Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

20 I. Abth,. $.5. Gemeindenermögen. 
  
e) VBerwerthung der unvertheilten Gemeinde- 
gründe. 
Bezüglich) der unvertheilten Gemeindegründe hat der G&e- 
meindennaiduf dafür Sorge zu tragen, Daß aus ihnen die 
größtmöglichjte Nente gezogen werde, zu welcdem Ende an 
vielen Orten die parzellenweile Verpachtung Dderfelben der 
Selbitbewirthichaftung vorzuziehen fein wird. 
Da nody immer in vielen Gemeinden die Hutpläße eine 
übergroße Ausdehnung befiten und ein erhebliches Hinderniß 
der Eultivirung und beijeren Bewirthichaftung Der Gemeinde- 
ründe bilden, jo wäre der Umfang derjelben auf das wirf- 
ihe Bedürfuiß zurüczuführen, genau feftzuftellen, welche 
Gründe auch fortan al3 gemeindliche Hutpläße oder fiir Jonftige 
emeindliche Bedürfniffe beftimmt jein follen, und bei Nusfchei- 
ung diefer Pläbe insbefondere auf die culturfähigen Gründe 
Nücdliht zu nehmen. 
Selbitverftändlich darf indeffen hiebei nicht im Sgntereffe 
der Bodencultur eine Benachtheiligung der Bichzucht ftattfinden. 
Die Eultivirung des verfügbaren Areal3 wird am zwed- 
mäßigften von der Gemeindeverwaltung unter etwaiger Mit- 
wirkung der Arnenpflegen vorgenommen, jedoch tft hiedurch 
nicht ausgejchloffen, die zu cultwirenden Gründe in paffenden 
Parzellen an die Gemeindeglieder unter der Bedingung der 
Gultivirung auf beftimmte Zeit zu überlaffen, nad) Ablauf 
deren fie wieder zur freien Verfügung der Gemeinde verbleiben. 
Sn diejem Tyalle wäre jedoch jedenfalls darauf Rüdficht 
zu nehmen, daß ein entiprechender Theil der zu fultivirenden 
Gründe zurücdbehalten, von der Gemeinde jelbjt Fultivirt und 
für befigloje arme Wamilien der Gemeinde beftimmt wird, 
ferner darauf, daß jene Parzellen, welche von den Nubnießern 
in der zu beftimmenden Zeit nicht cultivirt werden, Dielen wie- 
der entzogen und weiter verwendet werdeıt. 
Wo die Ertragsfähigkeit der Gemeindegründe dur) Ver- 
bejjerungen, 3. B. durd) Bewäfferung oder Entwäfferung er- 
höht werden Tann, jollten die Gemeindeverwaltungen dies nicht 
unterlaffen, da fie hiedurch zugleich den PBrivatgrundbefigern 
ein nahjahmungswerthes Beifpiel bieten. 
Gemeindevorftände und Gemeindeausshußmitglieder, welche 
fi) dur) Qultivirung von Gemeindegründen befonders au$- 
en find unter Darlegung ihrer Xeiftungen Seiner Maje- 
tät dem Könige zu Belohnungen und Auszeichnungen in dem 
verdienten Maße zu empfehlen. 
(Lith. M.-E. vom 6. März 1854, Nr. 8278.)
	        
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