16 I. Abtbeil. 8. 5. Gemeindenermönen.
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werden, foferne nicht der Fall des vorhergehenden Abjahes
gegeben ift.
Die 25jährige Frift läuft für die zuvor fchon nubung3-
berechtigten jolchen Berfonen und Vereinigungen vom Tage
der Einführung einer Gemeinderechtögebühr in der Gemeinde an.
m Uebrigen fann eine Gemeinderechtsgebühr nur von
folchen Berfonen erhoben werden, welche nicht Schon am 1 Auli
1869 Aufprud) auf Gemeindenugungen haben. (G -D. Art. 201.)
Diefe Beftimmungen finden aucd) Anwendung bei einzelnen
Ortichaften, welche au ihrem bejonderen Gemeindevermögen der-
artige Nubungen gewähren. (G.-D. Art 22.)
Die Erhebung und Regulirung der Bürgeraufnahms= ud
Gemeinderechtsgebühr ift von der Gemeindeverfammlung zu
befchließen, in Orten, weldje an ihren bejonderen Gemertde-
vermögen derartige Nubungen gewähren, von der Berjamndlung
der am Orte wohnenden Gemeindebürger. *)
Die Regulative find öffentlich befannt zu maden. (G-D.
Art. 23.)
8.5.
Gemeindevermögen.
a) Erhaltung des Grundftod3.
Der Grunditod de3 Gemeimdevermögens muß ungefchmälert
erhalten, veräußerte Beftandtheile des rentirenden Bermögeng
müffen durdy Erwerbung anderer rentirender Objefte fofort
oder mindeftens allmählig nach vorher feitgejtelltem Wlane er-
jet werben.
Abweichungen von Ddiejen Vorjchriften können nur mit
Genehmigung der vorgejegten Berwaltungsbehörde ftattfinden.
(G.-D. Art. 26.)
Der Ertrag des Gemeindevermögens ıft zur Beftreitung
der Gemeindebedürfniffe zu verwenden. (G -D. Art. 31 Ab}. 1.)
b) Gemeindegrundtheilungen
Die Bertheilung von Beftandtheilen de3 gemeindlichen
Srundftodvermögens ift nur bei ©emeindegründen gejtattet,
welche ganz oder theilweife zum Wortheil der Gemeindeang.-
hörigen benüßt werbeıt.
*) Bu denfelben find auch die Einwohner der zu der Ortfchaft gehörigen
Einöden 2c, zu vechnen,