, Sand, Schlamm, Erde 
3) 
4) 
6) 
?) 
8) 
9) 
und Pflanzen aus dem Slußbette ft nur nach Maßgabe 
der desfall3 zu ertheilenden Erlaubniß und an den hiezu 
bezeichneten Pläten gejtattet, injoweit nicht in diejer Be= 
ziehung bereit3 wohl erworbene Rechte beitehen (U. 15). 
Ohne Erlaubniß der Verwaltungsbehörde dürfen inner- 
halb des MWeberichwernmungsgebietes eines öffentlichen 
stuffes feine Dämme oder andere auf den Yauf oder 
die Höhe des Wafjer3 Einfluß übende Vorrichtungen, 
Zriebwerfe, Wafjerleitungen, Abzugsgräben, Schüpf- 
werfe, Bad- oder Wafchhäufer oder fonftige den freien 
Wafferablauf jtörende Anlagen errichtet oder abgeändert 
werden (Art. 10 und 11). 
Die Errichtung oder Abänderung von Brüden, Stegen 
oder Ueberfahrtsanftalten über öffentliche Flüffe erfor- 
dert Negierungsgenehinigung (Art. 16 und 17). 
Bei Privatflüffen und Bächen jteht das Eigenthum den 
Eigenthümern der anliegenden Grundftücde zu, diefelben 
dürfen aber da3 Waffer nur mit Berüdfichtigung der 
Rechte der übrigen Ufereigenthümer und der Wafierbe- 
rechtigten- benüben (Art. 39). 
Die Benüsung Joldhen Waflerd zun Betrieb von Ger- 
bereien, chemischen abrifen, Bleihen, Flahs- und 
Hanfröften und zu andern die Eigenschaft desjelben auf 
Ihädliche Art verändernden Selimmungen unterliegt der 
Bewilligung und den Beichränfungen der Verwaltung3- 
behörde, ebenfo 
Die Errichtung bleibender Einrichtungen, welche auf den 
Wafjerlanf Einfluß üben (Art. 58 und 61). 
Die Reinigung der Privatflüffe und Bäche liegt den 
Ufereigenthümern und den zur Benübung des Wafjers 
berechtigten Eigenthümern von XTriebwerfen und Stau- 
borrichgtungen, joweit ihr Aufjtau reicht, ob, jedoch jteht 
dem Ufereigenthümer in den lebteren Fällen das Necht 
zu, Die Reinigung felbjt zu übernehmen. 
Die zur Reinigung Berpflichteten find zu Dderjelben 
nöthigenfal8 durch Vermittlung der DijtriktSpolizeibe- 
hörde anzuhalten. 
Sm Falle ihrer Saumfeligfeit fünnen von : diefer 
die treffenden Arbeiten auf deren Koften angeordnet 
werden. 
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