20 I. Abth,. $.5. Gemeindenermögen.
e) VBerwerthung der unvertheilten Gemeinde-
gründe.
Bezüglich) der unvertheilten Gemeindegründe hat der G&e-
meindennaiduf dafür Sorge zu tragen, Daß aus ihnen die
größtmöglichjte Nente gezogen werde, zu welcdem Ende an
vielen Orten die parzellenweile Verpachtung Dderfelben der
Selbitbewirthichaftung vorzuziehen fein wird.
Da nody immer in vielen Gemeinden die Hutpläße eine
übergroße Ausdehnung befiten und ein erhebliches Hinderniß
der Eultivirung und beijeren Bewirthichaftung Der Gemeinde-
ründe bilden, jo wäre der Umfang derjelben auf das wirf-
ihe Bedürfuiß zurüczuführen, genau feftzuftellen, welche
Gründe auch fortan al3 gemeindliche Hutpläße oder fiir Jonftige
emeindliche Bedürfniffe beftimmt jein follen, und bei Nusfchei-
ung diefer Pläbe insbefondere auf die culturfähigen Gründe
Nücdliht zu nehmen.
Selbitverftändlich darf indeffen hiebei nicht im Sgntereffe
der Bodencultur eine Benachtheiligung der Bichzucht ftattfinden.
Die Eultivirung des verfügbaren Areal3 wird am zwed-
mäßigften von der Gemeindeverwaltung unter etwaiger Mit-
wirkung der Arnenpflegen vorgenommen, jedoch tft hiedurch
nicht ausgejchloffen, die zu cultwirenden Gründe in paffenden
Parzellen an die Gemeindeglieder unter der Bedingung der
Gultivirung auf beftimmte Zeit zu überlaffen, nad) Ablauf
deren fie wieder zur freien Verfügung der Gemeinde verbleiben.
Sn diejem Tyalle wäre jedoch jedenfalls darauf Rüdficht
zu nehmen, daß ein entiprechender Theil der zu fultivirenden
Gründe zurücdbehalten, von der Gemeinde jelbjt Fultivirt und
für befigloje arme Wamilien der Gemeinde beftimmt wird,
ferner darauf, daß jene Parzellen, welche von den Nubnießern
in der zu beftimmenden Zeit nicht cultivirt werden, Dielen wie-
der entzogen und weiter verwendet werdeıt.
Wo die Ertragsfähigkeit der Gemeindegründe dur) Ver-
bejjerungen, 3. B. durd) Bewäfferung oder Entwäfferung er-
höht werden Tann, jollten die Gemeindeverwaltungen dies nicht
unterlaffen, da fie hiedurch zugleich den PBrivatgrundbefigern
ein nahjahmungswerthes Beifpiel bieten.
Gemeindevorftände und Gemeindeausshußmitglieder, welche
fi) dur) Qultivirung von Gemeindegründen befonders au$-
en find unter Darlegung ihrer Xeiftungen Seiner Maje-
tät dem Könige zu Belohnungen und Auszeichnungen in dem
verdienten Maße zu empfehlen.
(Lith. M.-E. vom 6. März 1854, Nr. 8278.)