Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

16 I. Abtbeil. 8. 5. Gemeindenermönen. 
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werden, foferne nicht der Fall des vorhergehenden Abjahes 
gegeben ift. 
Die 25jährige Frift läuft für die zuvor fchon nubung3- 
berechtigten jolchen Berfonen und Vereinigungen vom Tage 
der Einführung einer Gemeinderechtögebühr in der Gemeinde an. 
m Uebrigen fann eine Gemeinderechtsgebühr nur von 
folchen Berfonen erhoben werden, welche nicht Schon am 1 Auli 
1869 Aufprud) auf Gemeindenugungen haben. (G -D. Art. 201.) 
Diefe Beftimmungen finden aucd) Anwendung bei einzelnen 
Ortichaften, welche au ihrem bejonderen Gemeindevermögen der- 
artige Nubungen gewähren. (G.-D. Art 22.) 
Die Erhebung und Regulirung der Bürgeraufnahms= ud 
Gemeinderechtsgebühr ift von der Gemeindeverfammlung zu 
befchließen, in Orten, weldje an ihren bejonderen Gemertde- 
vermögen derartige Nubungen gewähren, von der Berjamndlung 
der am Orte wohnenden Gemeindebürger. *) 
Die Regulative find öffentlich befannt zu maden. (G-D. 
Art. 23.) 
  
8.5. 
Gemeindevermögen. 
a) Erhaltung des Grundftod3. 
Der Grunditod de3 Gemeimdevermögens muß ungefchmälert 
erhalten, veräußerte Beftandtheile des rentirenden Bermögeng 
müffen durdy Erwerbung anderer rentirender Objefte fofort 
oder mindeftens allmählig nach vorher feitgejtelltem Wlane er- 
jet werben. 
Abweichungen von Ddiejen Vorjchriften können nur mit 
Genehmigung der vorgejegten Berwaltungsbehörde ftattfinden. 
(G.-D. Art. 26.) 
Der Ertrag des Gemeindevermögens ıft zur Beftreitung 
der Gemeindebedürfniffe zu verwenden. (G -D. Art. 31 Ab}. 1.) 
b) Gemeindegrundtheilungen 
Die Bertheilung von Beftandtheilen de3 gemeindlichen 
Srundftodvermögens ift nur bei ©emeindegründen gejtattet, 
welche ganz oder theilweife zum Wortheil der Gemeindeang.- 
hörigen benüßt werbeıt. 
*) Bu denfelben find auch die Einwohner der zu der Ortfchaft gehörigen 
Einöden 2c, zu vechnen,
	        
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