Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

ll. Abth. 8. 30. Straßenpolizel. 233 
  
‚sür Diefelben find auf Koften des DiftriftS eigene Weg- 
macher aufgeftellt, welche von den Bezirksämtern in Pflicht 
genommen werden und beim Bau und der Unterhaltung Jolcher 
Straßen die technischen Anleitungen der Ynftruftion vom 7. 
Sanuar 1845 DOW. XXXI. S.218 im Auge zu behalten haben. 
Eine umfafjende Dienjtesinftruftion für die Dijtriktgmeg- 
macher findet jich im Oberfr. Kr.-W.-Bl. vom Jahre 1860 ©. 789. 
c) Öemeindewege 
find alle diejenigen öffentlichen Wege, welche, ohne Staat3= oder 
Diftriftsftraßen zu fein, dem Verfehre der Gemeinden dienen. 
Ob einem Wege diefe Eigenfchaft zukommt, entjcheidet im 
Zweifel die DijtriftSverwaltungsbehörde. 
Bur Herftellung und Unterhaltung diefer Wege find bie 
Gemeinden injoweit verpflichtet, al® diejelben innerhalb ihrer 
Gemeindeflur liegen und können von der DiftriftSverwaltung3- 
behörde hiezu ziwangsweife angehalten werden, die feiner Ge 
meinde zugetheilten Marfungen (j. 8.1 oben) haben Diele Wege 
innerhalb ihrer Grenzen zu unterhalten. 
Die Unterhaltungslajt erftrect fih auch auf den Unterhalt 
der nöthigen Brüden, Durchläffe, Geländer u. f. w. 
Alle Gemeindeverbindunggwege follen mindeftens 10 Fuß 
Breite haben, gehörig planirt, fundamentirt, mit Hein gehaue- 
nen Steinen bejchottert und mit Seitengräben injoweit ver- 
jehen werden, daß dem Waffer der Ablauf ermöglicht ilt. 
Berweigerung der geforderten Gemeindedienfte zur Erhal- 
tung der Tyahrbarfeit der Diftriktzftraffen und Gemeindewege 
wird nad) Art. 57 de8 B.-©t.-G.-8. beftraft und kann der 
Bürgermeifter in folchen Fällen nöthigengall® nad) Art. 30 
desfelben verfahren. 
Hat eine Gemeinde verjchiedene Gemeindeverbindungsiwege 
zu unterhalten und bejteht diejelbe aus mehreren Ortichaften, 
jo fann Ddiefe Verpflichtung im Wege des Uebereinfommens auf 
einzelne Ortichaften vertheilt werden. (Art. 153 Ab}. 2 der ©.-O.) 
Die jonitigen Gemeindewege fowie die Ortstafeln werden 
ebenfall® von der Gemeinde unterhalten. 
d) Feld-, Flur-, Holz: und Waldwege, 
deren Benügung feine unumfchränkt öffentliche ift, jondern in 
der Regel nur denen zujteht, welche Grundftücde an denjelben 
haben, werden von den Adjacenten unterhalten und fünnen 
polizeiliche Zwangsmaßregeln bezüglich ihrer nur injoweit ge= 
 
	        
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