Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

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II. Abth. $. 29. MWafferpolizei. 
  
10) 
11) 
12) 
Soweit die PVertheilung der NReinigungslaft nicht 
rechtlich feftiteht, fommt diejelbe der DijtriktSverwaltungs- 
behörde Au, welche, wenn die Verbindlichkeit auf Grund 
civilrechtlicher Berhältniffe bejtritten wird, wenigjtens 
das Recht zu proviforischen Anordnungen in diejer Be- 
ziehung hat (Art. 47—50). 
Seichlofienes Wafjer (f. Art. 33 des Gef.) ift der aus- 
Ichließlichen Verfügung des Eigenthümers überlafjen; er 
ift aber nicht befugt, demfelben zum Abfluß auf frem- 
des Grumdeigenthum eine andere Ableitung gu geben, 
al3 den natürlichen Ablauf. 
2edteren darf auch der Eigenthümer de3 Nachbar- 
grundftüds zum Nachtheil des höher liegenden nicht ändern. 
Ausnahmen hievon Fünnen von der Staatsregierung oder 
mit deren Bewisigung im öffentlichen Sntereffe gemacht 
werden (Art. 33 — 36). 
Duellwalfer,, welches für öffentliche Zwede oder zur Be- 
friedigung eines unabweislichen wirthichaftlichen Bedürf- 
niffes einer Gemeinde erforderlih ijt, Fanın unter An- 
wendung des Bivangsentäußerungsverfahrens in Aniprud) 
genommen werden (Art. 38). 
Für Herjtellung von Wafferleitungen und Brunnen 
werden an Gemeinden Unterftügungen aus der Gemwinn- 
hälfte der München-Vachener Meobiliarfeuerverficherungs- 
Selellichaft gegeben. 
Die Gemeinden, welche folche Anfprüche madjen 
wollen, haben fih in einem fürmlichen Bejchluffe über 
die Erwerbung oder Herjtellung des al3 nothwendig Er- 
fannten, jowie Darüber zu vereinigen, welchen Theil der 
erforderlichen Kojten fie zu übernehmen gejonnen jind. 
Diefer Beihluß tft mit dem Nacdjweife, daß Die 
Gemeinde au8 Gemeindemitteln oder durch bejondere 
Beiträge ihrer Mitglieder die erwachlenden Koften nicht 
vollitändig zu deden im Stande fei, dem Sojtenvoran= 
Ihlage und dem weiteren Nachweise, wie für Unterhal- 
tung der Anlage geforgt werden foll, dem Bezirkfsamte 
einzujenden, welches die treffenden Gefuche der gl. treis- 
regierung behufs Einfendung an das fgl. Staat3minijte- 
rium des ‘nnern in Vorlage bringt (M.-E. vom 13. 
Dez. 1849 und 5. Febr. 1860.) 
Die Verwaltungsbehörden haben den Gebrauch der Pri- 
vatflüffe zu überwachen und fünnen im allgemeinen xn=
	        
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