Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

22 I. Abth. 8.5. Gemeindenermögen. 
der Schadenzaufnahme feitgeitellten Schadengquoten wieder in 
Koaug zu bringen, wenn 3. B. die bejchädigte Frucht fih auf 
dem Ader PI.-Nr. 247 um U, befjerte, jo fommt diejes an 
den Schadengquoten von *, und 3, in Abrechnung, jo daß 
nur 3%, und 2, wirflihe Schadendquoten in die Schadensbe- 
rechnung -eingeftellt werden. 
Die Schadensquote theilt die Steuerverhältnißzahlen der’ 
ar Adertheile wie 3.8. im Formulare 3/,: 57,8 und 
ER 25,1. 
Wäre aber nur ein Theil des Aders PL.-Nr. 247 beichäs 
digt worden, fo hätten diefe beiden Verhältnißzahlen jelbit erft 
aus der ganzen Berhältnißzahl dıejeg Aders Berechnet werden 
müffen, 3. B. die ganze Berhältnißzahl diefes 25 Tagw.. 
63 Dez. meljenden Ader® wäre 125,0 fo träfe hievon 51,L 
auf 10 Tagw. 48 Dez. und 25,1 auf 5 Tagw. 15 Dez. 
Die Schadensquote zum Nadjlaffe fann nır im Achtels= 
bruchtheil angenommen werden, welcher fih aus dem Brudje 
annähernd berechnen läßt, dejjfen Zähler die Summe der Steuer- 
verhältnißzahlen de3 erlittenen Schaden? und deffen Nenner 
die Summe der Steuerverhältnißzahlen der angebauten Fläche 
it (f. Sormular- Beil, 1 Rubr. 13 und 14). 
f) Semeinde- und Stiftung3gebäude. 
Was die vorhandenen Gemeinde- und Stiftungsgebäude 
betrifft, jo ift Darauf zu jehen, daß Durch rechtzeitige Vor= 
nahme der nöthigen Reparaturen ein größerer Schaden für 
die Gemeindefaffe verhütet werde. 
E3 hat demnac) jede Gemeinde- und Stiftungsverwaltung, 
alljährlih im Monat März bei Gelegenheit der Feuerfchau 
unter Buziehung eines Maurer- und eines HBimmermeilters, 
dann der Nubsnießer der Gebäude eine Befichtigung derjelben 
vorzunehmen, Die gefundenen Gebrecdhen zu conftatiren und 
behufs ihrer Abjtellung die Werfmeifter zur Herjtelung von 
Koftenanichlägen aufzufordern. 
Kleinere Baufälle, deren Wendung den Nubnießern ob- 
liegt, find nidht in Ddiefe Koftenvoranichläge au gunehmen es 
hat fich indefjen die Verwaltung über deren alsbaldige Bejei= 
tigung durdy den Nubnießer ftet3 zu vergemillern. 
Außer diefer alljährliden Befichtigung find außerordent- 
liche Befichtigungen jedesmal dann vorzunehmen, wenn ein 
Wecjel in der Perjon des Nudnießer3 eintritt, bei welchen 
 
	        
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